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422.1 - Filmgesetz
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Inhaber nicht innert Jahresfrist von ihr Gebrauch macht. 2 422.1 § 8 Bestehende Betriebe 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden ständigen Betriebe der Filmvorführung bedürfen keiner neuen Bewilligung Publikation der Gesuche § 5 Prüfung der Gesuche § 6 Entscheid § 7 Erlöschen der Bewilligung § 8 Bestehende Betriebe 1.3. Schliessung von Betrieben der Filmvorführung § 9 Einleitung des Verfahrens § 10
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus a) Kopfdaten zum Geschäft; b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristi-
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152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
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Sämtliche Erlasse, die in die GS und die BGS aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interes- se, so genügen im P-Amtsblatt die
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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Kommissionen § 23 Delegationen 1 Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion
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151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
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1999–2002 kommt das neue Recht zur An- wendung. b) Das am 31. Dezember 1998 vorhandene Sparguthaben, bestehend aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Eintrittsleistungen des Kantons, den freiwilligen
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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Koordination und die Leitung des Einsatzes fest. 3 Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz des Zivilschutzes besteht nicht. 4 Die Kosten für den Einsatz können Gesuchstellenden in Rechnung gestellt werden. Der Reg
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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und wirkungsvoll eingesetzt werden können. 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die und Eigentü- mern festgestellte Mängel schriftlich mit und setzt eine Frist zur Behe- bung. * 2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, ordnet die Gebäudeversicherung Zug die notwendigen Sofortmassnahmen an
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826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
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der Bezugsberechtigung 1 Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel nach der Geburt ausgerichtet. 2 Besteht eine Notlage, können Beiträge schon sechs Monate vor der Geburt ausgerichtet werden. 1) BGS 111.1
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826.12 - Gesetz über das Zuger Kantonsspital
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behandlung und Intensivpflege sicher. 3 Für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zug besteht im Rahmen des vom Regierungsrat festgelegten Leistungsprogramms eine Aufnahmepflicht, wobei Notfälle
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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so informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen Massnahmen besteht ein Melderecht. 4. Steuerung § 18 Bedarfsanalyse und Angebotsplanung 1 Die Ermittlung und Entwicklung