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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
dezentralisierten Ausbil- dungsgängen. 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte. 5. Er legt die Trägerkantone können durch übereinstimmende Be- schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben. § 7 Forschung und Entwicklung 1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs
414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
eigener Trägerschaft In- stitute errichten und führen. Art. 17 Aufgaben 1 Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus a) der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte
831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
en oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den Bedürf- nisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 3 831.511 § 9 Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Schwäger. § 11 Ersatz für Kost und Logis 1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts2) nach Massgabe dieses Gesetzes mit Sitz in Zug. Sie besteht auf unbestimmte Dauer. 2 Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine ab- eine Aktie das Stimmrecht ausüben. 3.3. Bankrat § 11 Zusammensetzung des Bankrats 1 Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen höchstens zwei dem Regierungsrat des Kantons Zug angehören dürfen
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat. 2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie- dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei- chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in- nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
über die Befragung erstellte Protokoll zur Ein- sichtnahme und Unterzeichnung vor. § 14 Dauer 1 Bestehen keine Gründe mehr für den polizeilichen Gewahrsam, wird die in Gewahrsam genommene Person sofort privater Interessen notwendig ist. § 16d * Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen 1 Besteht eine ernsthafte Gefahr, dass die gefährdende Person ein Verbre- chen oder Vergehen begeht, kann die Kantone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich ist. 22 512.1 2 Der Zugriff
432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
und ökologischen Ausgleichsmassnahmen können die Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Unterhalt bestehender Anlagen durch Vertrag oder nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise durch entspre-
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt un- terliegt, erfolgt der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften. Einkommenssteuer § 4 Besteuerung nach dem Aufwand 1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom- mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand und Erbschaften 1 Bei der Begründung eines Nebensteuerdomizils und bei Erbschaften er- folgt die Besteuerung a) des Einkommens aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte; b) des Vermögens im Rahmen einer
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
chnung sowie den Geschäftsbericht des Verwaltungsrates; g) gewährt Kredite für die Erneuerung bestehender Anlagen, für neue In- vestitionen und Beteiligungen bis zu einem Betrag von 5 Mio. Fran- ken und Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1 Unter der Kurzbezeichnung ZEBA besteht ein Zweckverband im Sinne der §§ 44 ff. Gemeindegesetz vom 4. September 19801). § 2 Rechtspersönlichkeit Geschäftsführung besorgt das Protokoll. § 12 Verwaltungsrat – Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht zugleich Dele- gierte sind. Sie werden für eine Amtsdauer von vier

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