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163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen, c) gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und d) sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art
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213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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wenn das Vermögen nicht verfügbar ist, namentlich weil es aus einer selbstbe- wohnten Liegenschaft besteht oder in ein Gewerbe eingebracht worden ist, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird. § 7bis *
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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son hat ferner an Hand der Statuten (evtl. Gesetze oder Reglemente) und der Ausweise über die Bestellung der Organe zu untersuchen, ob die Vertreter der juristischen Person zum Abschluss des betreffenden 5). Diese Ermächtigung setzt einen entsprechenden Antrag des Gemeinderates und das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Beurkundungsrecht voraus; verweigern, wenn die Urkunds- person die Überzeugung gewinnt, eine Partei sei nicht urteilsfähig. Bestehen lediglich Zweifel hinsichtlich der Urteilsfähigkeit, so ist die Beurkundung auf Verlangen der Parteien
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826.162 - Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
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Konkordatsrat. Art. 4 Zusammensetzung des Konkordatsrats 1 Der Konkordatsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Uri und Schwyz bestellen je zwei, Zug drei Mitglieder. Die Kantone sind für deren Entschädigung Alleineigentum, zum Preis von 18 Millionen Franken. Art. 12 Baurecht 1 Auf dem Grundstück Nr. 4963 besteht für die gesamte Fläche und für alle Bauten und Anlagen ein selbständiges und dauerndes Baurecht für
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826.153 - Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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Kanton Zug 826.153 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens Vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 1999) Art. 1 Zweck 1 Gestützt auf die Grundsätze d
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753.6 - Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
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Kanton Zug 753.6 Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee Vom 29. Juni 2004 (Stand 6. Mai 2006) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gest
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414.374 - Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung)
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Kanton Zug 414.374 Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) Vom 18. Juni 2004 (Stand 1. August 2004) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Ze
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841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
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Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen 1 Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden. 4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversi- Rücknahme 1 Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV- Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Ge- rätes. 6) SR 831.135.1 7 841.714 2 Für die Rücknahme
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442.1-1-1.de.pdf
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2. A. – 1. 1. 2007 – 0 442.1 1 CONVENTION conclue relativement à la réorgani- sation et nouvelle circonscription de l’Evêché de Bâle. La Convention conclue le 12 Mars 1827 relativement à la réorga- ni
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925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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Konkordates § 21 Organe 1 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort). § 22 Konferenz 1 Die Konferenz tritt Stimme. § 23 Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. 2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben. 6 925.21 § 24 Vorort 1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erforder- nis der Zahlu