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913.1 - Kantonsratsbeschluss betreffend Vergabe von Innovationspreisen im Wirtschaftsbereich
volkswirtschaftlich, sozial oder ökologisch sinnvolle Modelle zur Schaffung neuer oder Erhaltung bestehender Arbeitsplätze im Kanton Zug 2 Der Regierungsrat setzt geeignete Fachjurien unter dem Vorsitz des
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. * 3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge- wahrt. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder G oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten § 148 Zeitpunkt 1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
mitzuteilen. * 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be- setzung sse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze. 3 Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Zusam- menwirken zur Unterstützung der Geschäftsprozesse. Zur Visualisierung der IT-Architektur besteht ein Architekturmodell. 2 Die IT-Standards orientieren sich an anerkannten nationalen und interna-
311.1 - Polizeistrafgesetz
herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel oder Zeichen auf Bestellung herstellt, liefert oder von ihnen Abdrücke macht, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dem Besteller die
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
November 20172), * beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Bezeichnungen 1 Bei der Volkswirtschaftsdirektion bestehen folgende Ämter als Bildungs- einrichtungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
§ 20 Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von Strassen und Wegen 1 Im Bereich von Strassen und Wegen kann der bei Inkrafttreten dieser Ver- ordnung bestehende Zustand, namentlich die Erschliessung Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte 3. Schlussbestimmungen § 20 Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von Strassen und Wegen § 21 Aufhebung bisherigen Rechts § 22 Inkrafttreten 2024-09-
933.211 - Verordnung über die Fischerei
Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
933.21 - Gesetz über die Fischerei
Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. * 2 Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
20172), * verfügt: § 1 Ausbildungs- und Prüfungspflicht 1 Die Erteilung eines Jagdpatentes ist vom Bestehen einer Jagdprüfung ab- hängig. Zur Prüfungsvorbereitung ist grundsätzlich ein Jagdlehrgang zu ab- gestaffelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schiessprüfung ist das vorgängige erfolgreiche Bestehen der schriftlichen und praktischen Fachprüfung Waffen, Munition und Optik. * 6) BGS 932.11 2 932 Bezug auf die Jagd verfügen. § 4 Inhalt des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung 1 Der Jagdlehrgang besteht aus Kursveranstaltungen, Hegeleistungen und der Teilnahme an der Jagd als Gast. Er dient dem Sammeln

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