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826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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und finanziellen Daten nach Vorgaben der Gesundheitsdirektion und des Bundesamtes für Statistik. Bestehen für die gleiche Institution unterschiedliche Leistungsaufträge, so hat diese getrennte Rechnungen
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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Geschäfte. 1a Sie ernennen in dringenden Fällen die amtliche Verteidigung. Diese pro- visorische Bestellung ist unverzüglich der Amtsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten. * 2 Die Staatsanwältinnen bzw sgesetz; GOG) vom 26. August 20101), * beschliesst: § 1 * Organisation 1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus a) der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsan- walt; b) den Oberstaats g) den Stabsstellen Internationale Rechtshilfe und Medienstelle und h) der Kanzlei. 2 Die Kanzlei besteht aus den Zentralen Diensten, dem Sekretariatspersonal und den Auditorinnen und Auditoren. 3 Zu den
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154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungs- fonds entfällt bei Wegfall der Staatsgarantie. * § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss sind: a) der Vorstand; b) die Geschäftsführung; c) die Kontrollorgane. § 11 Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von den Arbeitgebenden gewählt; der Regierungsrat und
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925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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Kanton Zug 925.12 Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung Vom 26. Januar 1989 (Stand 1. Januar 2006) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der
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332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art. 10 Fachkommission 1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz. 2 Die Fachkommission eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführ- ten Rechnungen. Art. 7 Fachkonferenzen 1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: a) Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) b) Fachkonferenz beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Mass- nahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird. 3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug
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332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
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ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen. 2 Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten. § 6 Mitsprache 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung). 5 332.311 3 Besteht zwischen der Direktion und dem Justizdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung
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414.376 - Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
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ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll. 4 Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Vertretung der Studienlei- tung auf Antrag der prüfenden Person. Die dem das vollständige Studium oder einzelne Kurse besucht werden können, GS 30, 139 1 414.376 e) besteht aus einzelnen Kernkursen und Spezialisierungskursen, die zer- tifiziert werden und f) führt als Ganzes durchgeführt. 2 414.376 2. Organisation und Durchführung Art. 6 Studienleitung 1 Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei der Direktor oder die Direktorin der PHZ sowie der Rat der Pädagogischen
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 1. März 2025) Die Direktion des Innern
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi- gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver- fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung en. * 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
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154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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ungleichen Geschlechts bestehen keine Ehehinder- nisse; Personen gleichen Geschlechts erfüllen die Voraussetzungen zur Eintragung ihrer Partnerschaft, und zwischen ihnen bestehen keine Eintragungshindernisse; pro Monat. § 23 Überbrückungsrente 1 Bei Bezug einer Altersrente vor dem ordentlichen AHV-Alter besteht die Möglichkeit zum Erwerb einer Überbrückungsrente. 2 Die Finanzierung der Überbrückungsrente erfolgt Gesuch vom Ehepaar gemeinsam zu unterzeichnen. § 25 Alterskinderrente 1 Bei Anspruch auf Altersrente besteht ein Anspruch auf eine Rente für die Kinder, die im Falle des Todes der rentenbeziehenden Person Anspruch