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213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
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hörde dem Pilotprojekt zu, bewilligt die Bewilligungsbehörde das Pilotpro- jekt als Zusatz zur bestehenden Betriebsbewilligung. Die Bewilligungsbe- hörde ist als Aufsichtsbehörde für die Aufsicht zuständig bewilligen, bei welchen von den in §§ 1 und 3 festgehaltenen Qualitätsanforderungen abgewichen wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Pilotprojekts. 2 Das Gesuch für die Bewilligung eines
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414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
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den Lernenden ein Lektionenkontingent zur Verfü- gung, über das sie selbst bestimmen können. Es besteht aus den Fachkontin- genten und aus dem Gesamtkontingent. § 3 Umfang des Kontingents 1 Im Gesamtkontingent
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925.11 - Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
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e. * § 18b * … § 19 Schlachtanlagen 1 Die Pläne für den Bau neuer und die erhebliche Änderung bestehender Schlachtanlagen müssen frühzeitig vor Baubeginn der Gesundheitsdirektion unterbreitet werden. *
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413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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Kontrollstelle d) Prüfungskommission e) Direktion Art. 6 Stiftungsrat Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen delegieren. Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates – Zusammensetzung 1 Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus fünf Mitgliedern des Stif- tungsrates. Art. 9 Ausschuss des Stiftungsrates – Aufgaben 1 Der Ausschuss dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag. Art. 11 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab. 3 413
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121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
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Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der
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414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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Schulleitung 1 Die Schule wird von der Schulleiterin bzw. vom Schuleiter geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter. 3 Die
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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fünf Dienst- jahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeigefreite/Polizeigefreiter fünf Dienstjahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgen. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei- wachtmeister bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiw
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152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
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oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen. § 8 Direktionen und Staatskanzlei 1 Die Direktionen
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521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
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Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
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641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
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durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch eine Regelung der Gebühr oder des Entgelts, besteht Gebührenfreiheit, solange die Inanspruchnahme unverändert bleibt, längstens jedoch bis 31. Dezember