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213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
hörde dem Pilotprojekt zu, bewilligt die Bewilligungsbehörde das Pilotpro- jekt als Zusatz zur bestehenden Betriebsbewilligung. Die Bewilligungsbe- hörde ist als Aufsichtsbehörde für die Aufsicht zuständig bewilligen, bei welchen von den in §§ 1 und 3 festgehaltenen Qualitätsanforderungen abgewichen wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Pilotprojekts. 2 Das Gesuch für die Bewilligung eines
414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
den Lernenden ein Lektionenkontingent zur Verfü- gung, über das sie selbst bestimmen können. Es besteht aus den Fachkontin- genten und aus dem Gesamtkontingent. § 3 Umfang des Kontingents 1 Im Gesamtkontingent
925.11 - Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
e. * § 18b * … § 19 Schlachtanlagen 1 Die Pläne für den Bau neuer und die erhebliche Änderung bestehender Schlachtanlagen müssen frühzeitig vor Baubeginn der Gesundheitsdirektion unterbreitet werden. *
413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Kontrollstelle d) Prüfungskommission e) Direktion Art. 6 Stiftungsrat Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen delegieren. Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates – Zusammensetzung 1 Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus fünf Mitgliedern des Stif- tungsrates. Art. 9 Ausschuss des Stiftungsrates – Aufgaben 1 Der Ausschuss dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag. Art. 11 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab. 3 413
121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der
414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
Schulleitung 1 Die Schule wird von der Schulleiterin bzw. vom Schuleiter geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter. 3 Die
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
fünf Dienst- jahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeigefreite/Polizeigefreiter fünf Dienstjahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgen. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei- wachtmeister bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiw
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen. § 8 Direktionen und Staatskanzlei 1 Die Direktionen
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch eine Regelung der Gebühr oder des Entgelts, besteht Gebührenfreiheit, solange die Inanspruchnahme unverändert bleibt, längstens jedoch bis 31. Dezember

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