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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
Heizungen im Freien 1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit von Personen, Tieren und zulässig. 4 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen reduziert werden. Art. 1.21 Kühlen, Be- und Entfeuchten in bestehenden Bauten 1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entwe- der a) der elektrische
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
nutzbarer Abwärme zu betreiben. § 4j * Beheizte Freiluftbäder 1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so- wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen n zu versehen, welche die Abrechnung der Kosten für Warmwasser nach Verbrauch ermöglichen. * 2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung entsprechen. Soweit technisch möglich, sind Ab- wärme und erneuerbare Energien zu nutzen. * 3 Bei bestehenden Gebäuden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs. 2 anzupassen, die geändert
924.25 - Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
analytischen und der sensorischen Prüfung kann das Landwirtschaftsamt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Experten- gruppe ernennen oder Dritte damit beauftragen. § 10 Vollzug und Kosten 1 Für den Vollzug
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
schüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen; c) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, soweit dieser nicht von der Finanzverwaltung Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor. § 13 Kanzlei 1 Die Kanzlei des Obergerichts besteht aus: a) der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerich
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
Geschäftsordnung (§ 55 GOG); b) Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, Bestellung der Abteilungen, Wahl und Abberufung der Präsidien der 1. bis 3. Abteilung (§ 25 Abs. 2 GOG) sowie Sinne von § 25 GOG2) die Einzelheiten der Organisation des Kantonsgerichts. § 2 Plenum 1 Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts. 2 Ausserordentliche Ersatzmitglieder eit der Rechtsprechung des Gerichts gewahrt bleibt. § 4 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin oder
161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Organisation des Strafgerichts. § 2 Plenum 1 Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts. 2 Ausserordentliche Ersatzmitglieder Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus: a) der Kanzleivorsteherin bzw. dem Kanzleivorsteher; b) den Gerichtsschreiberinnen und Geri
331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
zugelassenen Gegenständen durchsuchen. § 20 Arbeit 1 Für alle Insassinnen und Insassen im Strafvollzug besteht eine Arbeits- pflicht gemäss den Richtlinien des Konkordats. 2 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder ehörde oder die Anstaltsleitung gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht. § 24 Spaziergang, Freizeitangebot 1 Alle Insassinnen und Insassen haben nach dem Eintrittsgespräch
331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
Kanton Zug 331.2 Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 372, 375 A
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische Bestimmungen Art. 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskanto- ne vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 811.15 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1
751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
Schächte sind Eigentum des Kantons. Nicht in GS (SH I, 292) 1 751.161 § 2 1 Die Weiterführung der bestehenden Dorfbach- und Bahndamm-Kanalisati- on der SBB in die Lorze mittelst einer 60 cm weiten Zementr Einwohnerrates einzuholen, wenn er in eine der Gemeinde gehörende Hauptleitung einleiten oder die bestehenden Leitungen erweitern will. § 9 1 Wird seitens eines Dritten beabsichtigt, eine Leitung unmittelbar

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