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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Gesamtgericht obliegen folgende Geschäfte: 1. * Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten; 2. * Bestellung der Kammern und Wahl der Vorsitzenden der einzelnen Kammern sowie Bezeichnung der Einzelrichterinnen fürsorgerechtliche Kammer. 2) BGS 154.11 3) BGS 721.11 4) BGS 151.1 5) BGS 154.21 2 162.11 2 Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung
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842.12 - Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung)
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Kategorie generell, in einer Region oder ei- ner Gemeinde eine Unterversorgung besteht; b) eine bestehende Praxis übernommen wird. 2 Die Ausnahmezulassung wird auf die betreffende Kategorie und Praxis so-
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414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Art at trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung. 2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Per- sönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung Fachhochschulrat dem Konkordats- rat ausserordentliche Beiträge. Art. 31 Eigenkapital 1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve. 2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von
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414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
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he Regelung des Anstellungsverhältnisses zu integrieren. 4 Bei der Übernahme von Lehrpersonal bestehender Lehrerinnen- und Leh- rerseminare wird bei der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt. 3 414.361 Art Konkordat oder dessen Folgeerlasse ge- troffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom und weiterer Bildungs- fachleute. Art. 4 Teilschulen 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz besteht aus Teilschulen in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug. 2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton
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414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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Kanton Zug 414.302 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV) Vom 12. Juni 2003 (Stand 1. August 2005) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den interkant
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414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Schüler nicht zurückversetzt werden. 4 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches. § 6 Wegweisung von der Schule 1
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925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
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Verhütung und Bekämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung. 2 Wenn sich Tierverluste durch organisatorische
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so besteht Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. * 2 Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in zeitlicher ein weiteres Dienstaltersgeschenk. * 4. Pflichten und Rechte 4.1. Allgemeines § 11 Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt- zenswertes privates Geheimhaltun gsinteresse besteht, so wird bis zum Ent- scheid durch die zuständige Direktion das Bestehen eines Amtsgeheimnis- ses vermutet. * § 12 Ausstandspflicht 1 Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen
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413.152 - Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
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den Ausschluss von Lernenden. § 14 * … § 15 Schulkommission 1 Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission. 2 Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. 3 Sie setzt sich aus sieben
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1