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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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Heizungen im Freien 1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit von Personen, Tieren und zulässig. 4 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen reduziert werden. Art. 1.21 Kühlen, Be- und Entfeuchten in bestehenden Bauten 1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entwe- der a) der elektrische
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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nutzbarer Abwärme zu betreiben. § 4j * Beheizte Freiluftbäder 1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so- wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen n zu versehen, welche die Abrechnung der Kosten für Warmwasser nach Verbrauch ermöglichen. * 2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung entsprechen. Soweit technisch möglich, sind Ab- wärme und erneuerbare Energien zu nutzen. * 3 Bei bestehenden Gebäuden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs. 2 anzupassen, die geändert
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924.25 - Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
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analytischen und der sensorischen Prüfung kann das Landwirtschaftsamt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Experten- gruppe ernennen oder Dritte damit beauftragen. § 10 Vollzug und Kosten 1 Für den Vollzug
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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schüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen; c) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, soweit dieser nicht von der Finanzverwaltung Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor. § 13 Kanzlei 1 Die Kanzlei des Obergerichts besteht aus: a) der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerich
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161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
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Geschäftsordnung (§ 55 GOG); b) Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, Bestellung der Abteilungen, Wahl und Abberufung der Präsidien der 1. bis 3. Abteilung (§ 25 Abs. 2 GOG) sowie Sinne von § 25 GOG2) die Einzelheiten der Organisation des Kantonsgerichts. § 2 Plenum 1 Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts. 2 Ausserordentliche Ersatzmitglieder eit der Rechtsprechung des Gerichts gewahrt bleibt. § 4 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin oder
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161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
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Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Organisation des Strafgerichts. § 2 Plenum 1 Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts. 2 Ausserordentliche Ersatzmitglieder Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus: a) der Kanzleivorsteherin bzw. dem Kanzleivorsteher; b) den Gerichtsschreiberinnen und Geri
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331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
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zugelassenen Gegenständen durchsuchen. § 20 Arbeit 1 Für alle Insassinnen und Insassen im Strafvollzug besteht eine Arbeits- pflicht gemäss den Richtlinien des Konkordats. 2 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder ehörde oder die Anstaltsleitung gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht. § 24 Spaziergang, Freizeitangebot 1 Alle Insassinnen und Insassen haben nach dem Eintrittsgespräch
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331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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Kanton Zug 331.2 Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 372, 375 A
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische Bestimmungen Art. 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskanto- ne vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 811.15 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1
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751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
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Schächte sind Eigentum des Kantons. Nicht in GS (SH I, 292) 1 751.161 § 2 1 Die Weiterführung der bestehenden Dorfbach- und Bahndamm-Kanalisati- on der SBB in die Lorze mittelst einer 60 cm weiten Zementr Einwohnerrates einzuholen, wenn er in eine der Gemeinde gehörende Hauptleitung einleiten oder die bestehenden Leitungen erweitern will. § 9 1 Wird seitens eines Dritten beabsichtigt, eine Leitung unmittelbar