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751.162 - Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
Rahmen ihres Kanalisations- und Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die bestehenden Leitungen in der Kantonsstrasse 4, Teilstück Bundesplatz–Stadtgrenze fol- gende Kanäle: a) Bun
411.216 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken- nungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachre- gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
161.4 - Verordnung über die Schlichtungsbehörden
tzung 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft (§ 41 die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht § 11 Amtsführung, Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern. Diese handeln als Einzelschlichterin
742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Konzessionär ei- ne neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglich- keit, innert den in Absatz 2 genannten Fristen ZH, SZ, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG. 4 742.21 Ziff. 12 Schlussbestimmungen 1 Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die- sem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer und Pro- duktionsabgaben beteiligt sind. Ziff. 6 Konkordatskommission 1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den V
753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
§ 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten. 2 Die Sch
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnis- ses ermittelt. * § 14 Bestehensnormen 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller No Noten für Prüfungsfächer § 12a * Note für Maturaarbeit § 13 Noten für prüfungsfreie Fächer § 14 Bestehensnormen § 15 Entscheid § 16 * Wiederholung der Maturitätsprüfung * § 17 Besondere Fälle 5. Maturitätsausweis jeweils vier Jahren; d) * Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; e) * Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag des zuständi- gen Schulleitungsmitglieds; f) * Entscheid über Einsprachen
442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residie- renden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Lu- zern und Bern wenigstens ein Domherr bey
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Einzel- personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei- se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied
421.1 - Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
Die Kommission wird vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorste- herin der Direktion für Bildung und
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
gültige Stim- men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. § 34 Offensichtliche Kennzeichnungen 1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Un- stimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler. 2 Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt die Staatskanzlei eine Nachzählung

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