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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Dies gilt namentlich für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl- und Warenausga- bestellen sowie deren Zugänge. 3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be- grenzte
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. * § 42 Nähere Überprüfung der Anordnung 1 Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Mass- nahme, so hat die Kantonsärztin oder gleichwertige Sicherheiten erbringen. 3 Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs Monaten nach In unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18 Jahren besteht ein Melderecht. § 18 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur 1 Auf den Zeitpunkt der Tät
212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Gebühren 1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliess- lich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestamm-
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. A1-5 Erteilung der Fachmaturität Art. A1-5.1 Bestehensvoraussetzungen 1 Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Vorausset- zungen: a) der Prüfungsfächer Art. A1-4.3 Prüfungsmodalitäten A1-5 Erteilung der Fachmaturität Art. A1-5.1 Bestehensvoraussetzungen Art. A1-5.2 Wiederholung der Fachmaturität Art. A1-5.3 Rechtsmittel 2024-09-12T17:41:21+0200 oder Englisch; c) Mathematik; d) Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik; so- wie e) Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie. 2 Wer in einer zweiten
411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. § 16 Bestehensnormen 1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist 13 Rätoromanisch § 14 Prüfungsfächer § 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit § 16 Bestehensnormen § 17 Grundkurs in Englisch 3. Besondere Bestimmungen § 18 Zweisprachige Maturität § 19 Schulversuche
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
Kanton Zug 411.5 Interkantonale Universitätsvereinbarung Vom 20. Februar 1997 (Stand 1. Januar 1999) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkanto
412.12 - Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
Kanton Zug 412.12 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) Vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2012) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abko
831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
auszuhändigen. 13) SR 831.40 14) SR 220 8 831.521 § 28 Übergangsbestimmung 1 Für alle unter dem bestehenden NAV Privathaushalt abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse treten 6 Monate nach Inkrafttreten dieses dessen, was sie während eines Monats an Lohn erhalten hätte. Beim Tod der zu betreuenden Person besteht der Anspruch gegenüber dem Nachlass. § 5 Arbeitszeugnis 1 Die arbeitnehmende Person kann jederzeit e Person das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht. Dabei besteht für die arbeitnehmende Person auch keine telefonische Ruf- bereitschaft. 2 Die arbeitnehmende Person
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Nach- führung aktualisiert und durch Einzelmassnahmen erneuert. 2 Für die laufende Nachführung besteht ein Nachführungskreis. 3 Die periodische Nachführung und die Erneuerung werden von der Direkti- on
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Sekretariat der GIS-Kommission. * § 7 GIS-Board * 1 Die Direktion des Innern setzt ein GIS-Board, bestehend aus GIS-Info und Projektgruppen ein. * 2 Die GIS-Info setzt sich zusammen aus: * a) * GIS-Fachkräften ausserhalb der lau- fenden Nachführung ersetzt werden, trägt jene Person die Kosten, die den Ersatz bestellt hat. 4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen. 10 215 Rechtsgrundlage die neuen oder aufzuheben- den Geobasisdaten sowie Änderungen der Angaben zu bestehenden Geoba- sisdaten mit, die Auswirkungen auf die Anhänge 1 oder 2 haben. * 4 Die Gemeinden führen

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