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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
der Regierungsrat zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen
753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
usweis beträgt 500 Franken. 4 Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken. § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren 1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben * Steuerpflicht § 13b * Steuerperiode § 13c * Bemessungsgrundlage § 13d * Steuertarif § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren § 13f * Steuernachforderungen, Steuerrückerstattungen und
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
überlebenden registrierten Partner ist gebührenfrei. Die Möglichkeit der gebührenfreien Übertragung besteht während eines Jahres nach dem Ableben. * § 5 Administrativmassnahmen 1 Verfahrenskosten nach Aufwand:
821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
chen Grundsät- zen bereit. 2 Das Leistungsangebot ergänzt bestehende Hilfsangebote. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit Anbietern bestehender Hilfsangebote anzustreben. 3 Die APDienste leisten einen Betrag Sozialarbeit. 1) BGS 821.1 GS 28, 675 1 821.15 § 3 Abteilungen und Führungsstruktur 1 Die APDienste bestehen aus folgenden drei Abteilungen: a) Abteilung für Erwachsene (APD-E); b) Abteilung für Kinder und
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Nachweis, dass sie keine übertragbaren Krankheitserreger ausscheiden, sofern ein derartiger Verdacht besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); e) er ordnet eine ärztliche Untersuchung von Personen an gemäss § 8 dieser Verordnung ausüben, sofern der Verdacht auf einen übertragbaren Krankheitserreger besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); 2 825.31 f) er nimmt Anzeigen eines Beschäftigungs- oder
861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
werden kann oder andere wichtige Gründe eine Realisierung als unzumutbar erscheinen lassen. * 3 Besteht der Vermögenswert in einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, so sind die Weisungen der 861.41 § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Geldleistungen ausgerich- tet. * 2 Besteht Gefahr, dass Unterstützung nicht zweckentsprechend verwendet wird, so kann sie auf andere Weise,
851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
werden bevor- zugt. 3 Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfül- len, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn: a) der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist; b) die we
157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
iche Organ die Einstellung der Online-Verbindung veranlassen. § 6 Übergangsregelung 1 Für eine bestehende Online-Verbindung, für die keine gesetzliche Grund- lage gemäss § 2 Abs. 2 besteht, ist innerhalb
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 2 Form der Prüfung 1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Sie ist nicht öffentlich. § 3 Schriftliche der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw desrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung fest. § 18 Inhalt und Durchführung 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Im schriftlichen Teil werden in der Regel
212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
Kanton Zug 212.1 Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) Vom 28. April 1981 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au

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