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414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
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von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle
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332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
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Zelle und das unbeaufsichtigte Besuchszimmer. 8 332.312 Art. 32 Besondere Sicherheitsmassnahmen 1 Bestehen bei einem Gefangenen konkrete Anzeichen für eine Entwei- chung, die Gefahr von Fremd- oder Selb Beschwerdeführer hat nicht die Rechte einer Partei. Ihm wird die Art der Erledigung mitgeteilt, jedoch besteht keine Pflicht zur Begründung. 9. Austritt und Schlussbestimmung Art. 40 Austritt und Entlassung 1
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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auf eigene Geschäftsfälle und Daten zuzugreifen und Entscheide der Behörden abzuholen. c) * Sie besteht aus einem Benutzerkonto (Identitäts- und Berechtigungs- management), einem Identifikator (Zugangskennung
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826.251 - Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung
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Kanton Zug 826.251 Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung Vom 6. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2025) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt a
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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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Nettoumlaufvermögens (Working Capital) verwendet wird, insbesondere nicht für die Ablö- sung von bestehenden Darlehen und dergleichen, Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen), nicht für Dividenden-, Tantiemen (Working Capital) zu verwenden. Er darf insbesondere nicht verwendet werden: a) für die Ablösung von bestehenden Darlehen und dgl.; b) für Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen); c) für Dividenden-, Tantiemen getroffen werden. 3 Die teilnehmende Bank entscheidet über die Kreditvergabe nach eigenem Prozess. Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines Kredits. Der Ent- scheid ist endgültig. § 10 Abtretung der Forderung
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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die massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnisses ermittelt. § 14 Bestehensnormen 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller No cher § 11 Notenskala § 12 Noten für Prüfungsfächer § 13 Noten für prüfungsfreie Fächer § 14 Bestehensnormen § 15 Entscheid § 16 Wiederholung der Maturitätsprüfung § 17 Besondere Fälle 5. Maturitätsausweis jeweils vier Jahren; e) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; f) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag des zuständi- gen Schulleitungsmitglieds; g) Entscheid über Einsprachen
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612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
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Aus- richtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Entscheide werden sum- marisch begründet. 3 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig. 4 612.19
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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome 1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht. 2 Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 23 Absätze
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Kanton Zug 942.461 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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unbekannten Aufent- halts; e) im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geord- netes System für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen. 5.1.2 Anerkannte Ausgaben § 22 Anerkannte Ausgaben Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen. Besteht nach- weislich kein Kontakt zu beiden Elternteilen, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse lung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anrechenbaren Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Stipendien. 2 Darlehen können bis zu einem Überschuss von Fr. 10'000.– im Budget