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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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der Regierungsrat zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen
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753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
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usweis beträgt 500 Franken. 4 Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken. § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren 1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben * Steuerpflicht § 13b * Steuerperiode § 13c * Bemessungsgrundlage § 13d * Steuertarif § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren § 13f * Steuernachforderungen, Steuerrückerstattungen und
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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überlebenden registrierten Partner ist gebührenfrei. Die Möglichkeit der gebührenfreien Übertragung besteht während eines Jahres nach dem Ableben. * § 5 Administrativmassnahmen 1 Verfahrenskosten nach Aufwand:
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821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
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chen Grundsät- zen bereit. 2 Das Leistungsangebot ergänzt bestehende Hilfsangebote. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit Anbietern bestehender Hilfsangebote anzustreben. 3 Die APDienste leisten einen Betrag Sozialarbeit. 1) BGS 821.1 GS 28, 675 1 821.15 § 3 Abteilungen und Führungsstruktur 1 Die APDienste bestehen aus folgenden drei Abteilungen: a) Abteilung für Erwachsene (APD-E); b) Abteilung für Kinder und
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Nachweis, dass sie keine übertragbaren Krankheitserreger ausscheiden, sofern ein derartiger Verdacht besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); e) er ordnet eine ärztliche Untersuchung von Personen an gemäss § 8 dieser Verordnung ausüben, sofern der Verdacht auf einen übertragbaren Krankheitserreger besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); 2 825.31 f) er nimmt Anzeigen eines Beschäftigungs- oder
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861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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werden kann oder andere wichtige Gründe eine Realisierung als unzumutbar erscheinen lassen. * 3 Besteht der Vermögenswert in einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, so sind die Weisungen der 861.41 § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Geldleistungen ausgerich- tet. * 2 Besteht Gefahr, dass Unterstützung nicht zweckentsprechend verwendet wird, so kann sie auf andere Weise,
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851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
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werden bevor- zugt. 3 Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfül- len, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn: a) der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist; b) die we
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157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
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iche Organ die Einstellung der Online-Verbindung veranlassen. § 6 Übergangsregelung 1 Für eine bestehende Online-Verbindung, für die keine gesetzliche Grund- lage gemäss § 2 Abs. 2 besteht, ist innerhalb
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 2 Form der Prüfung 1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Sie ist nicht öffentlich. § 3 Schriftliche der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw desrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung fest. § 18 Inhalt und Durchführung 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Im schriftlichen Teil werden in der Regel
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212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
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Kanton Zug 212.1 Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) Vom 28. April 1981 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au