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171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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Kenntnisse im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung erbracht. § 2 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsin- spektor, gleichzeitig Wiederholung der Prüfung 1 Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nicht- bestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Ter- min, an dem sie abzulegen ist, bestimmt Prüfungsresultates 1 Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. * 2 Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
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ierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen
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215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
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Kanton Zug 215.14 Verordnung über die amtliche Schätzung Vom 3. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung d
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231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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Kanton Zug 231.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 30. Januar 1997 (Stand 13. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 1 der Sch
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Einwohnergemeinden haben an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuer innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. * 6 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen nach Massgabe der Unterrichtszeit besoldet. 2 Der ungekürzte Anspruch auf den gesetzlichen Lohn besteht bei folgender wöchentlicher Unterrichtszeit, wobei eine Lektion 45 Minuten dauert: * a) * … b) *
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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ihrer mutmasslichen Entwicklung der- jenigen Schulart der Sekundarstufe I zuzuweisen, in der sie am besten ge- fördert werden können. 2 Zentrales Element des Verfahrens ist der von der Lehrperson und den
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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Zusam- menwirken zur Unterstützung der Geschäftsprozesse. Zur Visualisierung der IT-Architektur besteht ein Architekturmodell. 2 Die IT-Standards orientieren sich an anerkannten nationalen und interna-
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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Alle zur Zeit der Bereinigung noch zu Recht bestehenden Grundpfandtitel des alten Rechts sind in Titel des neuen Rechts umzuwandeln. 3 Die Neuerrichtung bestehender Titel des neuen Rechts ist dem Ermessen gesetzlicher oder nachbarrechtlicher Einschränkungen, die der Eintragung nicht bedürfen; 4. Verweisung bestehender Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht ein- tragsfähig, jedoch anmerkungsfähig sind, in die Anmerkungen; Ergebnis zur möglichsten Entlastung des Grundbuches und zur Klarstellung aller an ei- nem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte führt. 3 Im Übrigen sind für die Bereinigung die nachfolgenden Grundsätze massgebend
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 8 Gesetzliches Pfandrecht 1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt
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216.71 - Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
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an und versucht, eine Einigung zu erzielen. § 2 Zusammensetzung und Wahl 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern; das Obergericht wählt sie auf