Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6952 Inhalte gefunden
171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
Kenntnisse im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung erbracht. § 2 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsin- spektor, gleichzeitig Wiederholung der Prüfung 1 Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nicht- bestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Ter- min, an dem sie abzulegen ist, bestimmt Prüfungsresultates 1 Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. * 2 Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
ierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen
215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
Kanton Zug 215.14 Verordnung über die amtliche Schätzung Vom 3. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung d
231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
Kanton Zug 231.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 30. Januar 1997 (Stand 13. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 1 der Sch
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Einwohnergemeinden haben an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuer innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. * 6 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen nach Massgabe der Unterrichtszeit besoldet. 2 Der ungekürzte Anspruch auf den gesetzlichen Lohn besteht bei folgender wöchentlicher Unterrichtszeit, wobei eine Lektion 45 Minuten dauert: * a) * … b) *
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
ihrer mutmasslichen Entwicklung der- jenigen Schulart der Sekundarstufe I zuzuweisen, in der sie am besten ge- fördert werden können. 2 Zentrales Element des Verfahrens ist der von der Lehrperson und den
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Zusam- menwirken zur Unterstützung der Geschäftsprozesse. Zur Visualisierung der IT-Architektur besteht ein Architekturmodell. 2 Die IT-Standards orientieren sich an anerkannten nationalen und interna-
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
Alle zur Zeit der Bereinigung noch zu Recht bestehenden Grundpfandtitel des alten Rechts sind in Titel des neuen Rechts umzuwandeln. 3 Die Neuerrichtung bestehender Titel des neuen Rechts ist dem Ermessen gesetzlicher oder nachbarrechtlicher Einschränkungen, die der Eintragung nicht bedürfen; 4. Verweisung bestehender Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht ein- tragsfähig, jedoch anmerkungsfähig sind, in die Anmerkungen; Ergebnis zur möglichsten Entlastung des Grundbuches und zur Klarstellung aller an ei- nem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte führt. 3 Im Übrigen sind für die Bereinigung die nachfolgenden Grundsätze massgebend
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 8 Gesetzliches Pfandrecht 1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt
216.71 - Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
an und versucht, eine Einigung zu erzielen. § 2 Zusammensetzung und Wahl 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern; das Obergericht wählt sie auf

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch