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751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
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§ 20 Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von Strassen und Wegen 1 Im Bereich von Strassen und Wegen kann der bei Inkrafttreten dieser Ver- ordnung bestehende Zustand, namentlich die Erschliessung Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte 3. Schlussbestimmungen § 20 Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von Strassen und Wegen § 21 Aufhebung bisherigen Rechts § 22 Inkrafttreten 2024-09-
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740.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II)
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t: § 1 Zweck 1 Der Kanton Zug unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energie- bedarfs in bestehenden privaten, mindestens zehn Jahre alten Gebäuden. Er verstärkt damit das landesweite Gebäudeprogramm
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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-anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als na- turnaher Leben Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Wande- rungen auf Waldstrassen und Waldwegen. * 2 Bewilligungspflichtig sind ebenso alle Ver
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 15. Januar 2019 (Stand 30. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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2 Wird ein Wildtier durch einen Patentinhaber widerrechtlich erlegt, wird es einem allfällig bestehenden Abschusskontingent angerechnet. 9. Schlussbestimmungen § 40 Auflösung des Wildschadenfonds 1 Mit tragen und den zuständigen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 3 Die Pflicht zur Vorweisung besteht auch gegenüber Grundeigentümern, Pächtern und anderen Personen, welche an den zur Jagdausübung betrete- Direktion das Amt für Wald und Wild an, bevor sie der Bewilligung zustimmt oder diese erteilt. * 2 Besteht die Gefahr, dass durch Bodenverbesserungen aufgrund des Melio- rationsgesetzes12) Lebensräume des
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913.1 - Kantonsratsbeschluss betreffend Vergabe von Innovationspreisen im Wirtschaftsbereich
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volkswirtschaftlich, sozial oder ökologisch sinnvolle Modelle zur Schaffung neuer oder Erhaltung bestehender Arbeitsplätze im Kanton Zug 2 Der Regierungsrat setzt geeignete Fachjurien unter dem Vorsitz des
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
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411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. § 16 Bestehensnormen 1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist 13 Rätoromanisch § 14 Prüfungsfächer § 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit § 16 Bestehensnormen § 17 Grundkurs in Englisch 3. Besondere Bestimmungen § 18 Zweisprachige Maturität § 19 Schulversuche
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411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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der Sonder- pädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio- nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
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411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungs- kommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre- gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein