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925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Verhütung und Bekämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung. 2 Wenn sich Tierverluste durch organisatorische
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat. 2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie- dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei- chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in- nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so besteht Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. * 2 Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in zeitlicher ein weiteres Dienstaltersgeschenk. * 4. Pflichten und Rechte 4.1. Allgemeines § 11 Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt- zenswertes privates Geheimhaltun gsinteresse besteht, so wird bis zum Ent- scheid durch die zuständige Direktion das Bestehen eines Amtsgeheimnis- ses vermutet. * § 12 Ausstandspflicht 1 Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt un- terliegt, erfolgt der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften. Einkommenssteuer § 4 Besteuerung nach dem Aufwand 1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom- mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand und Erbschaften 1 Bei der Begründung eines Nebensteuerdomizils und bei Erbschaften er- folgt die Besteuerung a) des Einkommens aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte; b) des Vermögens im Rahmen einer
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende Geschäfte: 1. Wahl des Vizepräsidenten; 2. * Bestellung der Kammern und Wahl je eines Vorsitzenden der einzel- nen Kammern sowie Bezeichnung der Einzelrichter * die fürsorgerechtliche Kammer. 2) BGS 721.11 3) BGS 151.1 4) BGS 154.21 2 162.11 2 Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen. 2 Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten. § 6 Mitsprache 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung). 5 332.311 3 Besteht zwischen der Direktion und dem Justizdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung
414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Art at trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung. 2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Per- sönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung Fachhochschulrat dem Konkordats- rat ausserordentliche Beiträge. Art. 31 Eigenkapital 1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve. 2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von
414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
he Regelung des Anstellungsverhältnisses zu integrieren. 4 Bei der Übernahme von Lehrpersonal bestehender Lehrerinnen- und Leh- rerseminare wird bei der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt. 3 414.361 Art Konkordat oder dessen Folgeerlasse ge- troffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom und weiterer Bildungs- fachleute. Art. 4 Teilschulen 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz besteht aus Teilschulen in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug. 2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton

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