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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
dezentralisierten Ausbil- dungsgängen. 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte. 5. Er legt die Trägerkantone können durch übereinstimmende Be- schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben. § 7 Forschung und Entwicklung 1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi- gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver- fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung en. * 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
Kanton Zug 943.15 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen Vom 10. April 1962 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantons
154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
ungleichen Geschlechts bestehen keine Ehehinder- nisse; Personen gleichen Geschlechts erfüllen die Voraussetzungen zur Eintragung ihrer Partnerschaft, und zwischen ihnen bestehen keine Eintragungshindernisse; pro Monat. § 23 Überbrückungsrente 1 Bei Bezug einer Altersrente vor dem ordentlichen AHV-Alter besteht die Möglichkeit zum Erwerb einer Überbrückungsrente. 2 Die Finanzierung der Überbrückungsrente erfolgt Gesuch vom Ehepaar gemeinsam zu unterzeichnen. § 25 Alterskinderrente 1 Bei Anspruch auf Altersrente besteht ein Anspruch auf eine Rente für die Kinder, die im Falle des Todes der rentenbeziehenden Person Anspruch
154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
14 Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versicherten- bestand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei Auflösung beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungsfonds ent- fällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss
154.213 - Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
Arbeitnehmerkategorien. § 5 Verhandlungen 1 Delegationen: Für Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern bestellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die folgenden Verhandlungsdelegationen: a) Arbeitnehmer: 1. Beamtenverband:
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art. 10 Fachkommission 1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz. 2 Die Fachkommission eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführ- ten Rechnungen. Art. 7 Fachkonferenzen 1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: a) Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) b) Fachkonferenz beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Mass- nahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird. 3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug
411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken- nungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio- nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
Leistungsnachweise fest, b) legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest, c) entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d) ist sie oder er für die Informationen der Studierenden dritten Studienjahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und c) am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Master- prüfung eichs «Kind, Jugend und Erziehung» besteht. 2 Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins Masterstudium. Art. 17 Bestehen der Bachelorprüfung 1 Die Bachelorprüfung in der
414.376 - Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll. 4 Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Vertretung der Studienlei- tung auf Antrag der prüfenden Person. Die dem das vollständige Studium oder einzelne Kurse besucht werden können, GS 30, 139 1 414.376 e) besteht aus einzelnen Kernkursen und Spezialisierungskursen, die zer- tifiziert werden und f) führt als Ganzes durchgeführt. 2 414.376 2. Organisation und Durchführung Art. 6 Studienleitung 1 Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei der Direktor oder die Direktorin der PHZ sowie der Rat der Pädagogischen

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