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632.15 - Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
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Verlustscheine 1 Wird ein Amt oder ein Gericht neu in den Anhang A1 aufgenommen, so liefert es die bestehenden Verlustscheine im Original an die Steuerverwal- tung. 2 Neu entstehende Verlustscheine liefern Steuer- verwaltung übertragenen Verlustscheine wieder selbst, so liefert die Steuer- verwaltung die bestehenden Verlustscheine im Original sowie die zur weite- ren Bewirtschaftung erforderlichen Unterlagen aus Berichterstattungspflicht der Steuer- verwaltung gegenüber den abliefernden Ämtern oder Gerichten besteht nicht. 2 Im Einzelfall können die Ämter und Gerichte Auskunft über den Stand ei- nes Verfahrens oder
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332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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Beamtenkonferenz. Art. 11 Paritätische Aufsichtskommission 1 Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Bauarbeiten und der Ein- richtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und wird
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413.17 - Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
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gilt als Nachweis. § 10 Prüfungsergebnis 1 Die Prüfungskommission (Notenkonferenz) entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung und die Erteilung des Diploms. * 3 413.17 2 Die Prüfungskommission LBBZ Schluechthof in ei- nem Studienreglement. * 2 413.17 § 7 Diplomprüfung 1 Die Diplomprüfung besteht aus mehreren mündlichen und schriftlichen Prüfungen, welche in Prüfungssessionen aufgeteilt sind
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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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Verträgen 1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesonde- re bei der Bestellung eines Grundpfandes und bei der Eingehung einer Bürgschaft, genügt es, wenn nur die verpflichtete verweigern, wenn die Urkundsperson die Über- zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist. 3 Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung verwendeten Stempel und Siegel auf der Staatskanzlei12) zu hinterlegen. § 25 Mehrteilige Urkunden 1 Besteht die öffentliche Urkunde aus mehreren Blättern oder Bogen, so sind diese entweder mit einer durch
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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nen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Be- darf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der E
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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die Hälfte des Monatslohnes aus- machen. 3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn- zahlungspflicht nach Art. 338 OR. § 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang aus- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privat-
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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und Sprachmittlungen kann ausnahmsweise ein Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz. * 6 Die Ansätze verstehen
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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Leistungstest legt das zuständige Schulleitungs- mitglied die Prüfungsfächer fest. Die Prüfungskonferenz besteht aus den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmit- glied, das die Konferenz präsidiert
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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derjenigen oder demjenigen der Vorzug, deren bzw. dessen Vorhaben den öffentlichen In- teressen am besten dient. 2 Sind die Gesuche im Wesentlichen gleichwertig, gebührt derjenigen Be- werberin bzw. demjenigen der bereits die Exploration im Hinblick auf die zu konzedierende Nutzung durchgeführt hat. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession. § 9 Inhalt der Konzession 1 Die Konzession eingeräumten Nutzungs- rechte; b) Konzessionsdauer; c) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens. 3 Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht berücksichtigten Bewilligungs- inhaberin oder des nicht berücksichtigten
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413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
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sich über den Stand und die Qualität der Ausbildung vor Ort; e) erlässt Richtlinien betreffend Bestehensregeln für die Modulabschlüs- se und für die Diplomarbeit; f) ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten wird zugelassen, wer das letzte Semester besucht und die Gebühr entrichtet hat. 3 Die Diplomarbeit besteht aus einer Dokumentation sowie der mündlichen Präsentation dieser Arbeit. 4 Die Wegleitung für die