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632.15 - Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
Verlustscheine 1 Wird ein Amt oder ein Gericht neu in den Anhang A1 aufgenommen, so liefert es die bestehenden Verlustscheine im Original an die Steuerverwal- tung. 2 Neu entstehende Verlustscheine liefern Steuer- verwaltung übertragenen Verlustscheine wieder selbst, so liefert die Steuer- verwaltung die bestehenden Verlustscheine im Original sowie die zur weite- ren Bewirtschaftung erforderlichen Unterlagen aus Berichterstattungspflicht der Steuer- verwaltung gegenüber den abliefernden Ämtern oder Gerichten besteht nicht. 2 Im Einzelfall können die Ämter und Gerichte Auskunft über den Stand ei- nes Verfahrens oder
332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Beamtenkonferenz. Art. 11 Paritätische Aufsichtskommission 1 Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Bauarbeiten und der Ein- richtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und wird
413.17 - Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
gilt als Nachweis. § 10 Prüfungsergebnis 1 Die Prüfungskommission (Notenkonferenz) entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung und die Erteilung des Diploms. * 3 413.17 2 Die Prüfungskommission LBBZ Schluechthof in ei- nem Studienreglement. * 2 413.17 § 7 Diplomprüfung 1 Die Diplomprüfung besteht aus mehreren mündlichen und schriftlichen Prüfungen, welche in Prüfungssessionen aufgeteilt sind
223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Verträgen 1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesonde- re bei der Bestellung eines Grundpfandes und bei der Eingehung einer Bürgschaft, genügt es, wenn nur die verpflichtete verweigern, wenn die Urkundsperson die Über- zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist. 3 Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung verwendeten Stempel und Siegel auf der Staatskanzlei12) zu hinterlegen. § 25 Mehrteilige Urkunden 1 Besteht die öffentliche Urkunde aus mehreren Blättern oder Bogen, so sind diese entweder mit einer durch
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
nen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Be- darf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der E
831.521-A2-1-1.de.pdf
die Hälfte des Monatslohnes aus- machen. 3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn- zahlungspflicht nach Art. 338 OR. § 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang aus- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privat-
161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
und Sprachmittlungen kann ausnahmsweise ein Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz. * 6 Die Ansätze verstehen
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Leistungstest legt das zuständige Schulleitungs- mitglied die Prüfungsfächer fest. Die Prüfungskonferenz besteht aus den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmit- glied, das die Konferenz präsidiert
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
derjenigen oder demjenigen der Vorzug, deren bzw. dessen Vorhaben den öffentlichen In- teressen am besten dient. 2 Sind die Gesuche im Wesentlichen gleichwertig, gebührt derjenigen Be- werberin bzw. demjenigen der bereits die Exploration im Hinblick auf die zu konzedierende Nutzung durchgeführt hat. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession. § 9 Inhalt der Konzession 1 Die Konzession eingeräumten Nutzungs- rechte; b) Konzessionsdauer; c) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens. 3 Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht berücksichtigten Bewilligungs- inhaberin oder des nicht berücksichtigten
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
sich über den Stand und die Qualität der Ausbildung vor Ort; e) erlässt Richtlinien betreffend Bestehensregeln für die Modulabschlüs- se und für die Diplomarbeit; f) ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten wird zugelassen, wer das letzte Semester besucht und die Gebühr entrichtet hat. 3 Die Diplomarbeit besteht aus einer Dokumentation sowie der mündlichen Präsentation dieser Arbeit. 4 Die Wegleitung für die

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