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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wäh- rend des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer
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154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
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Kanton Zug 154.217 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 29. November 2005 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 30 und 31 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis
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413.152 - Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
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den Ausschluss von Lernenden. § 14 * … § 15 Schulkommission 1 Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission. 2 Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. 3 Sie setzt sich aus sieben
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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archäologische Grabungen enteignungsähnliche Wirkung haben oder Art. 724 Abs. 2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschä- digung. § 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes 1 An die baulichen
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942.31 - Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
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Kanton Zug 942.31 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz Vom 28. August 2003 (Stand 22. August 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons-
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942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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Kanton Zug 942.41 Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz) Vom 6. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsve
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826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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und finanziellen Daten nach Vorgaben der Gesundheitsdirektion und des Bundesamtes für Statistik. Bestehen für die gleiche Institution unterschiedliche Leistungsaufträge, so hat diese getrennte Rechnungen
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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mitzuteilen. * 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be- setzung sse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze. 3 Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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Geschäfte. 1a Sie ernennen in dringenden Fällen die amtliche Verteidigung. Diese pro- visorische Bestellung ist unverzüglich der Amtsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten. * 2 Die Staatsanwältinnen bzw sgesetz; GOG) vom 26. August 20101), * beschliesst: § 1 * Organisation 1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus a) der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsan- walt; b) den Oberstaats g) den Stabsstellen Internationale Rechtshilfe und Medienstelle und h) der Kanzlei. 2 Die Kanzlei besteht aus den Zentralen Diensten, dem Sekretariatspersonal und den Auditorinnen und Auditoren. 3 Zu den