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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich. § 8 Kein Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.142 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
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414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
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das Arbeitszeitmodell mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Voll- zeitpensum) entweder vergütet oder
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt werden nicht gefördert. Art. 3 Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträ- gen. II. Antragsberechtigung Art. 4 übersteigen. In den übrigen Fällen entscheidet die Di- rektion für Bildung und Kultur. 4 421.11 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträ- gen. IV. Förderungsberechtigte Fil
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161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
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Übrigen untereinander gleichberechtigt. Sie nehmen ihre Funktion unabhängig und ohne Beachtung von bestehenden Subordinationsverhält- nissen innerhalb des Kantonsgerichts wahr. § 3 Budget und Jahresrechnung
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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danach gilt die Höhenbeschrän- kung gemäss Abs. 1. * 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter Bodenver- schiebungen); 3. Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaf- ten zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung); 4. Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verordnungen Bürgerrat oder Korporationsrat die von ihm aus- geübte gesamte Aufsicht über dannzumal bereits bestehende Stiftungen ge- mäss Art. 84 ZGB per 1. Januar 2020 nicht auf die ZBSA übertragen will, hat er dies
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213.52 - Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
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Umfang und die Komplexität des Mandats. 1) SR 210 2) BGS 111.1 3) BGS 211.1 GS 31, 707 1 213.52 2 Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen. 3 Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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en oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 831.511 8 § 9 Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Schwäger. § 11 Ersatz für Kost und Logis 1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost
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413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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Kanton Zug 413.19 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Vom 22. März 2012 (Stand 1. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie
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158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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Kanton Zug 158.1 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) Vom 20. Februar 2014 (Stand 10. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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Auszeichnung der besten Berufsmaturandin Richtung «Technik» am GIBZ mit einem Preisgeld von 1000 Franken. § 8 * Auszeichnung 1 Mit dem Preis ausgezeichnet wird die Berufsmaturandin mit dem besten Notendurchschnitt schnitt des Jahrgangs. 3 413.124 2 Den besten Notendurchschnitt ermittelt der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ. 3 Bei gleichem Notendurchschnitt wird das Preisgeld aufgeteilt. § 9 * Preisverwaltung 1