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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich. § 8 Kein Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.142 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
das Arbeitszeitmodell mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Voll- zeitpensum) entweder vergütet oder
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt werden nicht gefördert. Art. 3 Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträ- gen. II. Antragsberechtigung Art. 4 übersteigen. In den übrigen Fällen entscheidet die Di- rektion für Bildung und Kultur. 4 421.11 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträ- gen. IV. Förderungsberechtigte Fil
161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
Übrigen untereinander gleichberechtigt. Sie nehmen ihre Funktion unabhängig und ohne Beachtung von bestehenden Subordinationsverhält- nissen innerhalb des Kantonsgerichts wahr. § 3 Budget und Jahresrechnung
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
danach gilt die Höhenbeschrän- kung gemäss Abs. 1. * 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter Bodenver- schiebungen); 3. Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaf- ten zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung); 4. Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verordnungen Bürgerrat oder Korporationsrat die von ihm aus- geübte gesamte Aufsicht über dannzumal bereits bestehende Stiftungen ge- mäss Art. 84 ZGB per 1. Januar 2020 nicht auf die ZBSA übertragen will, hat er dies
213.52 - Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
Umfang und die Komplexität des Mandats. 1) SR 210 2) BGS 111.1 3) BGS 211.1 GS 31, 707 1 213.52 2 Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen. 3 Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach
831.511-A1-1-1.de.pdf
en oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 831.511 8 § 9 Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Schwäger. § 11 Ersatz für Kost und Logis 1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost
413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Kanton Zug 413.19 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Vom 22. März 2012 (Stand 1. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie
158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
Kanton Zug 158.1 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) Vom 20. Februar 2014 (Stand 10. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b
413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
Auszeichnung der besten Berufsmaturandin Richtung «Technik» am GIBZ mit einem Preisgeld von 1000 Franken. § 8 * Auszeichnung 1 Mit dem Preis ausgezeichnet wird die Berufsmaturandin mit dem besten Notendurchschnitt schnitt des Jahrgangs. 3 413.124 2 Den besten Notendurchschnitt ermittelt der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ. 3 Bei gleichem Notendurchschnitt wird das Preisgeld aufgeteilt. § 9 * Preisverwaltung 1

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