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414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
eigener Trägerschaft In- stitute errichten und führen. Art. 17 Aufgaben 1 Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus a) der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 1. März 2025) Die Direktion des Innern
311.1 - Polizeistrafgesetz
herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel oder Zeichen auf Bestellung herstellt, liefert oder von ihnen Abdrücke macht, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dem Besteller die
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
November 20172), * beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Bezeichnungen 1 Bei der Volkswirtschaftsdirektion bestehen folgende Ämter als Bildungs- einrichtungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
nur zulässig, wenn die Vermitteln- den selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Per- son abzugeben. § 16 Auskündung 1 Geschäfte, die über keine Bewilligung zur Führung eines
834.15 - Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebil- det werden. § 4 Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: 1. den Verwendungsnachweis schaftsdirektion. 3 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer- gesetzes3). § 6 Strafbestimmungen 1 Die unrechtmässige Berechtigte Unternehmen § 3 Jährliche Einlagen, Höchstbestand und Bemessung § 4 Nachträgliche Besteuerung § 5 Verfahren § 6 Strafbestimmungen § 7 Aufhebung bisherigen Rechts § 8 Inkrafttreten 2024-09-
933.211 - Verordnung über die Fischerei
Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
933.21 - Gesetz über die Fischerei
Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. * 2 Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
20172), * verfügt: § 1 Ausbildungs- und Prüfungspflicht 1 Die Erteilung eines Jagdpatentes ist vom Bestehen einer Jagdprüfung ab- hängig. Zur Prüfungsvorbereitung ist grundsätzlich ein Jagdlehrgang zu ab- gestaffelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schiessprüfung ist das vorgängige erfolgreiche Bestehen der schriftlichen und praktischen Fachprüfung Waffen, Munition und Optik. * 6) BGS 932.11 2 932 Bezug auf die Jagd verfügen. § 4 Inhalt des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung 1 Der Jagdlehrgang besteht aus Kursveranstaltungen, Hegeleistungen und der Teilnahme an der Jagd als Gast. Er dient dem Sammeln
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Dies gilt namentlich für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl- und Warenausga- bestellen sowie deren Zugänge. 3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be- grenzte

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