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842.12 - Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung)
Kategorie generell, in einer Region oder ei- ner Gemeinde eine Unterversorgung besteht; b) eine bestehende Praxis übernommen wird. 2 Die Ausnahmezulassung wird auf die betreffende Kategorie und Praxis so-
925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
Kanton Zug 925.12 Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung Vom 26. Januar 1989 (Stand 1. Januar 2006) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der
212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Gebühren 1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliess- lich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestamm-
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. A1-5 Erteilung der Fachmaturität Art. A1-5.1 Bestehensvoraussetzungen 1 Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Vorausset- zungen: a) der Prüfungsfächer Art. A1-4.3 Prüfungsmodalitäten A1-5 Erteilung der Fachmaturität Art. A1-5.1 Bestehensvoraussetzungen Art. A1-5.2 Wiederholung der Fachmaturität Art. A1-5.3 Rechtsmittel 2024-09-12T17:41:21+0200 oder Englisch; c) Mathematik; d) Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik; so- wie e) Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie. 2 Wer in einer zweiten
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
Kanton Zug 411.5 Interkantonale Universitätsvereinbarung Vom 20. Februar 1997 (Stand 1. Januar 1999) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkanto
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Kanton Zug 414.302 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV) Vom 12. Juni 2003 (Stand 1. August 2005) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den interkant
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
über die Befragung erstellte Protokoll zur Ein- sichtnahme und Unterzeichnung vor. § 14 Dauer 1 Bestehen keine Gründe mehr für den polizeilichen Gewahrsam, wird die in Gewahrsam genommene Person sofort privater Interessen notwendig ist. § 16d * Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen 1 Besteht eine ernsthafte Gefahr, dass die gefährdende Person ein Verbre- chen oder Vergehen begeht, kann die Kantone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich ist. 22 512.1 2 Der Zugriff
432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
und ökologischen Ausgleichsmassnahmen können die Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Unterhalt bestehender Anlagen durch Vertrag oder nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise durch entspre-
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. * § 42 Nähere Überprüfung der Anordnung 1 Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Mass- nahme, so hat die Kantonsärztin oder gleichwertige Sicherheiten erbringen. 3 Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs Monaten nach In unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18 Jahren besteht ein Melderecht. § 18 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur 1 Auf den Zeitpunkt der Tät

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