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413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
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aus- bezahlt. c) Die dritte Tranche wird nach Vorliegen der Schlussbauabrechnung ausbezahlt und besteht maximal aus der Differenz zwischen dem Ge- samtbetrag von 10 Millionen Franken und den ausbezahlten
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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nen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Be- darf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der E
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende Geschäfte: 1. Wahl des Vizepräsidenten; 2. * Bestellung der Kammern und Wahl je eines Vorsitzenden der einzel- nen Kammern sowie Bezeichnung der Einzelrichter * die fürsorgerechtliche Kammer. 2) BGS 721.11 3) BGS 151.1 4) BGS 154.21 2 162.11 2 Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung
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632.1 - Steuergesetz
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und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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131.1 1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe 1.4.1. Stimmmaterial § 8 Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim- mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln
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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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Kanton Zug 511.61 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2025) Die Regierungen der Kantone schliessen,1) in Ausführung von Artikel 57 der Bun
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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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Lehr- personen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen Chancengleichheit. 3 Das Lehrpersonal wird für die Dauer der Ausbildungskurse
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633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden. Art. 2 1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstv erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben. GS 17, 537 1 633.1 3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung a) von Personen, die erstmals oder nach Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der ver- einbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordat
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411.216 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
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Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken- nungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachre- gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
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914.2 - Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
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Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarun- gen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen. 2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts ng Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhand- lung oder Vermittlung beizulegen.