Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6952 Inhalte gefunden
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
chnung sowie den Geschäftsbericht des Verwaltungsrates; g) gewährt Kredite für die Erneuerung bestehender Anlagen, für neue In- vestitionen und Beteiligungen bis zu einem Betrag von 5 Mio. Fran- ken und Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1 Unter der Kurzbezeichnung ZEBA besteht ein Zweckverband im Sinne der §§ 44 ff. Gemeindegesetz vom 4. September 19801). § 2 Rechtspersönlichkeit Geschäftsführung besorgt das Protokoll. § 12 Verwaltungsrat – Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht zugleich Dele- gierte sind. Sie werden für eine Amtsdauer von vier
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
icherer angeschlossen und diesem gegenüber prämienpflichtig sein. 2 Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan- spruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach 842.6 § 7 Sonderregelungen 1 Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, welche an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend. 2 Personen, welche Erg
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. * 3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge- wahrt. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder G oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten § 148 Zeitpunkt 1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
§ 15 Schulleitung 1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro- rektorinnen bzw. den Prorektoren. Die Schulleitung
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Schüler nicht zurückversetzt werden. 4 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches. § 6 Wegweisung von der Schule 1
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts2) nach Massgabe dieses Gesetzes mit Sitz in Zug. Sie besteht auf unbestimmte Dauer. 2 Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine ab- eine Aktie das Stimmrecht ausüben. 3.3. Bankrat § 11 Zusammensetzung des Bankrats 1 Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen höchstens zwei dem Regierungsrat des Kantons Zug angehören dürfen
412.12 - Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
Kanton Zug 412.12 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) Vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2012) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abko
332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Beamtenkonferenz. Art. 11 Paritätische Aufsichtskommission 1 Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Bauarbeiten und der Ein- richtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und wird
223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Verträgen 1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesonde- re bei der Bestellung eines Grundpfandes und bei der Eingehung einer Bürgschaft, genügt es, wenn nur die verpflichtete verweigern, wenn die Urkundsperson die Über- zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist. 3 Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung verwendeten Stempel und Siegel auf der Staatskanzlei12) zu hinterlegen. § 25 Mehrteilige Urkunden 1 Besteht die öffentliche Urkunde aus mehreren Blättern oder Bogen, so sind diese entweder mit einer durch
831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
auszuhändigen. 13) SR 831.40 14) SR 220 8 831.521 § 28 Übergangsbestimmung 1 Für alle unter dem bestehenden NAV Privathaushalt abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse treten 6 Monate nach Inkrafttreten dieses dessen, was sie während eines Monats an Lohn erhalten hätte. Beim Tod der zu betreuenden Person besteht der Anspruch gegenüber dem Nachlass. § 5 Arbeitszeugnis 1 Die arbeitnehmende Person kann jederzeit e Person das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht. Dabei besteht für die arbeitnehmende Person auch keine telefonische Ruf- bereitschaft. 2 Die arbeitnehmende Person

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch