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732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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chnung sowie den Geschäftsbericht des Verwaltungsrates; g) gewährt Kredite für die Erneuerung bestehender Anlagen, für neue In- vestitionen und Beteiligungen bis zu einem Betrag von 5 Mio. Fran- ken und Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1 Unter der Kurzbezeichnung ZEBA besteht ein Zweckverband im Sinne der §§ 44 ff. Gemeindegesetz vom 4. September 19801). § 2 Rechtspersönlichkeit Geschäftsführung besorgt das Protokoll. § 12 Verwaltungsrat – Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht zugleich Dele- gierte sind. Sie werden für eine Amtsdauer von vier
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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icherer angeschlossen und diesem gegenüber prämienpflichtig sein. 2 Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan- spruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach 842.6 § 7 Sonderregelungen 1 Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, welche an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend. 2 Personen, welche Erg
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. * 3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge- wahrt. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder G oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten § 148 Zeitpunkt 1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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§ 15 Schulleitung 1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro- rektorinnen bzw. den Prorektoren. Die Schulleitung
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414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Schüler nicht zurückversetzt werden. 4 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches. § 6 Wegweisung von der Schule 1
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts2) nach Massgabe dieses Gesetzes mit Sitz in Zug. Sie besteht auf unbestimmte Dauer. 2 Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine ab- eine Aktie das Stimmrecht ausüben. 3.3. Bankrat § 11 Zusammensetzung des Bankrats 1 Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen höchstens zwei dem Regierungsrat des Kantons Zug angehören dürfen
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412.12 - Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
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Kanton Zug 412.12 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) Vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2012) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abko
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332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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Beamtenkonferenz. Art. 11 Paritätische Aufsichtskommission 1 Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Bauarbeiten und der Ein- richtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und wird
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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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Verträgen 1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesonde- re bei der Bestellung eines Grundpfandes und bei der Eingehung einer Bürgschaft, genügt es, wenn nur die verpflichtete verweigern, wenn die Urkundsperson die Über- zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist. 3 Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung verwendeten Stempel und Siegel auf der Staatskanzlei12) zu hinterlegen. § 25 Mehrteilige Urkunden 1 Besteht die öffentliche Urkunde aus mehreren Blättern oder Bogen, so sind diese entweder mit einer durch
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831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
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auszuhändigen. 13) SR 831.40 14) SR 220 8 831.521 § 28 Übergangsbestimmung 1 Für alle unter dem bestehenden NAV Privathaushalt abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse treten 6 Monate nach Inkrafttreten dieses dessen, was sie während eines Monats an Lohn erhalten hätte. Beim Tod der zu betreuenden Person besteht der Anspruch gegenüber dem Nachlass. § 5 Arbeitszeugnis 1 Die arbeitnehmende Person kann jederzeit e Person das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht. Dabei besteht für die arbeitnehmende Person auch keine telefonische Ruf- bereitschaft. 2 Die arbeitnehmende Person