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925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
Konkordates § 21 Organe 1 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort). § 22 Konferenz 1 Die Konferenz tritt Stimme. § 23 Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. 2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben. 6 925.21 § 24 Vorort 1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erforder- nis der Zahlu
942.22 - Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Kanton Zug 942.22 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt 1 Die vorliege
213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
hörde dem Pilotprojekt zu, bewilligt die Bewilligungsbehörde das Pilotpro- jekt als Zusatz zur bestehenden Betriebsbewilligung. Die Bewilligungsbe- hörde ist als Aufsichtsbehörde für die Aufsicht zuständig bewilligen, bei welchen von den in §§ 1 und 3 festgehaltenen Qualitätsanforderungen abgewichen wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Pilotprojekts. 2 Das Gesuch für die Bewilligung eines
411.216-A1 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I (Anhang)
Integrationsfach Naturwissenschaften («Naturlehre», «Natur & Tech- nik», «Naturwissenschaften»), bestehend aus Inhalten von maximal drei der oben erwähnten Fächer (Biologie, Chemie, Physik) § 2 1 Diese Liste
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszei- ten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden. § 5 Littering
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnis- ses ermittelt. * § 14 Bestehensnormen 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller No Noten für Prüfungsfächer § 12a * Note für Maturaarbeit § 13 Noten für prüfungsfreie Fächer § 14 Bestehensnormen § 15 Entscheid § 16 * Wiederholung der Maturitätsprüfung * § 17 Besondere Fälle 5. Maturitätsausweis jeweils vier Jahren; d) * Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; e) * Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag des zuständi- gen Schulleitungsmitglieds; f) * Entscheid über Einsprachen
512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus a) Kopfdaten zum Geschäft; b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristi-
154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
den persönlichen Ver- hältnissen besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft. 2 Bei besonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beam- ten besteht überdies ein Anspruch auf Genugtuung
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
ommission 1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs- kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Vorschriften über die Baumas- se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und um- gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes
924.25 - Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
analytischen und der sensorischen Prüfung kann das Landwirtschaftsamt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Experten- gruppe ernennen oder Dritte damit beauftragen. § 10 Vollzug und Kosten 1 Für den Vollzug

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