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511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Ein- schränkungen Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermitt- lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un- tersuchungen ka regionale Aussen- stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkan- ton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadt- polizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen
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413.17 - Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
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gilt als Nachweis. § 10 Prüfungsergebnis 1 Die Prüfungskommission (Notenkonferenz) entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung und die Erteilung des Diploms. * 3 413.17 2 Die Prüfungskommission LBBZ Schluechthof in ei- nem Studienreglement. * 2 413.17 § 7 Diplomprüfung 1 Die Diplomprüfung besteht aus mehreren mündlichen und schriftlichen Prüfungen, welche in Prüfungssessionen aufgeteilt sind
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413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
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und die Examinatorinnen/Examinatoren der betroffenen Abschlussklassen an. 2 Der Entscheid über das Bestehen der Berufsmatura wird auf Antrag der Leitung der Berufsmaturitätsschule von der Prüfungsnotenkonferenz
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412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
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Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (Schulsubventions-Verordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungs
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412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungs- programme. 2 Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt zurückzuerstatten. * 2 Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehr- person besteht keine Rückzahlungspflicht. 2 412.35 3 Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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mit dem Schularzt-Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizini- schen Beratung der Schule besteht und den Untersuch der Schülerinnen und Schüler im achten Schuljahr einschliesst. § 8 Mensa 1 Die eine Rektorin bzw. ein Rektor vor. 5) BGS 154.215 5 414.111 § 16 Schulleitung 1 Die Schulleitung besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und den Rektorinnen bzw. Rektoren. Sie wird von der Direktorin
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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§ 6 Aufnahmeverfahren 1 In der Regel wird alle zwei Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es besteht aus einem Gespräch und der Präsentation einer persönlichen Arbeitsmappe. 2 Die Bewerberin oder der
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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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Nach- führung aktualisiert und durch Einzelmassnahmen erneuert. 2 Für die laufende Nachführung besteht ein Nachführungskreis. 3 Die periodische Nachführung und die Erneuerung werden von der Direkti- on
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158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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Kanton Zug 158.1 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) Vom 20. Februar 2014 (Stand 10. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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Auszeichnung der besten Berufsmaturandin Richtung «Technik» am GIBZ mit einem Preisgeld von 1000 Franken. § 8 * Auszeichnung 1 Mit dem Preis ausgezeichnet wird die Berufsmaturandin mit dem besten Notendurchschnitt schnitt des Jahrgangs. 3 413.124 2 Den besten Notendurchschnitt ermittelt der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ. 3 Bei gleichem Notendurchschnitt wird das Preisgeld aufgeteilt. § 9 * Preisverwaltung 1