-
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
-
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1
-
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
-
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 4 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1
-
213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
-
so- wie den Staatsverträgen. 2 Die KESB erlässt die Geschäftsordnung. § 27 Mitglieder 1 Die KESB besteht aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern (§ 33 Abs. 1 EG ZGB8)). 2 Das Präsidium und die
-
751.222 - Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV)
-
immatrikuliert wird; b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist. 2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs- betrags und der Gebühren. § 4 Verlust Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern 1 Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs- betrags und der
-
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
-
Leistungstest legt das zuständige Schulleitungs- mitglied die Prüfungsfächer fest. Die Prüfungskonferenz besteht aus den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmit- glied, das die Konferenz präsidiert
-
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
-
des Amts für Berufsberatung des Kantons Zug. § 2 Angebote und Beitragspflicht 1 Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs- und Informationsdienstleis- tungen des Amts für Berufsberatung für Personen mit Wohnsitz
-
826.251 - Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung
-
Kanton Zug 826.251 Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung Vom 6. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2025) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt a
-
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
-
Nettoumlaufvermögens (Working Capital) verwendet wird, insbesondere nicht für die Ablö- sung von bestehenden Darlehen und dergleichen, Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen), nicht für Dividenden-, Tantiemen (Working Capital) zu verwenden. Er darf insbesondere nicht verwendet werden: a) für die Ablösung von bestehenden Darlehen und dgl.; b) für Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen); c) für Dividenden-, Tantiemen getroffen werden. 3 Die teilnehmende Bank entscheidet über die Kreditvergabe nach eigenem Prozess. Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines Kredits. Der Ent- scheid ist endgültig. § 10 Abtretung der Forderung
-
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
-
die massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnisses ermittelt. § 14 Bestehensnormen 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller No cher § 11 Notenskala § 12 Noten für Prüfungsfächer § 13 Noten für prüfungsfreie Fächer § 14 Bestehensnormen § 15 Entscheid § 16 Wiederholung der Maturitätsprüfung § 17 Besondere Fälle 5. Maturitätsausweis jeweils vier Jahren; e) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; f) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag des zuständi- gen Schulleitungsmitglieds; g) Entscheid über Einsprachen
-
411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
-
bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome 1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht. 2 Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 23 Absätze