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611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Erstellung von Anlagen des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungsdauer; b) * Ausgaben, die bestehende Anlagen des Verwaltungsvermögens erset- zen oder eine neue, erweiterte oder verlängerte Nutzung chte Abgrenzung der Jahresrechnung erreicht wird. * 2 … * 3 Rückstellungen werden gebildet für bestehende wesentliche Verpflichtun- gen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanz- und dem Verwal- tungsvermögen. * a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude im Baubewil- ligungsverfahren. Sie müssen einen Lärmschutznachweis24) verlangen, wenn die kantonale Zustimmung ein25); sie beantragen Erleichterungen; d) verpflichten die Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu Schall- schutzmassnahmen, wenn die Immissionen von gemeindlichen Anla- gen nicht durch
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
n der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto. 3 Bei den Inhaftierten der Abteilung Kleingruppe, die bereits über Frei- und Sperrkonten verfügen, wird die bestehende Kontoaufteilung übernommen Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilungen Vollzug sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein internes Bildungsangebot. * 2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Aus- bildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. 2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
sich über den Stand und die Qualität der Ausbildung vor Ort; e) erlässt Richtlinien betreffend Bestehensregeln für die Modulabschlüs- se und für die Diplomarbeit; f) ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten wird zugelassen, wer das letzte Semester besucht und die Gebühr entrichtet hat. 3 Die Diplomarbeit besteht aus einer Dokumentation sowie der mündlichen Präsentation dieser Arbeit. 4 Die Wegleitung für die
612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
2) BGS 153.1 3) BGS 611.1 4) BGS 612.14 5) SR 442.15 GS 2020/077 1 612.17 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 4 Gesuche 1 Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende so- Kulturunter- nehmen können extern erfolgen. 2 Bezüglich der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen besteht eine Obergrenze von 500'000 Franken pro Fall. § 6 Operative Umsetzung 1 Die Direktion für Bildung
612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
Aus- richtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Entscheide werden sum- marisch begründet. 3 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig. 4 612.19
414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
das Arbeitszeitmodell mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Voll- zeitpensum) entweder vergütet oder
740.17 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO-Emissionen in bestehenden Gebäuden
2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2- Emissionen in bestehenden Gebäuden Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 1 Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023₂ bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
danach gilt die Höhenbeschrän- kung gemäss Abs. 1. * 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter Bodenver- schiebungen); 3. Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaf- ten zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung); 4. Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verordnungen Bürgerrat oder Korporationsrat die von ihm aus- geübte gesamte Aufsicht über dannzumal bereits bestehende Stiftungen ge- mäss Art. 84 ZGB per 1. Januar 2020 nicht auf die ZBSA übertragen will, hat er dies

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