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161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
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(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. Au- gust 20101), beschliesst: 1. Informationsstellen § 1 1 Es bestehen folgende Informationsstellen der Zivil- und Strafrechtspflege: a) die Medienstelle der Strafver gewähren oder von Auflagen abhängig machen. 4 Für die durch die Einsichtnahme erhaltenen Informationen besteht eine Sperrfrist bis zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Verhandlungen. § 9 Teilnahme an nicht
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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wenn keine ausreichende Möglich- keit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist. * 4 Für die Bewilligung der
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933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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die Fischereiaufsicht; 4. die Kontrollstelle. § 2 Konkordatskommission 1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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gültige Stim- men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. § 34 Offensichtliche Kennzeichnungen 1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Un- stimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler. 2 Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt die Staatskanzlei eine Nachzählung
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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Kommissionen § 23 Delegationen 1 Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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der Regierungsrat zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen
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751.22 - Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
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en § 11 Besteuerung nach Hubraum § 12 Besteuerung nach Gesamtgewicht § 13 Einfache Besteuerung § 14 Reduzierte Besteuerung § 15 Besteuerung von Fahrzeugen mit Wechselschildern § 16 Besteuerung von Fahrzeugen Motorfahrräder, die nach den Bestimmungen des Bun- desrechts ihren Standort im Kanton Zug haben. 2 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht. § 3 Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis, für Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges. § 11 Besteuerung nach Hubraum 1 Die Jahressteuer berechnet sich bei: a) Personenwagen aus einem Grundbetrag von
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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Kanton die Halte- stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentli- chen Verkehr; d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif- oder Ve
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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überlebenden registrierten Partner ist gebührenfrei. Die Möglichkeit der gebührenfreien Übertragung besteht während eines Jahres nach dem Ableben. * § 5 Administrativmassnahmen 1 Verfahrenskosten nach Aufwand:
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753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
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Kanton Zug 753.3 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten * (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) Vom 17. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons