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753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
usweis beträgt 500 Franken. 4 Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken. § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren 1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben * Steuerpflicht § 13b * Steuerperiode § 13c * Bemessungsgrundlage § 13d * Steuertarif § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren § 13f * Steuernachforderungen, Steuerrückerstattungen und
754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
(Art. 68 und 69 VV)6). 2 Sie hat dem eidgenössischen Luftamt die erforderlichen Angaben über die bestehenden Flughindernisse zu liefern (Art. 74 VV)7). § 5 8) § 6 1 Zuständige kantonale Behörde zur Abgabe
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
2 Fortbildung: Sie gewährleistet die Qualifikationserhaltung und -erweite- rung im Rahmen der bestehenden Ausbildung bzw. der aktuellen Tätigkeit durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur geleisteten Beiträge an die Kurskos- ten sowie die übernommenen Lohnkosten diesem voll zurückzuzahlen. 2 Besteht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Erfolgskontrolle (Schlussprüfung, Abnahme einer schriftlichen zurückzuzahlen. 6 154.215 2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei einer Kostenübernahme des Kantons von: a) 5000
163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen, c) gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und d) sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 2 Form der Prüfung 1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Sie ist nicht öffentlich. § 3 Schriftliche der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw desrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung fest. § 18 Inhalt und Durchführung 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Im schriftlichen Teil werden in der Regel
171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
Kenntnisse im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung erbracht. § 2 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsin- spektor, gleichzeitig Wiederholung der Prüfung 1 Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nicht- bestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Ter- min, an dem sie abzulegen ist, bestimmt Prüfungsresultates 1 Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. * 2 Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
ierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen
215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
Kanton Zug 215.14 Verordnung über die amtliche Schätzung Vom 3. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung d
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Kanton Zug 251.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 24. September 2020 (Stand 1. April 2023) Der Kanto
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung4). 2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite. * 3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche

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