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753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
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usweis beträgt 500 Franken. 4 Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken. § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren 1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben * Steuerpflicht § 13b * Steuerperiode § 13c * Bemessungsgrundlage § 13d * Steuertarif § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren § 13f * Steuernachforderungen, Steuerrückerstattungen und
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754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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(Art. 68 und 69 VV)6). 2 Sie hat dem eidgenössischen Luftamt die erforderlichen Angaben über die bestehenden Flughindernisse zu liefern (Art. 74 VV)7). § 5 8) § 6 1 Zuständige kantonale Behörde zur Abgabe
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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2 Fortbildung: Sie gewährleistet die Qualifikationserhaltung und -erweite- rung im Rahmen der bestehenden Ausbildung bzw. der aktuellen Tätigkeit durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur geleisteten Beiträge an die Kurskos- ten sowie die übernommenen Lohnkosten diesem voll zurückzuzahlen. 2 Besteht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Erfolgskontrolle (Schlussprüfung, Abnahme einer schriftlichen zurückzuzahlen. 6 154.215 2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei einer Kostenübernahme des Kantons von: a) 5000
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163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen, c) gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und d) sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 2 Form der Prüfung 1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Sie ist nicht öffentlich. § 3 Schriftliche der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw desrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung fest. § 18 Inhalt und Durchführung 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Im schriftlichen Teil werden in der Regel
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171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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Kenntnisse im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung erbracht. § 2 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsin- spektor, gleichzeitig Wiederholung der Prüfung 1 Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nicht- bestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Ter- min, an dem sie abzulegen ist, bestimmt Prüfungsresultates 1 Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. * 2 Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
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ierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen
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215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
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Kanton Zug 215.14 Verordnung über die amtliche Schätzung Vom 3. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung d
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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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Kanton Zug 251.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 24. September 2020 (Stand 1. April 2023) Der Kanto
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung4). 2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite. * 3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche