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213.52 - Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
Umfang und die Komplexität des Mandats. 1) SR 210 2) BGS 111.1 3) BGS 211.1 GS 31, 707 1 213.52 2 Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen. 3 Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Sekretariat der GIS-Kommission. * § 7 GIS-Board * 1 Die Direktion des Innern setzt ein GIS-Board, bestehend aus GIS-Info und Projektgruppen ein. * 2 Die GIS-Info setzt sich zusammen aus: * a) * GIS-Fachkräften ausserhalb der lau- fenden Nachführung ersetzt werden, trägt jene Person die Kosten, die den Ersatz bestellt hat. 4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen. 10 215 Rechtsgrundlage die neuen oder aufzuheben- den Geobasisdaten sowie Änderungen der Angaben zu bestehenden Geoba- sisdaten mit, die Auswirkungen auf die Anhänge 1 oder 2 haben. * 4 Die Gemeinden führen
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
jeweiligen Lohnklas- se bis zum Höchstsatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse. 3 Jedes Lohnband besteht aus 24 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum des Lohnbandes. Die Massnahme ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen. 2 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen
942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
Kanton Zug 942.461 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
942.46 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
keine abweichenden Bestimmungen enthal- ten. § 8 Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. 2 Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr; c) Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr;
Archivgesetz
Erhebungen) BGS 731.1 §§ 3-4 AFU 139 Grundwasservorkommen BGS 731.1 §§ 3-4, 67 AFU 140 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen BGS 731.1 §§ 3-4 AFU 141 Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen
831.511-A1-1-1.de.pdf
en oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 831.511 8 § 9 Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Schwäger. § 11 Ersatz für Kost und Logis 1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost
413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Kanton Zug 413.19 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Vom 22. März 2012 (Stand 1. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie
831.521-A2-1-1.de.pdf
die Hälfte des Monatslohnes aus- machen. 3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn- zahlungspflicht nach Art. 338 OR. § 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang aus- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privat-

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