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213.52 - Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
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Umfang und die Komplexität des Mandats. 1) SR 210 2) BGS 111.1 3) BGS 211.1 GS 31, 707 1 213.52 2 Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen. 3 Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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Sekretariat der GIS-Kommission. * § 7 GIS-Board * 1 Die Direktion des Innern setzt ein GIS-Board, bestehend aus GIS-Info und Projektgruppen ein. * 2 Die GIS-Info setzt sich zusammen aus: * a) * GIS-Fachkräften ausserhalb der lau- fenden Nachführung ersetzt werden, trägt jene Person die Kosten, die den Ersatz bestellt hat. 4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen. 10 215 Rechtsgrundlage die neuen oder aufzuheben- den Geobasisdaten sowie Änderungen der Angaben zu bestehenden Geoba- sisdaten mit, die Auswirkungen auf die Anhänge 1 oder 2 haben. * 4 Die Gemeinden führen
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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jeweiligen Lohnklas- se bis zum Höchstsatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse. 3 Jedes Lohnband besteht aus 24 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum des Lohnbandes. Die Massnahme ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen. 2 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Kanton Zug 942.461 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
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942.46 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
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keine abweichenden Bestimmungen enthal- ten. § 8 Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. 2 Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr; c) Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr;
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Archivgesetz
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Erhebungen) BGS 731.1 §§ 3-4 AFU 139 Grundwasservorkommen BGS 731.1 §§ 3-4, 67 AFU 140 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen BGS 731.1 §§ 3-4 AFU 141 Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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en oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 831.511 8 § 9 Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Schwäger. § 11 Ersatz für Kost und Logis 1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost
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413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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Kanton Zug 413.19 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Vom 22. März 2012 (Stand 1. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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die Hälfte des Monatslohnes aus- machen. 3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn- zahlungspflicht nach Art. 338 OR. § 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang aus- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privat-