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412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (Schulsubventions-Verordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungs
412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungs- programme. 2 Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt zurückzuerstatten. * 2 Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehr- person besteht keine Rückzahlungspflicht. 2 412.35 3 Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils
511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
ngskommission Art. 14 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Jedes Behörde. Sie be- stimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2 511.5 2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder. Art. 8 Organisation 1 Die Konkord Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Kon- kordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische Bestimmungen Art. 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskanto- ne vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 811.15 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1
751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
Schächte sind Eigentum des Kantons. Nicht in GS (SH I, 292) 1 751.161 § 2 1 Die Weiterführung der bestehenden Dorfbach- und Bahndamm-Kanalisati- on der SBB in die Lorze mittelst einer 60 cm weiten Zementr Einwohnerrates einzuholen, wenn er in eine der Gemeinde gehörende Hauptleitung einleiten oder die bestehenden Leitungen erweitern will. § 9 1 Wird seitens eines Dritten beabsichtigt, eine Leitung unmittelbar
751.162 - Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
Rahmen ihres Kanalisations- und Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die bestehenden Leitungen in der Kantonsstrasse 4, Teilstück Bundesplatz–Stadtgrenze fol- gende Kanäle: a) Bun
Microsoft Word - 722.112-A1.doc
Flachdach Fig. 1 Fig. 1 Beim Flachdach wird die Höhe von UK Fundament bis OK Dachbelag gemessen. Fig. 2 Besteht auf dem Flachdach ein Attika-Geschoss oder ein grösserer Dachaufbau, wird der effektiv umbaute Raum
423.311 - Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
beschliesst: 1. Name, Sitz und Zweck der Stiftung § 1 * 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffent- lichrechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein der Stiftung sind: 1. Der Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle 3 423.311 § 9 * 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
414.374 - Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung)
Kanton Zug 414.374 Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) Vom 18. Juni 2004 (Stand 1. August 2004) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Ze
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
nahmegarantien 1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto- ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be- reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest November 2018 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf al- le bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar. 2 Die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 tritt spätestens nach

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