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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
und Sprachmittlungen kann ausnahmsweise ein Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz. * 6 Die Ansätze verstehen
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
Zelle und das unbeaufsichtigte Besuchszimmer. 8 332.312 Art. 32 Besondere Sicherheitsmassnahmen 1 Bestehen bei einem Gefangenen konkrete Anzeichen für eine Entwei- chung, die Gefahr von Fremd- oder Selb Beschwerdeführer hat nicht die Rechte einer Partei. Ihm wird die Art der Erledigung mitgeteilt, jedoch besteht keine Pflicht zur Begründung. 9. Austritt und Schlussbestimmung Art. 40 Austritt und Entlassung 1
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
auf eigene Geschäftsfälle und Daten zuzugreifen und Entscheide der Behörden abzuholen. c) * Sie besteht aus einem Benutzerkonto (Identitäts- und Berechtigungs- management), einem Identifikator (Zugangskennung
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
derjenigen oder demjenigen der Vorzug, deren bzw. dessen Vorhaben den öffentlichen In- teressen am besten dient. 2 Sind die Gesuche im Wesentlichen gleichwertig, gebührt derjenigen Be- werberin bzw. demjenigen der bereits die Exploration im Hinblick auf die zu konzedierende Nutzung durchgeführt hat. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession. § 9 Inhalt der Konzession 1 Die Konzession eingeräumten Nutzungs- rechte; b) Konzessionsdauer; c) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens. 3 Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht berücksichtigten Bewilligungs- inhaberin oder des nicht berücksichtigten
612.15 - Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus. 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 3 Gesuche 1 Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches
612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich. § 8 Kein Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.142 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
942.43-1-1.de.pdf
erfordern. d) Das Geldspielgericht Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit 1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie ftsbericht. b) Der Aufsichtsrat Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit 1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der f und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS. Art. 38 Transparenz 1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
tieferen Fixkostenanteilen gemäss Art. 8b Abs. 4 der Covid-19-Härte- fallverordnung8) zuständig. * 3 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig. * 4 … * 8)
413.115 - Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
Diplomlehrgangs können keine ge- sundheitspolitischen Forderungen abgeleitet werden, insbesondere besteht kein Anspruch auf die Unterstellung der entsprechenden Berufsgruppen bzw. der Absolventinnen und
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2025) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z

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