-
412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
-
Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (Schulsubventions-Verordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungs
-
412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
-
individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungs- programme. 2 Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt zurückzuerstatten. * 2 Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehr- person besteht keine Rückzahlungspflicht. 2 412.35 3 Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils
-
511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
-
ngskommission Art. 14 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Jedes Behörde. Sie be- stimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2 511.5 2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder. Art. 8 Organisation 1 Die Konkord Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Kon- kordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder
-
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
-
Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische Bestimmungen Art. 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskanto- ne vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 811.15 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1
-
751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
-
Schächte sind Eigentum des Kantons. Nicht in GS (SH I, 292) 1 751.161 § 2 1 Die Weiterführung der bestehenden Dorfbach- und Bahndamm-Kanalisati- on der SBB in die Lorze mittelst einer 60 cm weiten Zementr Einwohnerrates einzuholen, wenn er in eine der Gemeinde gehörende Hauptleitung einleiten oder die bestehenden Leitungen erweitern will. § 9 1 Wird seitens eines Dritten beabsichtigt, eine Leitung unmittelbar
-
751.162 - Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
-
Rahmen ihres Kanalisations- und Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die bestehenden Leitungen in der Kantonsstrasse 4, Teilstück Bundesplatz–Stadtgrenze fol- gende Kanäle: a) Bun
-
Microsoft Word - 722.112-A1.doc
-
Flachdach Fig. 1 Fig. 1 Beim Flachdach wird die Höhe von UK Fundament bis OK Dachbelag gemessen. Fig. 2 Besteht auf dem Flachdach ein Attika-Geschoss oder ein grösserer Dachaufbau, wird der effektiv umbaute Raum
-
423.311 - Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
-
beschliesst: 1. Name, Sitz und Zweck der Stiftung § 1 * 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffent- lichrechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein der Stiftung sind: 1. Der Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle 3 423.311 § 9 * 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
-
414.374 - Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung)
-
Kanton Zug 414.374 Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) Vom 18. Juni 2004 (Stand 1. August 2004) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Ze
-
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
-
nahmegarantien 1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto- ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be- reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest November 2018 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf al- le bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar. 2 Die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 tritt spätestens nach