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841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen 1 Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden. 4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversi- Rücknahme 1 Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV- Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Ge- rätes. 6) SR 831.135.1 7 841.714 2 Für die Rücknahme
742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Konzessionär ei- ne neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglich- keit, innert den in Absatz 2 genannten Fristen ZH, SZ, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG. 4 742.21 Ziff. 12 Schlussbestimmungen 1 Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die- sem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer und Pro- duktionsabgaben beteiligt sind. Ziff. 6 Konkordatskommission 1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den V
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Schutzziel der Kanton. 2 Die Kosten der dieses Schutzziel übersteigenden Massnahmen trägt deren Bestellerin bzw. Besteller. 3 Die Gemeinden können ihre Kosten mit Hilfe eines Perimeters vollständig oder an Seen grenzende Grundstücke innerhalb der Bauzonen und für an Seen grenzende Grundstücke mit bestehender Wohnnutzung ausserhalb der Bauzonen gelten die Vorschriften der kantonalen Seeuferschutzzonen und Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände inner- halb des Kantons, zu bestimmen; c) Vorschriften über die Verminderung der Phos
512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an die Wahrheit zu halten.» 3. Besondere Pflichten Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26 Übergangsbestimmung 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31. Dezember 2010 den Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsordnung notwendig ist. 2 Vollzugshilfe wird auf schriftliches
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
131.1 1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe 1.4.1. Stimmmaterial § 8 Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim- mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
Rektorin bzw. vom Rektor geführt. Es ist auch ein Co-Leitungsmodell möglich. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro- rektorin bzw. dem Prorektor. Die Schulleitung organisiert
632.1 - Steuergesetz
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im
442.1-1-1.de.pdf
2. A. – 1. 1. 2007 – 0 442.1 1 CONVENTION conclue relativement à la réorgani- sation et nouvelle circonscription de l’Evêché de Bâle. La Convention conclue le 12 Mars 1827 relativement à la réorga- ni
414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
den Lernenden ein Lektionenkontingent zur Verfü- gung, über das sie selbst bestimmen können. Es besteht aus den Fachkontin- genten und aus dem Gesamtkontingent. § 3 Umfang des Kontingents 1 Im Gesamtkontingent
861.52-A1 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE) (IVSE)
dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können. 3 Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungs- konferenz

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