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413.14-A1 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
Teil- prüfungen 1 und 2 bzw. 2 und 3 gleichzeitig ablegen können. § 13 Umfang 1 Die Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen. § 14 Durchführung 1 Die Organisation und Durchführung
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung4). 2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite. * 3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantons- rat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. * 2 … * 3.4.3. Strafgericht § 53 1 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten q) die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausdrücklich durch die bestehende Bundes- und Kantonsverfassung beschränkt sind; r) die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif- ten des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträ- gen. § 23 1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
g in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt. § 16 Bestehensnorm 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten Prüfungen § 12 Schriftliche Prüfungen § 13 Mündliche Prüfungen § 14 Notenskala § 15 Noten § 16 Bestehensnorm § 17 Wiederholen der Prüfung § 18 Fachmittelschulausweis 4. Fachmaturität Pädagogik § 19 Organisation en und mündlichen Prüfungen werden mathematisch auf halbe bzw. ganze Noten gerundet. * § 25 Bestehensnormen 1 Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
Kanton Zug 811.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG) Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Einführu
159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
Kanton Zug 159.1 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des K
414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle
154.236 - Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
und Lehrer der betreffen- den Anstalten. * 1) BGS 154.21 GS 2015/062 1 154.236 4 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen
141.111 - Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
System ein separater Report erstellt. 2 Der provisorische Report besteht aus einer Grafik (§ 4; Anhang 1). 3 Der definitive Report besteht aus einer Namensliste (§ 5; An- hang 2). Rechtlich verbindlich ist
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
hat den Charakter einer Finanzanlage. b) Es wird eine marktübliche Rendite erwirtschaftet. c) Es besteht ein Markt, der grundsätzlich jederzeit einen Verkauf er- möglicht. d) Der Erwerb ist keine Ausgabe

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