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152.42 - Verordnung über die Aktenführung
ystemen bei den Direktionen und Ämtern erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv. 2 Werden in bestehenden Datenbanken und Fachanwendungen Ergänzungen für den Vollzug der Verordnung nötig, sind diese zu
753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
§ 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten. 2 Die Sch
414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
§ 13 Schulleitung 1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro- rektorin bzw. dem Prorektor. 3 Die Mitglieder der
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
Auftrags um vier Jahre und ausnahmswei- se um weitere vier Jahre ist möglich. Die Disziplinarkommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzleuten, wobei beide Geschlechter ver- treten sein müssen. Mitglieder
121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der
121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
Heimatorte. 4. Schlussbestimmungen § 15 Gemeindliche Reglemente 1 Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürge- rungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
422.1 - Filmgesetz
Inhaber nicht innert Jahresfrist von ihr Gebrauch macht. 2 422.1 § 8 Bestehende Betriebe 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden ständigen Betriebe der Filmvorführung bedürfen keiner neuen Bewilligung Publikation der Gesuche § 5 Prüfung der Gesuche § 6 Entscheid § 7 Erlöschen der Bewilligung § 8 Bestehende Betriebe 1.3. Schliessung von Betrieben der Filmvorführung § 9 Einleitung des Verfahrens § 10
421.1 - Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
Die Kommission wird vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorste- herin der Direktion für Bildung und
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
fünf Dienst- jahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeigefreite/Polizeigefreiter fünf Dienstjahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgen. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei- wachtmeister bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiw
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
Koordination und die Leitung des Einsatzes fest. 3 Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz des Zivilschutzes besteht nicht. 4 Die Kosten für den Einsatz können Gesuchstellenden in Rechnung gestellt werden. Der Reg

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