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414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
g in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt. § 15 Bestehensnorm 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten 10 Inhalte § 11 Form der Prüfungen § 12 Schriftliche Prüfungen § 13 Notenskala § 14 Noten § 15 Bestehensnorm § 16 Wiederholen der Prüfung § 17 Fachmittelschulausweis 4. Fachmaturität Pädagogik § 18 Organisation Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. 2 414.193 3 Bei einem knappen Verfehlen der Bestehensnormen kann die Prüfungs- konferenz entscheiden, ob im Rahmen des pädagogischen Ermessens maxi- mal
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. * § 10 Allgemeines 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.141 § 11 Vollzug 1 Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion
162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
Kanton Zug 162.14 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG) Vom 19. Februar 2024 (Stand 1. April 2024) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt
414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
Rektorin bzw. einem Rektor geführt. Es ist auch ein Co-Leitungsmodell möglich. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro- rektorinnen bzw. den Prorektoren. Sie organisiert sich
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt werden nicht gefördert. Art. 3 Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträ- gen. II. Antragsberechtigung Art. 4 übersteigen. In den übrigen Fällen entscheidet die Di- rektion für Bildung und Kultur. 4 421.11 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträ- gen. IV. Förderungsberechtigte Fil
1021.029 - Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die Planung der neuen Kantonsschule Rotkreuz und den damit verbundenen Landerwerb
3 1 Für das Tauschgeschäft zwischen dem Kanton Zug und den Schweizeri- schen Bundesbahnen SBB, bestehend aus der Veräusserung des Tauschob- jekts GS Nr. 601, Gemeinde Hünenberg, mit einer Fläche von 4826
413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
aus- bezahlt. c) Die dritte Tranche wird nach Vorliegen der Schlussbauabrechnung ausbezahlt und besteht maximal aus der Differenz zwischen dem Ge- samtbetrag von 10 Millionen Franken und den ausbezahlten
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
richten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzab- gabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor. 2 Der Grundbetrag beträgt: a) 4200 Franken innerhalb von sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht. 2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infol- ge: a) Krankheit oder Unfall; b) Schwangerschaft; oder c) d
161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
Übrigen untereinander gleichberechtigt. Sie nehmen ihre Funktion unabhängig und ohne Beachtung von bestehenden Subordinationsverhält- nissen innerhalb des Kantonsgerichts wahr. § 3 Budget und Jahresrechnung
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Angehörigen und Betroffe- nen - Erledigen von administrativen Aufgaben (Rapporte, Berichte, Waren bestellen etc.) - Kontrollieren der Rettungsfahrzeuge und verantwortlich für die Sauberkeit der Fahr- zeuge

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