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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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Heizungen im Freien 1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit von Personen, Tieren und zulässig. 4 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen reduziert werden. Art. 1.21 Kühlen, Be- und Entfeuchten in bestehenden Bauten 1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entwe- der a) der elektrische
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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nutzbarer Abwärme zu betreiben. § 4j * Beheizte Freiluftbäder 1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so- wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen n zu versehen, welche die Abrechnung der Kosten für Warmwasser nach Verbrauch ermöglichen. * 2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung entsprechen. Soweit technisch möglich, sind Ab- wärme und erneuerbare Energien zu nutzen. * 3 Bei bestehenden Gebäuden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs. 2 anzupassen, die geändert
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826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
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der Bezugsberechtigung 1 Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel nach der Geburt ausgerichtet. 2 Besteht eine Notlage, können Beiträge schon sechs Monate vor der Geburt ausgerichtet werden. 1) BGS 111.1
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851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
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werden bevor- zugt. 3 Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfül- len, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn: a) der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist; b) die we
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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diesem Gesetz niedergelegt sind. 2 Bei besonderen Verhältnissen oder bei einer Veränderung der bestehenden Verhältnisse können der Regierungsrat bzw. die Gerichte von den Entschä- digungsregelungen, wie
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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schüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen; c) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, soweit dieser nicht von der Finanzverwaltung Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor. § 13 Kanzlei 1 Die Kanzlei des Obergerichts besteht aus: a) der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerich
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161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
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Geschäftsordnung (§ 55 GOG); b) Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, Bestellung der Abteilungen, Wahl und Abberufung der Präsidien der 1. bis 3. Abteilung (§ 25 Abs. 2 GOG) sowie Sinne von § 25 GOG2) die Einzelheiten der Organisation des Kantonsgerichts. § 2 Plenum 1 Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts. 2 Ausserordentliche Ersatzmitglieder eit der Rechtsprechung des Gerichts gewahrt bleibt. § 4 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin oder
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157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
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iche Organ die Einstellung der Online-Verbindung veranlassen. § 6 Übergangsregelung 1 Für eine bestehende Online-Verbindung, für die keine gesetzliche Grund- lage gemäss § 2 Abs. 2 besteht, ist innerhalb
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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son hat ferner an Hand der Statuten (evtl. Gesetze oder Reglemente) und der Ausweise über die Bestellung der Organe zu untersuchen, ob die Vertreter der juristischen Person zum Abschluss des betreffenden 5). Diese Ermächtigung setzt einen entsprechenden Antrag des Gemeinderates und das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Beurkundungsrecht voraus; verweigern, wenn die Urkunds- person die Überzeugung gewinnt, eine Partei sei nicht urteilsfähig. Bestehen lediglich Zweifel hinsichtlich der Urteilsfähigkeit, so ist die Beurkundung auf Verlangen der Parteien
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511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht. Art. 41 Bestehende Vereinbarungen 1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung Art. 38 Depositar Art. 39 Inkrafttreten Art. 40 Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation Art. 41 Bestehende Vereinbarungen Art. 42 Beendigung des Konkordates Art. 43 Änderung des Konkordates Art. 44 Aufhebung