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511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutritts- kontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den
741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
eine Subkonzession ein- zuräumen. Art. 3 1 Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die bestehenden Wasserrechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in der Meinung, dass die Konzessionärin ve
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Oberflurcontainer * 1 Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann die Verbandsgemeinde die Errichtung
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
en * 1 Die Organe dürfen Personendaten bearbeiten, sofern * a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe un- entbehrlich ist oder Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder b) * die oder der um Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht, dass die Personendaten so weit be- kanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amts- geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. * 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen
925.11 - Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
e. * § 18b * … § 19 Schlachtanlagen 1 Die Pläne für den Bau neuer und die erhebliche Änderung bestehender Schlachtanlagen müssen frühzeitig vor Baubeginn der Gesundheitsdirektion unterbreitet werden. *
442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residie- renden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Lu- zern und Bern wenigstens ein Domherr bey
413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Kontrollstelle d) Prüfungskommission e) Direktion Art. 6 Stiftungsrat Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen delegieren. Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates – Zusammensetzung 1 Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus fünf Mitgliedern des Stif- tungsrates. Art. 9 Ausschuss des Stiftungsrates – Aufgaben 1 Der Ausschuss dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag. Art. 11 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab. 3 413
414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
Schulleitung 1 Die Schule wird von der Schulleiterin bzw. vom Schuleiter geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter. 3 Die
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Einzel- personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei- se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Sämtliche Erlasse, die in die GS und die BGS aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interes- se, so genügen im P-Amtsblatt die

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