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151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
1999–2002 kommt das neue Recht zur An- wendung. b) Das am 31. Dezember 1998 vorhandene Sparguthaben, bestehend aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Eintrittsleistungen des Kantons, den freiwilligen
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen. § 8 Direktionen und Staatskanzlei 1 Die Direktionen
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
und wirkungsvoll eingesetzt werden können. 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die und Eigentü- mern festgestellte Mängel schriftlich mit und setzt eine Frist zur Behe- bung. * 2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, ordnet die Gebäudeversicherung Zug die notwendigen Sofortmassnahmen an
821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
chen Grundsät- zen bereit. 2 Das Leistungsangebot ergänzt bestehende Hilfsangebote. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit Anbietern bestehender Hilfsangebote anzustreben. 3 Die APDienste leisten einen Betrag Sozialarbeit. 1) BGS 821.1 GS 28, 675 1 821.15 § 3 Abteilungen und Führungsstruktur 1 Die APDienste bestehen aus folgenden drei Abteilungen: a) Abteilung für Erwachsene (APD-E); b) Abteilung für Kinder und
821.13 - Verordnung über das Krebsregister
entspre- chen. Insbesondere bei der Pseudonymisierung und Anonymisierung von Personendaten sind die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen. Die elektronische Bearbeitung der personenbezogenen Daten möglich. Bezieht sich der Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren. 3 Es besteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe. § 6 Aufklärungspflicht 1 Die behandelnden Ärztinnen register weiterzuleiten, sofern dieses über eine entsprechende Krebsregister- bewilligung verfügt. 2 Besteht am Wohnort der betroffenen Personen kein Krebsregister, sind die erhaltenen Daten zu löschen. § 11
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
so informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen Massnahmen besteht ein Melderecht. 4. Steuerung § 18 Bedarfsanalyse und Angebotsplanung 1 Die Ermittlung und Entwicklung
861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
werden kann oder andere wichtige Gründe eine Realisierung als unzumutbar erscheinen lassen. * 3 Besteht der Vermögenswert in einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, so sind die Weisungen der 861.41 § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Geldleistungen ausgerich- tet. * 2 Besteht Gefahr, dass Unterstützung nicht zweckentsprechend verwendet wird, so kann sie auf andere Weise,
212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
Kanton Zug 212.1 Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) Vom 28. April 1981 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
wenn das Vermögen nicht verfügbar ist, namentlich weil es aus einer selbstbe- wohnten Liegenschaft besteht oder in ein Gewerbe eingebracht worden ist, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird. § 7bis *

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