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Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR
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wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, unter Vorbehalt allfällig bestehender Gesamtarbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmerorganisationen.
4.2.3 Sowohl bei Art. 3 Abs. 2 vorliegend ausserdem auch nicht um eine unzulässige Rückwirkung, geht es doch einzig darum, einen bestehenden Anspruch nachträglich durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012, 9C_374/2012 3a, in: Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 1998 S. 282 ff.; je mit Hinweisen). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Durch die
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Aktienrecht
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ichten des Unternehmers im Gesellschafts- und Börsenrecht, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 75). Es besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, mit einer Sonderprüfung Fragen abklären zu lassen, die Informationen, vermag ihm die verlangte Sonderprüfung keine neuen Perspektiven zu eröffnen; es besteht mithin kein schutzwürdiges Interesse an der Sonderprüfung.
4.3.2 Dass der Gesuchsteller tatsächlich
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Art. 194 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit 174 Abs. 2 SchKG
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eine gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO gesetzlich geregelte Ausnahme zu dem nach Art. 326 Abs. 1 ZPO bestehenden Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
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Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV
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als für ihre Tochter geeignet. Seit Oktober 2012 besucht die Beschwerdeführerin nun die V.S. Es besteht kein Anlass, am Vorbringen der Eltern, wonach ihre Tochter an dieser Schule optimal geschult und
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Bau- und Planungsrecht
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ne gemäss Art. 27 RPG i.V.m. § 35 PBG erlassen. Im Gebiet der Planungszone besteht ein generelles Bauverbot.
2. Bestehende rechtmässige Bauten und Anlagen im Gebiet Schönwart / Oberacher dürfen im Rahmen dieser Bestimmung will man private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Erschliessungsanlagen dazu zwingen, ihre bestehenden privaten Erschliessungsanlagen Dritten zur Mitbenutzung zur Verfügung entsprechenden Nutzungsbestimmungen ausgeschieden. Wie bei allen Bauzonen mit speziellen Vorschriften bestehe Bebauungsplanpflicht.
Aus den Abstimmungsunterlagen zur Urnenabstimmung vom 27. September
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Art. 257 Abs. 1 ZPO
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hergeleitet werden könne. Bezüglich der Policen Dritter bestehe seitens der Aktionäre – wozu der Erblasser zählte – keine Haftung. Somit bestehe auch kein Haftungsrisiko für den Nachlass. Im Übrigen habe handelt es sich um Generalklauseln, besteht keine einschlägige Gerichtspraxis oder sind die Lehrmeinungen kontrovers, so liegt keine klare Rechtslage vor. Besteht eine Rechtsprechung des Bundesgerichts 2 und 38 zu seinem Gesuch nicht derart nachgewiesen, dass keine ernsthaften Zweifel mehr darüber bestehen oder die verbleibenden Zweifel als leicht erscheinen (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivi
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Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO
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um gestützt darauf eine mängelfreie, dem Anklageprinzip genügende Anklageschrift aufzubauen. Es besteht nämlich wie bei unzureichender Beweislage auch in diesem Fall keine Aussicht auf ein verurteilendes
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§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
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dass das vom Regierungsrat vorgeschlagene Modell nach Meinung der Kommission der Personenwahl am besten gerecht werde. Durch die Abgabe einer leeren Liste müssten sich die Stimmberechtigten eingehender hat»
Die Regeln über das Stimmmaterial finden sich in § 8 Abs. 1 - 3 WAG:
« 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln und Wahlzettelbogen zumindest analog anwendbar.
ee) Der hier zur Diskussion stehende «Wahlzettelbogen» besteht aus vier Teilzetteln, die durch Perforation voneinander getrennt sind. Links befindet sich der mit
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Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 BV; § 5 Abs. 1 und § 73 KV; Art. 160 Abs. 1 und Art. 161 ZGB; § 33 und § 37 GG
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historischen Substanz und Tradition zu erhalten, ohne dass daraus aber Diskriminierungen entstehen bzw. bestehen bleiben dürfen. Dass damit eine gewisse, mehr oder weniger starke Öffnung der Korporationen einhergeht etwas anderes vor. Auf Antrag der Kantone wurde diese bereits in der Bundesverfassung von 1874 bestehende Ausnahmeregelung anlässlich der Revision der Bundesverfassung beibehalten, um die Vorrechte der Bundesrecht die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Korporation aber nicht umschreibt. Damit besteht mit den Worten des Bundesgerichts für die Beschwerdeführerin keine – von den Gerichten zu respektierende
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Familienergänzende Kinderbetreuung
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die Geschäftsleitung/Leitung der Kindertagesstätte, das Administrative und die Personalführung. Es bestehen insgesamt 20 Betreuungsplätze, aufgeteilt in zwei Gruppen mit je einer Gruppenleiterin. Zudem soll Ziel der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Finanzierung von Kindertagesstätten ist es, das Bestehen des in Frage stehenden Angebots über einen gewissen Zeitraum hinweg zu sichern. Es kann nicht im