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Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 AHVG
des Leistungsempfängers – welcher zu einer sofortigen Meldung verpflichtet ist – ändert nichts am Bestehen einer Meldepflicht auch des Arbeitgebers; wer zu etwas gehalten ist, bekommt ein bestimmtes Verhalten Zusammenhang mit der Auszahlung der Familienzulagen – eine dem Arbeitgeber übertragene Aufgabe – bestehende Meldepflicht von der Haftungsnorm erfasst sein sollte. Marco Reichmuth ging in seiner Dissertation rers wurde am 8. Oktober 1980 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Seit August 2002 besteht es als Einzelunternehmen unter der Firma E. P. agierte seit der Gründung des Unternehmens als Inhaber
§ 45 VRG, § 15 VRG
administrativer Umtriebe, kommt eine hohe Bedeutung zu. Bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden bei einer Abweisung ihrer Beschwerde die in der Zwischenzeit
Verfahrensrecht
Johannes Müller sei nicht als Sachverständiger zu benennen, als Sachverständiger sei Fritz Meier zu bestellen und der Regierungsrat sei anzuweisen, ihn mit der Erstellung eines neuen Gutachtens zur Zusatznutzung Regeste: § 14 f. VRG, Art. 183 ff. ZPO, § 63 VRG - Die Bestellung eines  Gutachters ohne vorgängige Information und ohne vorgängige Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Parteien verletzt deren rechtliches lehnte der Regierungsrat das Ausstandsbegehren gegen Prof. Dr. Johannes Müller und das Gesuch um Bestellung von Fritz Meier als Gutachter ab. Gegen diesen Beschluss liess die X. AG am 18. Januar 2012 beim
Zivilrechtspflege
auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrag verlangen kann (Art. 312 SchKG). Damit besteht erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens Klarheit über das Schicksal des Nachlassvertrags. Es ist Hauptprozess verwertet werden können. Ebenfalls kein Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung besteht sodann, wenn es der gesuchstellenden Partei lediglich darum geht, ein bereits vorliegendes, bewe in: Baker/McKanzie [Hrsg.], Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 157 N 8). Auch aus diesem Grund besteht an der beantragten vorsorglichen Beweisführung zur Einschätzung der Prozesschancen kein schutzwürdiges
Art. 22 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
dieser Bestimmung will man private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Erschliessungsanlagen dazu zwingen, ihre bestehenden privaten Erschliessungsanlagen Dritten zur Mitbenutzung zur Verfügung erschlossen ist. Eine Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch das Bauvorhaben eine bestehende hinreichende Erschliessung einer rückwärtigen Liegenschaft behindert bzw. zerstört wird (Erw. 2) anzusetzen, um einen Dienstbarkeitsvertrag beizubringen, in welchem eine allfällige Verlegung des bestehenden Wegrechts zu Gunsten des Grundstücks GS Nr. 001 und zu Lasten des Grundstücks GS Nr. 002 recht
§ 14 f. VRG, Art. 183 ff. ZPO, § 63 VRG
Johannes Müller sei nicht als Sachverständiger zu benennen, als Sachverständiger sei Fritz Meier zu bestellen und der Regierungsrat sei anzuweisen, ihn mit der Erstellung eines neuen Gutachtens zur Zusatznutzung Regeste: - Die Bestellung eines  Gutachters ohne vorgängige Information und ohne vorgängige Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Parteien verletzt deren rechtliches Gehör. Eine Heilung der Gehör lehnte der Regierungsrat das Ausstandsbegehren gegen Prof. Dr. Johannes Müller und das Gesuch um Bestellung von Fritz Meier als Gutachter ab. Gegen diesen Beschluss liess die X. AG am 18. Januar 2012 beim
Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB
Regeste: – Für die Errichtung und die Führung von  Kindesschutzmassnahmen ist die Schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig . Bei Wohnsitzwechsel eines Elternteils, für dessen Kind eine Mas
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Regeste: Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB – Für die Errichtung und die Führung von  Kindesschutzmassnahmen ist die Schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zustä
Art. 47 ff. StGB
on zwischen zwei und drei Promille eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit besteht (BGE 122 IV 49 ff.). Zu diesem Schluss passt, dass weder der Zuger Polizei noch der Ärztin des Zuger lässt somit den Schluss zu, dass der Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen ist; vielmehr besteht eine begründete Aussicht auf Bewährung. Demzufolge ist der Beschuldigten mit Bezug auf die Geldstrafe
Strafrecht
on zwischen zwei und drei Promille eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit besteht (BGE 122 IV 49 ff.). Zu diesem Schluss passt, dass weder der Zuger Polizei noch der Ärztin des Zuger lässt somit den Schluss zu, dass der Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen ist; vielmehr besteht eine begründete Aussicht auf Bewährung. Demzufolge ist der Beschuldigten mit Bezug auf die Geldstrafe

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