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§ 47 VRG
aufgrund der Parteianträge oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 79 ff. und Vorbemerkungen zu den §§ 19 - 28, N 71
Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
einem schutzwürdigen Interesse ausgegangen. Obwohl an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen seien, bestehe kein uneingeschränkter Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung Interesses (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Wie die Gesuchsgegnerin richtig anerkennt, sind an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie übersieht allerdings,
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gemäss § 58 PG bestehen bleibt. Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als die Kündigung als nichtig «Anscheinsbeweis»), solange nicht begründete Zweifel an deren Richtigkeit geweckt wurden. Vorliegend besteht kein Anlass, die überreichten Arztzeugnisse anzuzweifeln, nachdem die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der am Entscheid mitwirkenden Personen. Befangenheit muss deswegen aber nicht vorliegen. Vielmehr besteht ein erhöhtes Risiko, dass die mit dem Vorentscheid befasste Amtsträgerin oder der mit dem Vorentscheid
Art. 21 und Art. 27 RPG, § 35 PBG
ne gemäss Art. 27 RPG i.V.m. § 35 PBG erlassen. Im Gebiet der Planungszone besteht ein generelles Bauverbot. 2. Bestehende rechtmässige Bauten und Anlagen im Gebiet Schönwart / Oberacher dürfen im Rahmen das Vertrauen der X AG in die Bebauungsmöglichkeiten sei als gewichtig einzustufen. Des Weiteren bestehe kein öffentliches, und schon gar kein besonders qualifiziertes, Interesse an der Sicherung der r die Planungszone quasi auf Vorrat erlassen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Gemeinderates bestehe keine Gewähr, dass dieser die maximale Geltungsdauer einer Planungszone von sieben Jahren nicht
Ausländerrecht und Bewilligungsgesetz
er und der Zuger Staats- und Gemeindesteuern unbeschränkt steuerpflichtig ist und nach Aufwand besteuert wird. Gemäss den Darlegungen des Gesuchstellers ist er infolge seiner Geschäftstätigkeit auch in zusammen mit seiner Ehefrau» in seiner Zuger Wohnung zu weilen. g) In geschäftlicher Hinsicht besteht die Beziehung des Gesuchstellers zur Schweiz und zum Kanton Zug gemäss seinen Angaben durch seine und der Türkei, wo gelegentlich Stellungen von kurdischen Rebellen bombardiert werden. Ausserdem besteht die Gefahr von Minen und Blindgängern. Sie informieren die Schweizerische Botschaft in Amman über
Art. 697b OR
ichten des Unternehmers im Gesellschafts- und Börsenrecht, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 75). Es besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, mit einer Sonderprüfung Fragen abklären zu lassen, die Informationen, vermag ihm die verlangte Sonderprüfung keine neuen Perspektiven zu eröffnen; es besteht mithin kein schutzwürdiges Interesse an der Sonderprüfung. 4.3.2 Dass der Gesuchsteller tatsächlich
Gerichtspraxis
einem schutzwürdigen Interesse ausgegangen. Obwohl an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen seien, bestehe kein uneingeschränkter Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung «versteckt»). Aufgrund der seit je - und noch heute - bestehenden Bahnlinie kann auch keine Rede davon sein, dass die westlich der Bahnlinie bestehende Bebauung in einer ohnehin nur «schmalen» Bauzone (vgl Aufarbeitung oder Sanierung der innerhalb der Familie von A. bestehenden finanziellen Regelungen weiter soll verfolgen können. Im Gegenteil besteht für solche Schritte angesichts der unveränderten, gesicherten
Art. 22 Abs. 1 PRG, § 44 Abs. 1 PBG, § 19 PBG
Regelungen anders zu beurteilen ist. Die Differenz zwischen der Zürcher und Aargauer Rechtsprechung besteht darin, dass im Kanton Zürich eine Kindertagesstätte nicht als Wohnnutzung qualifiziert, aber mit
Vormundschaftsrecht
Aufarbeitung oder Sanierung der innerhalb der Familie von A. bestehenden finanziellen Regelungen weiter soll verfolgen können. Im Gegenteil besteht für solche Schritte angesichts der unveränderten, gesicherten wenigen, stets nur allgemein gehaltenen Gesprächen mit ihr nie geschehen ist). Unabhängig von bestehendem «freiem» Einkommen entfällt somit im Ergebnis bei einer kombinierten Beiratschaft die Möglichkeit die Grundlage entziehen. All dies abgesehen davon, dass wie bereits erwähnt zur Fähigkeit der Bestellung eines Vertreters auch die Fähigkeit zu dessen Überwachung gehört (vgl. ein weiteres Verwaltung
Bau- und Planungsrecht
«versteckt»). Aufgrund der seit je - und noch heute - bestehenden Bahnlinie kann auch keine Rede davon sein, dass die westlich der Bahnlinie bestehende Bebauung in einer ohnehin nur «schmalen» Bauzone (vgl die Bestimmung des Stichtages nichts von der in ihrem Fall bis zum 28. Januar 1998 vorgenommenen Besteuerung als Bauland ab, so wenig wie z.B. die Auffassung der Steuerbehörden über die fiskalische Erfassung Landfläche zu betrachten. Diesen Sachverhalt bzw. diese Voraussetzung umschreibt Pfisterer mit dem Bestehen von «Land mit konkretisierter Bauerwartung» (Pfisterer, a.a.O. S. 489). b) Gemäss Art. 19 Abs

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