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Rechtspflege
Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). 4. Die Klägerin [und Berufungsbeklagte] sei, von der Gesuchstellerin nie oder nicht mehr verwendet werde und keinerlei Verwechslungsgefahr bestehe (act. 4 S. 14 f.). Diesbezüglich sind die Ausführungen der Gesuchstellerin knapp gehalten (act. 1 Gemeinschuldner eröffnet wird und Prozesskosten Masseschulden sind, für die grundsätzlich Deckung bestehen muss, ansonsten nur die Einstellung des Konkurses (Art. 230 SchkG; Art. 29 KOV) oder Abtretung des
Datenerhebung für eine umfassende Analyse der Vergabepraxis der Bootsplätze in Zuger Gewässern
Ausgangslage Für die elf Bootsstationierungsanlagen im Kanton Zug bestehen Konzessionen des Amtes für Raumplanung mit verschiedenen Konzessionären. Weil die Anlagen historisch gewachsen sind, präsentieren stationiert hatten, ein Standplatz gesichert werden können. Für diese Aufgabe der Baudirektion besteht gemäss dem Amt für Raumplanung allerdings heute kein Bedarf mehr. Der Vollzug der VO ISB und die
Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV; Art. 27 ATSG
Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteile C 153/03 vom 22. September 2003 und C 183/99 vom 30. November 1999, wobei letzteres nicht
Art. 4 ATSV; Art. 43 Abs. 1 ATSG
sei, dass ihm die Zulagen für seine in Mazedonien lebenden Kinder zustehen, sind glaubwürdig. Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wusste, die Leistungen gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein ist eine Tatfrage, während gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage gilt. Der gute Glaube ist zu vermuten und besteht folglich insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig
§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG
Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei gilt die Grundregel Fr. 25'750.– war gemäss den jeweiligen Vermerken für den Unterhalt der Familie Y. vorgesehen. Es bestehen keine Belege oder Quittungen dafür, ob dieser Betrag effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet rechtlichen Gehörs räumt dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Beweisabnahme ein. Der Anspruch besteht aber nur, sofern die Tatsachen, über die Beweis zu führen ist, rechtserheblich sind und das Bewe
Vorbemerkungen
Datenschutzbeauftragten der Jahre 1999 bis 2014. Diese können kostenlos bei der Datenschutzstelle bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website der Datenschutzstelle zur Verfügung: «www.datenschutz-zug wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu o
§ 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 EG BGFA, Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 13 BGFA
anzutreten, drohe der Gesuchsgegner früher oder später der öffentlichen Hand zur Last zu fallen. Es bestehe daher ein persönliches und ein gewichtiges öffentliches Interesse, die im Streit liegenden Liege Melderecht ist damit auf Personen beschränkt, die nicht an ein Berufsgeheimnis gebunden sind. Dagegen besteht ein Melderecht für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, in Übereinstimmung mit Art. 321 gebunden sind, bei einer Vermögensgefährdung einer hilfsbedürftigen Person ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Recht dieser Stellen, der Erwachsenenschutzbehörde darüber Meldung zu erstatten. Der Gesetzgeber
Art. 80 SchKG; Art. 6 OBG
erin die Busse bezahlen müssen. Dadurch könne folgende Problematik gemildert werden: Einerseits bestehe unter Familiengenossen ein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass der Halter oder die Halterin Famil
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
mutmasslichen Entwicklung derjenigen Schulart der Sekundarstufe I zugewiesen werden, in der sie am besten gefördert werden können (§ 2 Abs. 1 Übertrittsreglement). Diese hohen Anforderungen, welche im Kanton die Geschäftsleitung/Leitung der Kindertagesstätte, das Administrative und die Personalführung. Es bestehen insgesamt 20 Betreuungsplätze, aufgeteilt in zwei Gruppen mit je einer Gruppenleiterin. Zudem soll Ziel der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Finanzierung von Kindertagesstätten ist es, das Bestehen des in Frage stehenden Angebots über einen gewissen Zeitraum hinweg zu sichern. Es kann nicht im
Bürgerrecht
in einem (...) verein und beabsichtigt, eine Lehre (...) zu absolvieren. Wie er selbst ausführt, bestehen keine tiefergehenden Beziehungen zum Heimatstaat seiner Eltern. Erschwerend ins Gewicht fällt indes

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