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Art. 58 Abs. 1 ATSG
Beschwerde führenden Drittperson ist nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 58 Rz 12). Die Behörde, die sich als u
§ 8 BO der Gemeinde X
Sicherheitsstandard für die bauliche Gestaltung von Geländern und Brüstungen zu beachten sei. Es bestehe diesbezüglich eine kommunale Rechtsetzungskompetenz. Die Bauordnung der Gemeinde X vom 20. September Erneuerungen und Sanierungen. Der Umbau umfasst «technisch bedeutsame Veränderungen des Innern eines bestehenden Gebäudes bei unverändertem Nutzungszweck» (Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung Basel/Genf 2010, Art. 22 N 31). Erneuerungen und Sanierungen sind jene baulichen Änderungen an einem bestehenden Gebäude, die über das allgemeine Mass einer Renovierung hinausgehen (vgl. Ruch, a.a.O., Art. 22
Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO
(act. 1 Rz 37; Vi-act. 7/14-18, 21.1-21.5). Selbst wenn die Gesuchsgegnerin dabei im Rahmen einer bestehenden einfachen Gesellschaft tätig geworden wäre, wie dies der Gesuchsteller unsubstanziiert behauptet Gesuchsgegnerin verkauft hätte. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Übertragung von allenfalls bestehenden Miet- und Pachtverträgen. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Verkauf an die Gesuchsgegnerin
Art. 330a OR; § 9 Abs. 2 PV
unterzeichnete das Papier: Eine eigentliche Einführung habe kaum stattgefunden, ein Einführungsprogramm bestehe nicht. Das Arbeitsklima sei anfangs gewöhnungsbedurftig gewesen aufgrund über Jahre gewachsener Es bestünden ungewohnt lange Feedbackzeiten seitens der Vorgesetzten, auch bei Nachfragen, und es bestehe wenig Führung und Führungsunterstützung. Beim Anstellungsgespräch sei er nicht in allen Punkten genügend keine höher einzustufenden Interessen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an der Nichterwähnung bestehen (vgl. BVR, 2009, Heft 1, S. 541 ff., Erw. 3.2, mit Hinweisen auf Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht
§ 72 PBG, § 9 Abs. 1 + 2 BO Walchwil
und der bestehenden Lukarne an der Südwestfassade § 9 BO Walchwil nicht eingehalten werde. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, dass § 72 PBG nicht zur Anwendung gelange, weil das bestehende Gebäude geschützt sind. Sie dürfen, auch wenn sie den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, weiter bestehen bleiben und unterhalten werden. Die Bestandesgarantie gemäss § 72 PBG geht weiter als jene gemäss betrachtet das Bauprojekt als Neubau. Der Gemeinderat begründet seinen Standpunkt damit, dass das bestehende Dachgeschoss abgebrochen und durch ein neues Mansardendach ersetzt werde. Zudem seien noch Erw
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
unterzeichnete das Papier: Eine eigentliche Einführung habe kaum stattgefunden, ein Einführungsprogramm bestehe nicht. Das Arbeitsklima sei anfangs gewöhnungsbedurftig gewesen aufgrund über Jahre gewachsener Es bestünden ungewohnt lange Feedbackzeiten seitens der Vorgesetzten, auch bei Nachfragen, und es bestehe wenig Führung und Führungsunterstützung. Beim Anstellungsgespräch sei er nicht in allen Punkten genügend wurde seitens der Amtsstelle X. ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2012 bestehe und man bis dato im Unklaren sei, weshalb immer wieder neue Arztzeugnisse eingereicht würden. Auch
Personalrecht
Regeste: §§ 10 und 13 des Personalgesetzes – öffentliches ; missbräuchliche Kündigung. Rechtliches Gehör. Die von der Arbeitgeberin aufgeführten Kündigungsgründe sind auf ihre Sachlichkeit hin zu pr
Art. 43quater Abs. 3 AHVG, Art. 66ter AHVV, HVA Ziff. 5.56
Regeste: Art. 43 quater Abs. 3 AHVG, Art. 66 ter AHVV, HVA Ziff. 5.56 – Wenn Hinweise auf eine krankheits- resp. genetisch bedingte Alopezie vorliegen, kann nicht entgegengehalten werden, die Haar
§ 15 Abs. 1 lit. b und e PAVO
die Geschäftsleitung/Leitung der Kindertagesstätte, das Administrative und die Personalführung. Es bestehen insgesamt 20 Betreuungsplätze, aufgeteilt in zwei Gruppen mit je einer Gruppenleiterin. Zudem soll Ziel der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Finanzierung von Kindertagesstätten ist es, das Bestehen des in Frage stehenden Angebots über einen gewissen Zeitraum hinweg zu sichern. Es kann nicht im
Art. 3 lit. d und 2 UWG
könnte darin ohnehin nicht gesehen werden, da der Konsument aufgrund der rudimentären Verpackung bestehend aus einem Band die Socken ohne weiteres berühren und selber feststellen kann, ob die angedeuteten Grundsätzlich darf nämlich jeder seiner Ware jene Form geben, die sie am gefälligsten und damit am besten verkäuflich macht. Anders verhält es sich indes, wenn eine Ware eine bestimmte Form oder Ausstattung dass zwischen den Herstellern der Produkte eine enge wirtschaftliche oder vertragliche Beziehung bestehen würde. Die deutlich aufwändigere Verpackung der «Z-Socks» lässt auf ein anderes, hochwertigeres Produkt

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