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1314.2 - Antwort des Regierungsrates
ränge einnehmen, da die Rahmenbedingungen für den Wirtschafts- und Lebensraum offensichtlich zu den besten der Schweiz gehören. Dies spiegelt sich auch in der Zahl der in den letzten Jahren neu im Handelsregister auch nicht so, dass keine Grundlagenpapiere zur Thematik attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum bestehen würden. So führt der Regierungsrat in seinen Schwerpunkten 2005 - 2015 (RRB vom 14. Dezember 2004) Dabei zeigt es sich, dass das Arbeitsplatz- wachstum zu einem schönen Teil durch das Wachstum von bestehenden Firmen erfolgt, was bedeutet, dass diese ebenfalls die ergänzenden Faktoren als gut bis sehr gut
414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und c) beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ wer- den systematisch evaluiert. Art. 32 Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote 1 Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im Weiterbildung Art. 30 Zusatzausbildungen 6. Schlussbestimmungen Art. 31 Evaluation Art. 32 Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote Art. 33 Übergangsbestimmung Art. 34 Rechtsmittel
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi- gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver- fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
§ 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten. 2 Die Sch
1267.5 - Bericht und Antrag der Begleitkommission Pragma
Vorlage Nr. 1267.5 Laufnummer 12882 Fünfter Zwischenbericht der Begleitkommission Pragma zum aktuellen Stand des Pilot- projektes Bericht und Antrag der Begleitkommission Pragma vom 27. August 2008 Se
1267.2 - Bericht der Begleitkommission Pragma
sondern auch in den Gemeinden zum Einsatz kommen soll, wurde eine aus Kantons- und Gemeindevertretern bestehende Projektorga- nisation gebildet. Diese hat inzwischen die erforderlichen Konzepte für die Umsetzung
1267.7 - Bericht und Antrag der Begleitkommission Pragma
dem Regierungsrat für die Berücksichtigung ihrer Anliegen. 4. Legislatur 2011-2014 Die Kommission besteht gemäss Geschäftsordnung des Kantonsrates für die Dauer des Pilot- projektes, befristet bis Ende 2011
1584.1 - Motions- und Postulatstext
obligatorischen Schulzeit ohne Perspektive da stehen. Viele dieser Jugendlichen sind der Polizei leider bestens bekannt. Trotzdem fühlt sich niemand zuständig. 3 1584.1 - 12487 Massnahmen 3 (Motion und Postulat)
1635.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
unterschiedlicher Weise zur Motion geäussert. Die Hauptargumente der Gemeinden lauteten wie folgt: - Es bestehe kein Handlungsbedarf auf der Ebene des Kantons aufgrund der klaren gesetzli- chen Zuständigkeitsordnung Motion fordert mit anderen Worten einen Eingriff in die Gemeindeautonomie. Die Ge- meinden sind am besten in der Lage, die für sie geeignete Organisation zum korrekten Vollzug der Sozialhilfe zu bestimmen der SVP-Fraktion als nicht erheblich zu erklären. Nach Ansicht der Zuger Regierung genügen die bestehenden Möglichkeiten, um wirksam gegen unrechtmässigen Sozialhil- febezug vorzugehen. In ihrer Motion
1606.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ungen geführt. 5. Bedenken gegen die Videoüberwachung Gegen die Einführung der Videoüberwachung bestehen vor allem datenschutzrechtliche Be- denken. Von der Verfassung her ist grundsätzlich garantiert gewalttätigen Ausschrei- tungen im Vordergrund. Die mittlerweile in verschiedenen Kantonen und Städten bestehenden Rechtsgrundlagen lassen die Videoüberwachung zu, wenn es „zur Wahrung der öffentlichen Si- cherheit problematischen Bereichen oder durch geeignete bauliche Massnahmen (stärkere Beleuchtung). Insgesamt besteht Einmü- tigkeit darüber, dass die Videoüberwachung zurückhaltend, nur punktuell und erst dann einge-

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