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Strafrechtspflege
Abs. 2 lit. c). 4.2 Ein Einsichtsrecht des Beschwerdegegners nach § 5 Abs. 2 lit. a und c DSG ZG besteht nicht. Weder sieht das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vor, dass der B
Bürgerrecht
Namen «Yrainweg» zu lauten, oder diese Schreibweise mindestens neben dem Strassennamen «Yreinweg» bestehen müssen dürfe, stützt sich der Beschwerdegegner wie gesagt auf seinen Entscheid vom 9. April 1997 Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs erweist sich somit als rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit besteht im konkreten Fall darin, dass der Beschwerdegegner den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat und dabei
§ 5 Bürgerrechtsgesetz
ren obsiegenden Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung herleiten lasse. Es bestehe nur im Einzelfall ein Recht auf eine solche Entschädigung, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens Allgemeinen ein erhöhtes Interesse an einer Einbürgerung der hier aufwachsenden ausländischen Kinder besteht (vgl. BBl 1951 II 669, S. 695). Auch der Gesetzgeber im Kanton Zug wollte bei der Totalrevision des sodann, was unter der verlangten Fähigkeit der wirtschaftlichen Erhaltung zu verstehen ist. Sie besteht gemäss dieser Bestimmung, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen eines Bewerbers vo
§ 26 lit. i der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV, BGS 721.53)
und Anbieter erhalten müsste. Dies wäre allenfalls dann erforderlich, wenn Grund zu der Annahme bestehen würde, dass diese den Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen ebenfalls nicht entsprechen Preisen ausgefüllt einzureichen sei. c) Das Hauptangebot der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2012 besteht einerseits aus den Originalausschreibungsunterlagen der Vergabebehörden und andererseits aus ver
Strafrechtspflege
sowie um Delikte präventiv zu vermeiden und so Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen. Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Interesse daran, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch wollen (vgl. SG GD 6/24 S. 33 f. E. IV). Für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Dispositivs besteht unter diesen Umständen kein Anlass. 2. Die Vorinstanz wies alle Anträge auf Festsetzung von Er
SIA Normen
Sicherheitsstandard für die bauliche Gestaltung von Geländern und Brüstungen zu beachten sei. Es bestehe diesbezüglich eine kommunale Rechtsetzungskompetenz. Die Bauordnung der Gemeinde X vom 20. September Erneuerungen und Sanierungen. Der Umbau umfasst «technisch bedeutsame Veränderungen des Innern eines bestehenden Gebäudes bei unverändertem Nutzungszweck» (Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung Basel/Genf 2010, Art. 22 N 31). Erneuerungen und Sanierungen sind jene baulichen Änderungen an einem bestehenden Gebäude, die über das allgemeine Mass einer Renovierung hinausgehen (vgl. Ruch, a.a.O., Art. 22
Art. 43, 51 Abs. 2, 61 Abs. 2, 62 lit. b, 63 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 96 AuG, Art. 79, 80 lit. a VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK, Art. 27 VRG
Alimenten-Bevorschussung gegenüber seiner Familie einspringen müssen. Aufgrund der Vorgeschichte bestehe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das öffentliche Interesse an Allerdings hat sich der Beschwerdeführer gerade keineswegs «tadellos» verhalten, und vor allem bestehen weiterhin Zweifel an der tatsächlich gelebten familiären Beziehung, der beim umgekehrten Familiennachzug Recht entschieden haben, dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen ist. Besteht gar kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre
Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO
wollen (vgl. SG GD 6/24 S. 33 f. E. IV). Für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Dispositivs besteht unter diesen Umständen kein Anlass. 2. Die Vorinstanz wies alle Anträge auf Festsetzung von Er
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
einfach dadurch zur Kenntnis bringt, dass es die Betreibung fortsetzt. Gegen eine solche Zumutung bestehen auf jeden Fall dann erhebliche Bedenken, wenn nicht gesagt werden kann, der Schuldner oder ein Dritter den Arrest zu vollziehen. Andernfalls hat es unbesehen von der konkreten Konzernstruktur eines bestehenden Firmenkonglomerates den Arrestvollzug infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit zu verweigern. eine gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO gesetzlich geregelte Ausnahme zu dem nach Art. 326 Abs. 1 ZPO bestehenden Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Steuerrecht
Anlagekosten eines abgebrochenen Gebäudes gestützt auf den Grundsatz, dass keine fiktiven Gewinne besteuert werden dürfen, zugelassen (Urteil vom 22. August 2000, in: GVP 2000, 44 ff.). Allerdings handelte Missverhältnis zwischen der Wohnungsgrösse und der die Wohnung nutzenden Person sowie andererseits das Bestehen einer effektiven Unternutzung. Der Anspruch auf Reduktion des Marktmietwerts setzt kumulativ voraus: (Nr. 4) noch acht andere Liegenschaften (Liegenschaften Nr. 1 -10). Weder rechtlich noch örtlich besteht ein Bezug zu den Grundstücken GS Nrn. 000 und 0000 (das eine Grundstück ist mindestens 20 Meter,

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