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§ 19 VRG; §§ 10 Abs. 3, 13 und 14 PG
wurde seitens der Amtsstelle X. ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2012 bestehe und man bis dato im Unklaren sei, weshalb immer wieder neue Arztzeugnisse eingereicht würden. Auch g zu unterziehen. Diese Untersuchung fand am 9. Oktober 2012 statt und ergab eine nach wie vor bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 16. Oktober 2012 wurde bei E. durch einen von ihrem Hausarzt
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
hat das Kollegialgericht darüber zu befinden (vgl. § 94 Abs. 3, § 97 und § 100 ZPO ZG). Demgemäss besteht kein Anlass, dass sich die Beschwerdeabteilung mit dieser Frage befasst. Sie würde damit ohne Not
Wettbewerbsrecht
könnte darin ohnehin nicht gesehen werden, da der Konsument aufgrund der rudimentären Verpackung bestehend aus einem Band die Socken ohne weiteres berühren und selber feststellen kann, ob die angedeuteten Grundsätzlich darf nämlich jeder seiner Ware jene Form geben, die sie am gefälligsten und damit am besten verkäuflich macht. Anders verhält es sich indes, wenn eine Ware eine bestimmte Form oder Ausstattung dass zwischen den Herstellern der Produkte eine enge wirtschaftliche oder vertragliche Beziehung bestehen würde. Die deutlich aufwändigere Verpackung der «Z-Socks» lässt auf ein anderes, hochwertigeres Produkt
Art. 13 URG
Vorgehen, einschliesslich Betreibungen und Prozessführung, betraut und ihr zu diesem Zweck sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche auf tarifmässige Vergütungen zur Geltendmachung in eigenem Namen abgetreten
§ 62 Abs. 1 lit. c, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 VRG, Art. 16d SVG und Art. 30 VZV
allfälligen Wegfall des Streitobjektes bzw. als weitere Eintretensvoraussetzung die Frage nach dem Bestehen eines noch aktuellen Interesses an einer Beurteilung der Beschwerde. (...) b) Gemäss § 62 Abs ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche, jedenfalls höchstrichterliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich
Erschliessungsplan
Art. 19 N 23). Es stellt sich somit die Frage, welches kantonale Instrument im vorliegenden Fall am besten geeignet wäre, um die rechtliche Erschliessung der in der Bauzone gelegenen Fläche des GS (...) Erschliessung des GS Nr. (...) über die (...)strasse nicht. Hinsichtlich der rechtlichen Erschliessung bestehen allerdings Uneinigkeiten. Da die (...)strasse nicht im Miteigentum aller Anstösser steht, sondern ist zusätzlich in das Dispositiv des Beschwerdeentscheids des Regierungsrates aufzunehmen. Damit besteht genügend Gewähr, dass das Erschliessungsproblem der Beschwerdegegnerin im vorgenannten Sinne gelöst
Aktienrecht
Hinweisen). 2.3.3 Besteht im Aktionariat einer Gesellschaft eine Pattsituation bzw. Blockade (sog. «Deadlock»), kann dies dazu führen, dass obligatorische Gesellschaftsorgane nicht (mehr) bestellt werden können
Staats- und Verwaltungsrecht
ng der Grunddienstbarkeit abgibt, enthält der Bestellungsakt in der Regel eine wesentlich umfassendere Umschreibung der Dienstbarkeit. Der Bestellungsakt ist gemäss Gesetzeswortlaut ein öffentlich beurkundeter sich aus dem Grundbuchauszug nicht mit der erforderlichen Klarheit, weshalb der Bestellungsakt beizuziehen ist. Bestellungsakt ist der am 10. Januar 1953 öffentlich beurkundete Kaufvertrag zwischen X. Y. s. Die bestehende hausinterne Erschliessung lässt nicht zu, dass es in verschiedene Wohnungen unterteilt werden kann. Unbestrittenermassen ist noch historische Bausubstanz vorhanden: Bestehende Holzstrukturen
Anwaltsrecht
Regeste: Art. 12 lit. a BGFA – Die Kontaktaufnahme eines Rechtsanwalts  mit einem potentiellen Zeugen ist nur ausnahmsweise mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsau
Personalrecht
Einhaltung der grundlegenden Regeln der Zusammenarbeit in einer staatlichen Arbeitsorganisation zu bestehen als frühere Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Auch beharrte sie nach Einführung der Klientenve strengerer Massstab an die Integrität angelegt werden. Andererseits ist auch die Dauer des bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, ist doch eine Kündigung für einen ferner bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Voraussetzung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbe

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