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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO
nicht direkt geschädigte Subrogationsgläubiger in den Verfahrensrechten eingeschränkt sind. Insofern besteht kein Anlass, vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Die erwähnte Kritik an der Einschränkung
Art. 176 Abs. 3 ZGB
entzogen hatte. Es führte im Einzelnen aus, die Obhut sei ein Bestandteil der elterlichen Sorge. Sie bestehe in der Zuständigkeit, den Aufenthaltsort des Kindes und die Art der Betreuung zu bestimmen. Der Inhaber das Recht, über den Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes zu bestimmen. Die tatsächliche Obhut bestehe darin, dem Minderjährigen alles zu geben, was er im Alltag für seine harmonische Entwicklung benötige ff.). Danach besteht die Obhut aus zwei Seiten, nämlich einer rechtlichen und einer faktischen. Die rechtliche Obhut ist (wie die faktische) Bestandteil der elterlichen Sorge. Sie besteht in der Befugnis
Bei Beendigung einer Leistungsvereinbarung: Was geschieht mit den Daten?
Aktualitätsgründen ohnehin neu erhoben werden 4. Die Einwohnergemeinde möchte nicht nur die bestehenden Tagesmütter und abgebenden Eltern über das weitere Vorgehen informieren (wozu Adresssätze
Art. 261 ZPO, Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 5 lit. c UWG
sei, von der Gesuchstellerin nie oder nicht mehr verwendet werde und keinerlei Verwechslungsgefahr bestehe (act. 4 S. 14 f.). Diesbezüglich sind die Ausführungen der Gesuchstellerin knapp gehalten (act. 1 Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 261 N 112 m.w.H.). Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiell-rechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden Teile der Website der Gesuchsgegnerin am 16. Juli 2015 aus von ihrer Homepage übernommenen Inhalten bestehen (act. 1/34). Bei diesem von der Gesuchstellerin erstellten Dokument handelt es sich aber nur um
Art. 36 BV, Art. 18 Abs. 1 RPG, PBG und BO der Stadt Zug
Synergievorteile bezüglich der bestehenden Infrastruktur bieten würde. Allerdings sei die Liege- und Spielfläche in Spitzenzeiten schon heute derart knapp, dass die bestehende Fläche nicht mit dem Einbau Synergien (bezüglich der bestehenden Infrastruktur). Wegen der Erweiterungsfläche östlich des Strandbadareals biete sich der Ausbau des Strandbades an. Unter Ziff. 4.2 werden die bestehenden Infrastrukturen an wiederum ergibt sich die Pflicht zu prüfen, ob allenfalls mit Erneuerung und besserer Nutzung bestehender Anlagen (auch betriebliche und organisatorische Massnahmen) der OeIB-Landbedarf gedeckt werden
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
und der bestehenden Lukarne an der Südwestfassade § 9 BO Walchwil nicht eingehalten werde. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, dass § 72 PBG nicht zur Anwendung gelange, weil das bestehende Gebäude geschützt sind. Sie dürfen, auch wenn sie den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, weiter bestehen bleiben und unterhalten werden. Die Bestandesgarantie gemäss § 72 PBG geht weiter als jene gemäss verbietet auch, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens ohne Berücksichtigung dieser Struktur aus dem Bestehen einer anderen Baute im Altstadtgebiet zu begründen.» Aus den vorgenannten Zonenbestimmungen ergibt
§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG
Abs. 2 lit. c). 4.2 Ein Einsichtsrecht des Beschwerdegegners nach § 5 Abs. 2 lit. a und c DSG ZG besteht nicht. Weder sieht das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vor, dass der B
Ausländerrecht
besitzt und wo er in den vergangenen Jahren auch regelmässig seine Ferien verbrachte. Er ist somit bestens vertraut mit seiner Heimat, so dass es ihm nicht allzu schwer fallen sollte, sich wieder einzugliedern Regel dem direkten Beweis und muss daher durch Indizien erstellt werden. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Begebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der dem AFM und beiden Ehepartnern geführt wurden, war Letzteren die Bedeutung der zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaft als Grundlage für die Beurteilung eines Aufenthaltsrechts klar bewusst. Die sinngemässe
Personalrecht
unterzeichnete das Papier: Eine eigentliche Einführung habe kaum stattgefunden, ein Einführungsprogramm bestehe nicht. Das Arbeitsklima sei anfangs gewöhnungsbedurftig gewesen aufgrund über Jahre gewachsener Es bestünden ungewohnt lange Feedbackzeiten seitens der Vorgesetzten, auch bei Nachfragen, und es bestehe wenig Führung und Führungsunterstützung. Beim Anstellungsgespräch sei er nicht in allen Punkten genügend wurde seitens der Amtsstelle X. ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2012 bestehe und man bis dato im Unklaren sei, weshalb immer wieder neue Arztzeugnisse eingereicht würden. Auch
Verfahrensrecht
Regeste: § 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz – Einem Anzeiger kommen im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nicht die Rechte einer Partei zu und er kann deshalb auch kein eigentlich

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