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§§ 18 Abs. 1 und 42 Abs. 1 VRG, Art. 4 Abs. 5 Reklamereglement der Gemeinde Baar
auf Privatgrund bewertet (vgl. BGer-Urteil vom 12. Mai 1998 [1P.122/1998]). Ein derartiges Verbot besteht in der Gemeinde Baar weder rechtlich noch faktisch. Handelt es sich vorliegend somit um einen leichten
Art. 13 IVG i.V.m. Art. 2 f. GgV
2 und 3 GgV geregelt. Als Geburtsgebrechen gelten jene Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Wann häufig die Folge des Gebrechens sind. Allerdings muss zum Leiden ein qualifizierter Zusammenhang bestehen und die Behandlung muss sich als notwendig erweisen. Nicht nur unmittelbare, auch mittelbare Folgen bei Kindern unbekannt" erschienene Artikel immerhin noch den Hinweis, dass jede zur Ätiologie bestehende Hypothese auch widerlegt werden könne. Gegen die These, dass die häufige Antibiotika-Abgabe im
§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
abfallend). Die Tragsicherheit sei ohne bauliche Veränderungen gegeben und ohne äussere Einwirkung bestehe keine Einsturzgefahr. Das Dach sei als Kaltdach ohne Unterdach ausgebildet. Der Estrich sei unbeheizt andere öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Regierungsrat verneint in seinem Entscheid das Bestehen anderer öffentlicher Interessen. Die Standortgemeinde verweist dagegen auf ihr hohes Interesse an beizumessen. Dies stimmt so auch mit dem Anliegen der Gemeinde überein, dass im Dorfkern Arbeitsplätze bestehen bleiben oder neu geschaffen werden. Solche tragen wesentlich zur Belebung eines Dorfes bei. Mit
Rechtspflege
vorgelegt wird (Abs. 4). Die Urkundsperson hat bei der urkundlichen Bezeugung ihrer Feststellungen nach bestem Wissen und Gewissen Wahrheit anzustreben. Sie darf nur solche Tatsachen in der Gestalt des notariellen die Tat umsetzen könnte. Dies kann der Gesuchsteller allenfalls nur verhindern, wenn ihm trotz bestehendem Anwaltsgeheimnis das Recht eingeräumt wird, die Strafverfolgungsbehörden über die Todesdrohung Generalversammlung) verpflichtet ist, dafür einen geeigneten Vertreter (besonderen Prozessbeistand) zu bestellen und auf diese Weise eine Interessenkollision zu vermeiden (vgl. von der Crone, Aktienrecht, 2014
Art. 9 und Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 42 IVG; Art. 37 und Art. 38 IVV
ng eines Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle A mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente und die bisherige Entschädigung wegen schwerer vom 30. Januar 2014 und Verfügung vom 23. April 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim. Die Reduktion auf den aktuelleren Abklärungsbericht verfügte die Beschwerdegegnerin dann am 23. April 2014, es bestehe nur noch eine Hilflosigkeit mittleren Grades, da die Versicherte in der Lebensverrichtung «Aufstehen/
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann, und sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen nichts Abweichendes vereinbart worden ist bzw. ob der Beschwerdeführerin alle gemäss Personalgesetz bestehenden Zulagen und Vergütungen (gemäss §§ 52 ff.) ausgerichtet werden müssten. 4.2. Ohne dass dies aus Öffentlichkeitsgesetz vorliegend nicht anwendbar. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Herausgabe besteht nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Entscheid des Regierungsrates vom 7. August 2019 Der
Enteignung
Auch für das Verwaltungsgericht gibt es keinen Anlass dazu. Der Gutachter setzte als Landpreis für bestes Ackerland (max. 100 Bodenpunkte) im Geltungsbereich des BGBB Fr. 12.–/m2 ein. Bei der Verkehrswe davon, dass Qualitätsunterschiede bei der Bodenbeschaffenheit über das gesamte zu übernehmende Land bestehen mögen, steht den Partnern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein gewisser Verhandlungs- und Er
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
wurde mit der Einheit der Materie begründet. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung nicht. Es besteht zwar folgender Zusammenhang zwischen Steuerfuss und Budget: Zuerst muss der Steuerfuss bestimmt werden chuss. Daraus wird klar: Der Zusammenhang zwischen Steuerfuss und Budget ist nicht sehr eng. Es besteht keine «Einheit der Materie» im strengen rechtlichen Sinne. Über die beiden Fragen muss zwingend getrennt
Grundrechte
Der bedingte Anspruch bezieht sich somit jeweils nur auf die Nutzung bestehender öffentlicher Sachen in engerem Sinn oder bestehender Infrastruktur (zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch: BGE 127 I 164 gesetzt hätten, sei die Kundgebung bereits beendet gewesen und sie hätten dort lediglich den Zug besteigen und nach Hause fahren wollen. Dem vorliegenden Bildmaterial ist zu entnehmen, dass die vor dem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (gesetzliche Grundlage, Wahrung der Verhältnismässigkeit und bestehendes öffentliches Interesse, vgl. dazu Erw. 4 nachfolgend). Am 23. Januar 2016 musste die Polizei beurteilen
Art. 731b OR
Regeste: – Mängel in der Organisation der Gesellschaft . Ein Streit oder eine Unklarheit über die Eigentumsverhältnisse an einer juristischen Person stellen in der Regel keinen Organisationsmange

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