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Art. 24c Abs. 2 RPG, Art. 17 Abs. 2 WaG, §§ 12 und 14 PBG
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worden.
b) Die Beschwerdeführerin liess zu dieser Frage in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, es bestehe Einigkeit darüber, dass die Waldgrenze in den Plänen korrekt eingetragen sei und dass der Abstand Bei der Rohbaukontrolle vom 13. Dezember 2012 stellte der Gemeinderat Walchwil fest, dass das bestehende Wohnhaus vollumfänglich abgebrochen und ein Neubau erstellt worden war. Am 17. Januar 2013 reich seien, handle es sich hier nicht um eine Sanierung, sondern um einen kompletten Neubau. Das gesamte bestehende Mauerwerk und das Dach seien abgebrochen, die Fenster vergrössert und verschoben und ein neues
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Art. 4 Abs. 1 IVG
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heraus erfolgt. Doch möchte er damit nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit dem bestehenden Schmerzsyndrom durchaus eine gewisse Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit besitze (...). Gerade
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Art. 50c Abs. 1 und Art. 50g AHVV
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betont indes auch die Mitwirkungspflicht der Parteien im kantonalen Gerichtsverfahren. Letztere besteht in der Begründungs- und der Rügepflicht. Sie ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Ueli Kieser,
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§ 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG
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mutmasslichen Entwicklung derjenigen Schulart der Sekundarstufe I zugewiesen werden, in der sie am besten gefördert werden können (§ 2 Abs. 1 Übertrittsreglement). Diese hohen Anforderungen, welche im Kanton
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Zivilrechtspflege
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einem schutzwürdigen Interesse ausgegangen. Obwohl an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen seien, bestehe kein uneingeschränkter Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung hergeleitet werden könne. Bezüglich der Policen Dritter bestehe seitens der Aktionäre – wozu der Erblasser zählte – keine Haftung. Somit bestehe auch kein Haftungsrisiko für den Nachlass. Im Übrigen habe handelt es sich um Generalklauseln, besteht keine einschlägige Gerichtspraxis oder sind die Lehrmeinungen kontrovers, so liegt keine klare Rechtslage vor. Besteht eine Rechtsprechung des Bundesgerichts
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Strafrechtspflege
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Abs. 2 lit. c).
4.2 Ein Einsichtsrecht des Beschwerdegegners nach § 5 Abs. 2 lit. a und c DSG ZG besteht nicht. Weder sieht das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vor, dass der B
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Bürgerrecht
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Namen «Yrainweg» zu lauten, oder diese Schreibweise mindestens neben dem Strassennamen «Yreinweg» bestehen müssen dürfe, stützt sich der Beschwerdegegner wie gesagt auf seinen Entscheid vom 9. April 1997 Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs erweist sich somit als rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit besteht im konkreten Fall darin, dass der Beschwerdegegner den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat und dabei
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§ 5 Bürgerrechtsgesetz
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ren obsiegenden Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung herleiten lasse. Es bestehe nur im Einzelfall ein Recht auf eine solche Entschädigung, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens Allgemeinen ein erhöhtes Interesse an einer Einbürgerung der hier aufwachsenden ausländischen Kinder besteht (vgl. BBl 1951 II 669, S. 695). Auch der Gesetzgeber im Kanton Zug wollte bei der Totalrevision des sodann, was unter der verlangten Fähigkeit der wirtschaftlichen Erhaltung zu verstehen ist. Sie besteht gemäss dieser Bestimmung, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen eines Bewerbers vo
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§ 26 lit. i der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV, BGS 721.53)
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und Anbieter erhalten müsste. Dies wäre allenfalls dann erforderlich, wenn Grund zu der Annahme bestehen würde, dass diese den Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen ebenfalls nicht entsprechen Preisen ausgefüllt einzureichen sei.
c) Das Hauptangebot der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2012 besteht einerseits aus den Originalausschreibungsunterlagen der Vergabebehörden und andererseits aus ver
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Strafrechtspflege
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sowie um Delikte präventiv zu vermeiden und so Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen. Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Interesse daran, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch wollen (vgl. SG GD 6/24 S. 33 f. E. IV). Für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Dispositivs besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
2. Die Vorinstanz wies alle Anträge auf Festsetzung von Er