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SIA Normen
Sicherheitsstandard für die bauliche Gestaltung von Geländern und Brüstungen zu beachten sei. Es bestehe diesbezüglich eine kommunale Rechtsetzungskompetenz. Die Bauordnung der Gemeinde X vom 20. September Erneuerungen und Sanierungen. Der Umbau umfasst «technisch bedeutsame Veränderungen des Innern eines bestehenden Gebäudes bei unverändertem Nutzungszweck» (Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung Basel/Genf 2010, Art. 22 N 31). Erneuerungen und Sanierungen sind jene baulichen Änderungen an einem bestehenden Gebäude, die über das allgemeine Mass einer Renovierung hinausgehen (vgl. Ruch, a.a.O., Art. 22
Art. 43, 51 Abs. 2, 61 Abs. 2, 62 lit. b, 63 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 96 AuG, Art. 79, 80 lit. a VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK, Art. 27 VRG
Alimenten-Bevorschussung gegenüber seiner Familie einspringen müssen. Aufgrund der Vorgeschichte bestehe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das öffentliche Interesse an Allerdings hat sich der Beschwerdeführer gerade keineswegs «tadellos» verhalten, und vor allem bestehen weiterhin Zweifel an der tatsächlich gelebten familiären Beziehung, der beim umgekehrten Familiennachzug Recht entschieden haben, dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen ist. Besteht gar kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre
Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO
wollen (vgl. SG GD 6/24 S. 33 f. E. IV). Für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Dispositivs besteht unter diesen Umständen kein Anlass. 2. Die Vorinstanz wies alle Anträge auf Festsetzung von Er
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
einfach dadurch zur Kenntnis bringt, dass es die Betreibung fortsetzt. Gegen eine solche Zumutung bestehen auf jeden Fall dann erhebliche Bedenken, wenn nicht gesagt werden kann, der Schuldner oder ein Dritter den Arrest zu vollziehen. Andernfalls hat es unbesehen von der konkreten Konzernstruktur eines bestehenden Firmenkonglomerates den Arrestvollzug infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit zu verweigern. eine gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO gesetzlich geregelte Ausnahme zu dem nach Art. 326 Abs. 1 ZPO bestehenden Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Steuerrecht
Anlagekosten eines abgebrochenen Gebäudes gestützt auf den Grundsatz, dass keine fiktiven Gewinne besteuert werden dürfen, zugelassen (Urteil vom 22. August 2000, in: GVP 2000, 44 ff.). Allerdings handelte Missverhältnis zwischen der Wohnungsgrösse und der die Wohnung nutzenden Person sowie andererseits das Bestehen einer effektiven Unternutzung. Der Anspruch auf Reduktion des Marktmietwerts setzt kumulativ voraus: (Nr. 4) noch acht andere Liegenschaften (Liegenschaften Nr. 1 -10). Weder rechtlich noch örtlich besteht ein Bezug zu den Grundstücken GS Nrn. 000 und 0000 (das eine Grundstück ist mindestens 20 Meter,
§ 62 VRG, Art. 34 Abs. 1 BV, § 25 WAG, Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
schliessen, dass gegen das Projekt offiziell keine Gegnerschaft aus ökologisch orientierten Kreisen bestehen würde. Gemäss Ablaufplan des Gemeinderates für die Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 mussten die bis zum 4. April 2012 davon ausgehen durfte, dass gegen das Projekt keine wesentliche Gegnerschaft bestehen würde. Das Gericht teilt die Auffassung des Regierungsrates nicht, dass vom Gemeinderat erwartet ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Erw. 1b). Der R
Art. 29 BV, §§ 5 und 16 VRG
richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über ist die Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 ZGB. Beerben nämlich mehrere Erben einen Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte
Ausländerrecht
Alimenten-Bevorschussung gegenüber seiner Familie einspringen müssen. Aufgrund der Vorgeschichte bestehe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das öffentliche Interesse an Allerdings hat sich der Beschwerdeführer gerade keineswegs «tadellos» verhalten, und vor allem bestehen weiterhin Zweifel an der tatsächlich gelebten familiären Beziehung, der beim umgekehrten Familiennachzug Recht entschieden haben, dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen ist. Besteht gar kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre
Art. 19 RPB, § 32 a) PBG
Art. 19 N 23). Es stellt sich somit die Frage, welches kantonale Instrument im vorliegenden Fall am besten geeignet wäre, um die rechtliche Erschliessung der in der Bauzone gelegenen Fläche des GS (...) Erschliessung des GS Nr. (...) über die (...)strasse nicht. Hinsichtlich der rechtlichen Erschliessung bestehen allerdings Uneinigkeiten. Da die (...)strasse nicht im Miteigentum aller Anstösser steht, sondern ist zusätzlich in das Dispositiv des Beschwerdeentscheids des Regierungsrates aufzunehmen. Damit besteht genügend Gewähr, dass das Erschliessungsproblem der Beschwerdegegnerin im vorgenannten Sinne gelöst
§§ 137 Abs. 3 und 196 Abs. 1 StG
Anlagekosten eines abgebrochenen Gebäudes gestützt auf den Grundsatz, dass keine fiktiven Gewinne besteuert werden dürfen, zugelassen (Urteil vom 22. August 2000, in: GVP 2000, 44 ff.). Allerdings handelte (Nr. 4) noch acht andere Liegenschaften (Liegenschaften Nr. 1 -10). Weder rechtlich noch örtlich besteht ein Bezug zu den Grundstücken GS Nrn. 000 und 0000 (das eine Grundstück ist mindestens 20 Meter, unter welchem Titel die Kommission diesen Betrag hat anrechnen können. Weder rechtlich noch örtlich besteht ein Bezug zu den Grundstücken GS Nrn. 000 und 0000 (das eine Grundstück ist mindestens 20 Meter,

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