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Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)
Dort könne das Gebäude auf ebener Fläche positioniert und die bestehende Fussgängerverbindung genutzt werden. Auf der Nordseite des Areals bestehe an der Tellenmattstrasse ein beträchtliches Gefälle. Hier Amt für Raumplanung zusätzlich aus, bei einer Realisierung am vorgeschlagenen Standort könne der bestehende Sportplatz mit geringen Einschränkungen weiter genutzt werden. b) Bezüglich des Standorts führt mit dem Bau von grösseren Treppenanlagen und Rampen verbunden sein. Auch das in diesem Bereich bestehende Gehölz müsste entfernt werden. Gerade weil es sich beim Bauvorhaben um eine temporäre Ergänzungsbaute
Gewässerrecht
Dort könne das Gebäude auf ebener Fläche positioniert und die bestehende Fussgängerverbindung genutzt werden. Auf der Nordseite des Areals bestehe an der Tellenmattstrasse ein beträchtliches Gefälle. Hier Amt für Raumplanung zusätzlich aus, bei einer Realisierung am vorgeschlagenen Standort könne der bestehende Sportplatz mit geringen Einschränkungen weiter genutzt werden. b) Bezüglich des Standorts führt mit dem Bau von grösseren Treppenanlagen und Rampen verbunden sein. Auch das in diesem Bereich bestehende Gehölz müsste entfernt werden. Gerade weil es sich beim Bauvorhaben um eine temporäre Ergänzungsbaute
Gerichtspraxis
Dort könne das Gebäude auf ebener Fläche positioniert und die bestehende Fussgängerverbindung genutzt werden. Auf der Nordseite des Areals bestehe an der Tellenmattstrasse ein beträchtliches Gefälle. Hier Hinweisen). 2.3.3 Besteht im Aktionariat einer Gesellschaft eine Pattsituation bzw. Blockade (sog. «Deadlock»), kann dies dazu führen, dass obligatorische Gesellschaftsorgane nicht (mehr) bestellt werden können ne gemäss Art. 27 RPG i.V.m. § 35 PBG erlassen. Im Gebiet der Planungszone besteht ein generelles Bauverbot. 2. Bestehende rechtmässige Bauten und Anlagen im Gebiet Schönwart / Oberacher dürfen im Rahmen
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi- gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver- fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
§ 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten. 2 Die Sch
1267.5 - Bericht und Antrag der Begleitkommission Pragma
Vorlage Nr. 1267.5 Laufnummer 12882 Fünfter Zwischenbericht der Begleitkommission Pragma zum aktuellen Stand des Pilot- projektes Bericht und Antrag der Begleitkommission Pragma vom 27. August 2008 Se
1267.2 - Bericht der Begleitkommission Pragma
sondern auch in den Gemeinden zum Einsatz kommen soll, wurde eine aus Kantons- und Gemeindevertretern bestehende Projektorga- nisation gebildet. Diese hat inzwischen die erforderlichen Konzepte für die Umsetzung
1267.7 - Bericht und Antrag der Begleitkommission Pragma
dem Regierungsrat für die Berücksichtigung ihrer Anliegen. 4. Legislatur 2011-2014 Die Kommission besteht gemäss Geschäftsordnung des Kantonsrates für die Dauer des Pilot- projektes, befristet bis Ende 2011
1584.1 - Motions- und Postulatstext
obligatorischen Schulzeit ohne Perspektive da stehen. Viele dieser Jugendlichen sind der Polizei leider bestens bekannt. Trotzdem fühlt sich niemand zuständig. 3 1584.1 - 12487 Massnahmen 3 (Motion und Postulat)
1635.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
unterschiedlicher Weise zur Motion geäussert. Die Hauptargumente der Gemeinden lauteten wie folgt: - Es bestehe kein Handlungsbedarf auf der Ebene des Kantons aufgrund der klaren gesetzli- chen Zuständigkeitsordnung Motion fordert mit anderen Worten einen Eingriff in die Gemeindeautonomie. Die Ge- meinden sind am besten in der Lage, die für sie geeignete Organisation zum korrekten Vollzug der Sozialhilfe zu bestimmen der SVP-Fraktion als nicht erheblich zu erklären. Nach Ansicht der Zuger Regierung genügen die bestehenden Möglichkeiten, um wirksam gegen unrechtmässigen Sozialhil- febezug vorzugehen. In ihrer Motion

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