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Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
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dass er ab 4. Januar 2010 eine feste, unbefristete Anstellung erhalte. Die Versicherungsdeckung bestehe vorliegend aufgrund der Nachdeckung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG.
6.2 Die Beschwerdegegnerin diesem Zusammenhang und aus strafrechtlicher Sicht zu qualifizieren wären, ist dabei unerheblich. Das Bestehen eines solchen Arbeitsverhältnisses gilt jedenfalls als allerhöchstens möglich, nach dem Dafürhalten Zeitpunkt des Vorfalls vom 31. Dezember 2009 / 1. Januar 2010 aufgrund eines konkreten, vor- oder noch bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherungsschutz beanspruchen konnte oder aber ob er allenfalls als arbeitslos
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Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
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Website, über welche sie eine grosse Anzahl Kunden erreichen kann. Gemäss Angaben auf der Homepage bestehen vier Niederlassungen, nämlich in Thun, Bern, Solothurn und Zug (Vi act. 5/11). Mithin kann der einer Veröffentlichung eines Artikels über die Honorare von Mäklern ohne Namensnennung weiterhin bestehen würde. Erscheint gemäss den vorstehenden Erwägungen glaubhaft, dass das Honorar der Gesuchstellerin
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Zivilrechtspflege
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bleibt anzufügen, dass selbst die Gutachter im Lärmgutachten offenliessen, ob ein Ersatz des bestehenden Heubelüfters erforderlich sei oder ein Lärmschutzschild bereits ausreichen würde (...). Angesichts
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§ 10b BeurkG
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vorgelegt wird (Abs. 4).
Die Urkundsperson hat bei der urkundlichen Bezeugung ihrer Feststellungen nach bestem Wissen und Gewissen Wahrheit anzustreben. Sie darf nur solche Tatsachen in der Gestalt des notariellen
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Handelsregister
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von weiteren verwertbaren Aktiven beim Schuldner haben. Nach Löschung einer juristischen Person bestehe keine Möglichkeit mehr, die Forderung erfüllt zu erhalten.
5.1.1 Die Vorinstanz zog im angefochtenen
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Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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Weil dieses Gesuch somit in keinem Zusammenhang zur Anwaltsprüfung stehe, könne eine allfällig bestehende Sperrfrist nicht zur Anwendung kommen. Die abweisende Verfügung vom 22. Mai 2015 bzw. die darin werden, wer früher bereits definitiv abgewiesen worden ist, wobei – in Präzisierung der bereits bestehenden Regelung in § 4 Abs. 4 APV – festgehalten wurde, dass auch ausserkantonale Abweisungen zu berü gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil (§ 2 APV). Die schriftliche Prüfung besteht zum einen aus der Bearbeitung von zwei Fällen, die sich auf Zivilrecht und Zivilprozessrecht inkl
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Strafrecht
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ltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, nach Massgabe von Art. 265 StPO bestehe für den Adressaten einer Editionsverfügung eine Herausgabepflicht, wobei diesbezüglich der Grundsatz
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Denkmalschutz
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Regeste:
ISOS – Die Anliegen des Ortsbildschutzes und des es überlagern sich teilweise, sind aber nicht gleichzusetzen. Aus der Tatsache, dass ein Gebäudeensemble im ISOS beziehungsweise in der
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§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
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erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen. Zur Schreibweise der Strassennamen und der «Kirschtorte» tatsächlich die 400-jährige Kirschkultur verankert werden kann (und soll), wenn die bestehenden Bäume keine Kirschbäume sind, ist eine aufgeworfene Frage, die weder vom Stadt- noch Regierungsrat
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Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG, § 20 und § 21 SEG, Art. 62 Abs. 1 OR
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werden. Dazu gehören gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wenn vorliegend keine KÜG für eine Einrichtung, welche der IVSE untersteht, zu beurteilen ist, so besteht doch eine weitgehende Übereinstimmung bei den Voraussetzungen und Verfahren betreffend KÜG nach SEG angefochtenen Verfügung und daher auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Es besteht indes kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin letztlich keine Abgeltung ihrer erbrachten