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§ 30 lit. a, § 156 Abs. 2 StG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG
Steuerforderungen grundlegend anderer Natur seien als Verzugszinsen auf Nachsteuerforderungen, nicht. Besteht jedoch kein Unterschied zwischen den Verzugszinsen auf Steuern und Nachsteuern, so dürfen diese auch
Steuerrecht
Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden indem bei dieser ein vom Veräusserer bei einer gemischten Schenkung realisierter Gewinn immer besteuert wird, es somit gar nie zu einem Aufschub in der Grundstückgewinnbesteuerung kommen kann. Ein Abstellen Rekursantwort vorgebrachten Argument, unterschiedliche Methoden der Gemeinden zur Berechnung und Besteuerung des Grundstückgewinns innerhalb des Kantons Zug seien zulässig, kann daher nicht gefolgt werden
Personalrecht
Geschehensabläufen und Korrespondenz klarerweise voraussehen können, ja geradezu müssen, dass sie das bestehende Arbeitsverhältnis aufkündigen würde, sofern er nicht von sich aus selber kündigen würde. aa) unbestimmten Personenkreis gerichtet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der bestehende Konflikt dementsprechend nicht erneut an die Öffentlichkeit getragen. Sodann hat der Regierungsrat Monatsgehaltes (Abs. 2). Dieses Personalreglement trat gemäss dessen § 26 Abs. 1 Satz 2 für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse auf den 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzte alle vorhergehenden Besoldung
Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
Regeste: Art. 87 Abs. 1 Satz 1 VZV – Ein Fahrzeughalter hat während 12 Monaten Anspruch auf Herausgabe der beim Strassenverkehrsamt deponierten  Kontrollschilder. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV, § 3 A
Zivilrechtspflege
Regeste: Art. 178 und 180 ZPO . – Ausdrucke von eingescannten Papierdokumenten sind nach der ZPO herkömmlichen Kopien gleichgestellt.Aus den Erwägungen: (…) 3. Die Vorinstanz führte aus, vorli
§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
gesetzt hätten, sei die Kundgebung bereits beendet gewesen und sie hätten dort lediglich den Zug besteigen und nach Hause fahren wollen. Dem vorliegenden Bildmaterial ist zu entnehmen, dass die vor dem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (gesetzliche Grundlage, Wahrung der Verhältnismässigkeit und bestehendes öffentliches Interesse, vgl. dazu Erw. 4 nachfolgend). Am 23. Januar 2016 musste die Polizei beurteilen Gründen des Tierschutzes und aus polizeilichen Gründen eingeschritten werden muss). Schliesslich bestehen auch nicht zu unterschätzende Eigeninteressen der Behörden und der staatlichen Verwaltung (beis
Verwaltungspraxis
Schreiben vom 18. Juli 2014 teilte die DI X. mit, dass das fragliche Protokoll erst als Entwurf bestehe und daher noch kein amtliches Dokument im Sinne von § 6 Abs. 2 Bst. b ÖffG darstelle. Das definitive bewusst der Behörde übertragen, die Verfasserin des betroffenen amtlichen Dokuments ist, da diese am besten dazu in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Ausmasse dem Zugangsgesuch entsprochen werden kann Verwaltungsbehörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflichten bestehen und welche Beweismittel beizubringen sind (KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 466). Insbesondere
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
2009 E. 2; BGE 122 II 471 E. 3b S. 477). Ein Ausstand muss überzeugend begründet sein. Andernfalls besteht die Gefahr einer nicht richtigen Besetzung des Regierungsrats, falls Ratsmitglieder zu Unrecht im es unklar ist, ob an der Erhaltung des fraglichen Objekts ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht oder nicht (dem ist häufig, wenn nicht sogar in aller Regel so). In solchen Fällen wird die Denk
Verfahrensrecht
Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen war. Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt aus, wenn es am Nachweis fehle, dass der Zustand des Anwalts sogar die wenig arbeitsintensive Bestellung eines Vertreters oder die blosse Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen hätte, könne (BGE 94 I 248 Erw. 2b), der Anwalt sich das diesfalls in der Missachtung einer klaren Anordnung bestehende Verhalten der Hilfsperson wie sein eigenes anrechnen lassen müsse (siehe auch Urteil des Bundesgerichts
Bau- und Planungsrecht
Gebäude in der Ortsbildschutzzone aufnähme, werde etwas Neues geschaffen, das sich nicht in die bestehende Ortsbildschutzzone einfüge. a) Aus den Baugesuchsakten geht hervor, dass das Neubauprojekt auf das Grundstück Nr. (...) in der Ortsbildschutzzone liegt, muss sich der geplante Neubau gut ins bestehende Ortsbild einpassen. Für die Beurteilung des Projektes kann das ISOS beigezogen werden. Das vorliegende entbehrt einer historischen Referenz. Die Materialisierung der Aussenhaut ist wohl als Referenz an bestehende Backsteinbauten in der Gemeinde Cham angedacht; in anderer Farbgebung als auf den Plänen dargestellt

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