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§§ 99 und 132 Abs. 1 GG; § 70 Abs. 1 PG
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. Im Wesentlichen enthielt das Reglement nur Bestimmungen betreffend die finanziellen Aspekte bestehender Dienstverhältnisse (Gehaltsklassen, Entschädigungen, Zulagen, Versicherungen etc.). In Bezug auf betont, dass die Abgangsentschädigung unabhängig von anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehe wie z.B. dem Fall der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung und der missbräuchlichen Kündigung (Personalverordnung, PV) beschlossen. Gemäss § 26 Abs. 1 PR bzw. § 56 Abs. 1 PV treten sie für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse auf den 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Besoldung
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Art. 41 ATSG und Art. 53 AVIG
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die Fristen im Falle einer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Dies geschieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass die Klientin oder der
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Denkmalschutz
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abfallend). Die Tragsicherheit sei ohne bauliche Veränderungen gegeben und ohne äussere Einwirkung bestehe keine Einsturzgefahr. Das Dach sei als Kaltdach ohne Unterdach ausgebildet. Der Estrich sei unbeheizt andere öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Regierungsrat verneint in seinem Entscheid das Bestehen anderer öffentlicher Interessen. Die Standortgemeinde verweist dagegen auf ihr hohes Interesse an beizumessen. Dies stimmt so auch mit dem Anliegen der Gemeinde überein, dass im Dorfkern Arbeitsplätze bestehen bleiben oder neu geschaffen werden. Solche tragen wesentlich zur Belebung eines Dorfes bei. Mit
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Auskünfte einer Schule an eine Familienausgleichskasse
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Regeste:
§ 5 i.V.m. § 2 Bst. a, c und d des Datenschutzgesetzes ; Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. b, Art. 13, 14, 18, 19 und 25 Bst. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen; § 20 des Einführungsge
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Art. 37 Abs. 4 ATSG
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Die 1984 geborene Versicherte A. meldete sich am 13. Juli 2007 unter Angabe von seit 2002 bestehenden psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle zu bejahen ist (Erw. 3.1 f.). In casu geht es um die Klärung, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht und nicht um eine angedrohte Aufhebung einer Leistung, weshalb kein drohender besonders starker Eingriff
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Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG
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Regeste:
– Der Betriebene, der beweist, dass er die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat, kann gemäss Art. 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes jederzeit Klage auf Aufhebung der Betrei
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Personalrecht
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nichts Abweichendes vereinbart worden ist bzw. ob der Beschwerdeführerin alle gemäss Personalgesetz bestehenden Zulagen und Vergütungen (gemäss §§ 52 ff.) ausgerichtet werden müssten.
4.2. Ohne dass dies aus bleibt, in welchem Umfang die Altersentlastung zu gewähren ist. Sinn und Zweck der Altersentlastung besteht darin, der Lehrperson die Möglichkeit zu geben, sich mit einer Pensenreduktion zu entlasten. Die vorsah. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersentlastung gestützt auf § 55 Abs. 1 PG besteht jedoch ungeachtet der Absichten des Arbeitgebers, und es kann der Beschwerdeführerin nicht zu ihrem
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§ 33 StG, Art. 35 DBG
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so ist festzustellen, dass der Rekurrent und seine Ehefrau in der Steuerperiode 2015 getrennt besteuert wurden (vgl. Rg.-act. 1 und 2). Die Kinder standen aber zu jenem Zeitpunkt nach wie vor unter g Geldleistungspflicht bei – wie es der Randtitel «während des Zusammenlebens» vermuten lässt – bestehender häuslicher Gemeinschaft (vgl. ISENRING/KESSLER, Kommentar zu Art. 173 ZGB, in: Honsell/Vogt/Geiser technisches Prinzip dem Leistungsfähigkeitsprinzip untergeordnet. Einschränkungen des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auf das durch die Abgrenzungsfunktion des P
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Gerichtspraxis
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Auch für das Verwaltungsgericht gibt es keinen Anlass dazu. Der Gutachter setzte als Landpreis für bestes Ackerland (max. 100 Bodenpunkte) im Geltungsbereich des BGBB Fr. 12.–/m2 ein. Bei der Verkehrswe Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden indem bei dieser ein vom Veräusserer bei einer gemischten Schenkung realisierter Gewinn immer besteuert wird, es somit gar nie zu einem Aufschub in der Grundstückgewinnbesteuerung kommen kann. Ein Abstellen
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Zivilrecht
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die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) darum, eine Beistandsperson zu bestellen und dieser die folgenden Aufgaben zu übertragen:
A. AD(H)S/Autismus-Untersuchung und -Therapie: elterliche Sorge zu entziehen und eine Beistandschaft zu errichten (zu den weiteren Gründe für die Bestellung einer Beistandschaft E. 4.5). Die Aufgaben der Beistandsperson sind im Dispositiv definiert. I Dauer des Güterstandes während der laufenden Vesting-Periode «verdient» worden seien. Wie erwähnt, bestehe der wirtschaftliche Wert für den Begünstigten im möglichen Gewinn, der mit Wirkung der Ausübung entstehe