-
§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
-
der Grundbucheintragung bestanden. Daher bestehe dieses Fusswegrecht seit urvordenklicher Zeit. Mit dem Stadtrat Zug ist festzustellen, dass aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit offenbleiben kann, ob die Einwohnergemeinde Zug ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht bestehen würde, das heisst wenn zu Gunsten der Einwohnergemeinde Zug ein Recht bestehen würde, wonach die Strasse grundsätzlich von allen Personen Stadtgemeinde Zug. Sie beabsichtigt, auf dem in der Wohnzone W2b gelegenen Grundstück die sechs bestehenden Wohnhäuser abzubrechen und an deren Stelle eine Arealbebauung mit vier Wohnhäusern mit insgesamt
-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
-
en Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch gen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB alle im Zeitpunkt der Entflechtung der Vermögen bestehenden Verbindlichkeiten, mithin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch Schulden, die keinen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zählen alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund (vgl. vorne E. 4.2). Von einer Verletzung
-
Zivilrechtlicher Wohnsitz
-
objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Satzteil sie die Tragweite ihres Wunsches – im Altersheim C. in B. zu bleiben – voll abschätzen konnte. Es bestehen somit keine Gründe mehr, an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt als sie ihren hat die Beschwerdeführerin auch nicht mehr die Absicht ins Altersheim D. in A. zu wechseln. Somit besteht die Absicht des dauernden Verbleibs der Beschwerdeführerin im Altersheim C. in B., in welchem sie
-
§§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c Öffentlichkeitsgesetz
-
Öffentlichkeitsgesetz vorliegend nicht anwendbar. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Herausgabe besteht nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. August 2019 Der
-
Art. 12 lit. a BGFA
-
am Freitag, den 20.09.2019 einreichen wenn das Geld nicht sofort […] überwiesen wird». Zum einen besteht zwischen der Drohung und der Forderung weder ein personeller noch ein sachlicher Zusammenhang. Zum
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
Auch für das Verwaltungsgericht gibt es keinen Anlass dazu. Der Gutachter setzte als Landpreis für bestes Ackerland (max. 100 Bodenpunkte) im Geltungsbereich des BGBB Fr. 12.–/m2 ein. Bei der Verkehrswe Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden indem bei dieser ein vom Veräusserer bei einer gemischten Schenkung realisierter Gewinn immer besteuert wird, es somit gar nie zu einem Aufschub in der Grundstückgewinnbesteuerung kommen kann. Ein Abstellen
-
Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
-
iften bei bestehenden Wassernutzungsrechten hätte, müsse die Regelung so ausgestaltet werden, dass sie in erster Linie für neue Werke sowie für die Erneuerung (bzw. den Heimfall) bestehender Konzessionen n Wasserführung bei bestehenden Stauhaltungen und Wasserentnahmen geht der Revisionsentwurf weniger weit als die Initiative. Der Entwurf sieht eine umfassende Sanierung bestehender Restwasserstrecken, Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.»
Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem Wortlaut von
-
Art. 956 OR
-
geniessen. Des Weiteren nimmt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr mit bestehendem Wettbewerbsverhältnis und/oder geografischer Nähe zu (BGE 73 II 115). Im vorliegenden Fall sind Jede später eingetragene Firma muss sich von der älteren hinreichend unterscheiden. Andernfalls besteht in der Regel Verwechselbarkeit . Dabei genügt die blosse Verwechslungsgefahr, worüber der Richter später eingetragene Firma von der älteren hinreichend unterscheiden muss. Unterlässt sie dies, so besteht in der Regel Verwechselbarkeit. Dabei genügt die blosse Verwechslungsgefahr, worüber der Richter
-
Beurkundungsrecht
-
beeindruckt und er werde inskünftig genauer abklären, wie er was beurkunden dürfe. Wiederholungsgefahr bestehe somit nicht. Die verhängte Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig hoch. Antragsgemäss sei er Urkundsperson die Überzeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist (§ 13 Abs. 2 BeurkG). Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung
-
Verfahrensrecht
-
Steuerpflichtigen verlangen, dass die notwendigen Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen der zu besteuernden Vermögenswerte (neu) zu erstellen bzw. vorzulegen sind. Betreffend Grundstücke stellt die Schätzung Schätzungen dürften in aller Regel als Gutachten dienen und innerhalb eines zwischen den Parteien bestehenden Grundverhältnisses allenfalls einer richterlichen Prüfung unterzogen werden können. Aufgrund des sion des Kantons Zug auch ausserhalb des Bereiches des PBG amtliche Schätzungen erstellt. Damit besteht keine formalrechtliche Grundlage für die direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Eine Ausweitung