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Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO
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Rechtspflege. Ein öffentliches oder allgemeines Interesse, welches eine Ausnahme rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht: Die Klägerin erfüllt offenkundig weder Aufgaben der Allgemeinheit, noch ist ersichtlich
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Art. 43 StGB
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von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.2 Die Vorinstanz führte aus, gemäss Gutachten bestehe beim Beschuldigten eine Wahrscheinlichkeit bezüglich einer sexuell motivierten Straftat von 26% nach rafe auf 12 Monate und der aufgeschobene Teil auf 16 Monate festzusetzen. Um der nach wie vor bestehenden – wenn auch nur niedrigen – Rückfallgefahr Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf drei Jahre
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Namensänderung
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in Peru zur Welt und trägt daher – kolumbianischem Recht entsprechend – den Nachnamen «B. C.», bestehend aus den ersten beiden Nachnamen ihrer Eltern. Zum jetzigen Zeitpunkt tragen die Beschwerdeführerin Entscheid BGE 140 III 577 Erw. 3.3.2 und 3.3.4 auf die in der Literatur vertretenen Ansichten. Einigkeit besteht darin, dass mit der Revision bzw. mit dem Wegfallen der «wichtigen Gründe» als Voraussetzung für
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Art. 8a SchlussT ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB
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potentielle Kunde auf schnelle Weise das günstigste/billigste Produkt seiner Wünsche eruieren und bestellen kann. Dass der Name Q., den die Beschwerdeführerin seit 37 Jahren trägt, geradezu geschäftsschädigend 23. Oktober 2014, Erw. 3.3.2 und 3.3.4, auf die in der Literatur vertretenen Ansichten. Einigkeit besteht darin, dass mit der Revision bzw. mit dem Wegfallen der «wichtigen Gründe» als Voraussetzung für Vorinstanz somit das ihr zustehende Ermessen vernünftig und dem Gesetzeszweck entsprechend gehandhabt, besteht für das Gericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen und einen Entscheid nach eigenem, ebenfalls
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Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB
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wird, den auslegungsbedürftigen Begriff der «üblichen Entschädigung» selbst zu konkretisieren, besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts. Diese Gefahr ist umso grösser, als in der Lehre keine vollständige Mandats vorhanden seien und es einen Klärungsbedarf aufgrund der finanziellen Situation gebe. Zudem besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Haftung nach Art. 456 ZGB, sollte die selbständige Festlegung a.a.O., Art. 366 ZGB N 10 f.), ohne jedes spezifische Detail entscheiden zu müssen. Des Weiteren besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Anpassung an veränderte Verhältnisse (Rumo-Jungo, a.a.O., Art
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Art. 5 AHVG, Art. 6, Art. 8, Art. 8bis und Art. 8ter AHVV
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Arbeitnehmer, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobungen, Hochzeiten oder dem Bestehen einer beruflichen Prüfung; d) Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Spital- oder Kurkosten, die
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Steuerrecht
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n (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei der Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden e ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden – wie nach altem Recht – der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. "rémanence du domicile"). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am
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Anwaltsrecht
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die Tat umsetzen könnte. Dies kann der Gesuchsteller allenfalls nur verhindern, wenn ihm trotz bestehendem Anwaltsgeheimnis das Recht eingeräumt wird, die Strafverfolgungsbehörden über die Todesdrohung Generalversammlung) verpflichtet ist, dafür einen geeigneten Vertreter (besonderen Prozessbeistand) zu bestellen und auf diese Weise eine Interessenkollision zu vermeiden (vgl. von der Crone, Aktienrecht, 2014 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 390 ZGB N 1). Die behördliche Bestellung eines Vertretungsbeistandes fällt daher ausser Betracht.
Im Lichte dieser Erwägungen erscheint
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Zivilrecht
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betrifft die Frage, ob trotz Kündigung ein pro-rata-Anspruch eines vereinbarten Bonus mit Lohncharakter besteht oder der Bonus bei einer Kündigung während des vereinbarten Zeitraums entfallen kann (Urteil des des Arbeitsverhältnisses einen Lohn vereinbart, welcher aus einem Fixanteil und einer Provision besteht (act. 1/4). Beide Parteien scheinen somit davon ausgegangen zu sein, dass das vereinbarte Lohnmodell Lohn ausbezahlt hat (CHF 52'800.– im Jahr 2016 und CHF 20'500.– im Jahr 2017; act. 6/11 und 6/13), besteht kein Lohnanspruch der Klägerin mehr. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
7. Die Beklagte macht w
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§ 25 DMSG
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Dimension dieses Gebäudes, dem man sich nur schwer entziehen konnte. Dazu trug sicher die nicht mehr bestehende Möblierung der Räume des schon lange unbewohnten und ungenutzten Gebäudes bei. Auch aufgrund seiner ESZ insofern eine Sonderstellung ein, als es nicht neu erstellt, sondern pragmatisch aus einem bestehenden Bau durch wenige gezielte Eingriffe (Treppenhauserweiterung und Anbau Güterschuppen) umgewandelt