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§ 195 Abs. 2 StG
n (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei der Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden
Materielles Strafrecht
zurückfallen lassen; anschliessend habe er wieder nahe aufgeschlossen (act. 2/1 Ziff. 11 und 14). Es besteht auch insoweit kein Grund, nicht auf die glaubhaften Angaben des Anzeigeerstatters abzustellen. Zwar
§ 17 bis Abs. 1 GG, § 67 Abs. 1 lit. a und b WAG
Gemeinde aktiv sind und hauptsächlich aus Mitgliedern, die in der infrage stehenden Gemeinde wohnen, bestehen (Erw. 2). Der im Anschluss an eine Gemeindeabstimmung berechtigte aber vom Gemeinderat nicht du Mehrheitsverhältnisse allenfalls verschoben haben könnten (Schönbächler, Rz. 67 Fn. 209). Hierfür bestehen vorliegend keine Hinweise. Je klarer das erste Abstimmungsergebnis ausgefallen ist, umso weniger berücksichtigende, begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der ermittelten Resultate bestehen – nicht ohne formellen Beschluss der Gemeindeversammlung eine Abstimmung wiederholt werden (vgl
Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
48-51). 3.5 3.5.1 Nach Art. 960 Abs. 2 OR muss die Bewertung von Aktiven vorsichtig erfolgen. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind den im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemässer und gewissenhafter Prüfung objektiv bestehenden Erkenntnismöglichkeiten entspricht und somit subjektiv richtig ist (Markus Berger, a.a.O., S. 539 e Praxis). Eine Ausnahme zu den vorstehend erwähnten Grundsätzen des Massgeblichkeitsprinzips besteht daher dann, wenn in einer bereits verabschiedeten bzw. genehmigten Jahresrechnung handelsrechtswidrige
§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
der Grundbucheintragung bestanden. Daher bestehe dieses Fusswegrecht seit urvordenklicher Zeit. Mit dem Stadtrat Zug ist festzustellen, dass aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit offenbleiben kann, ob die Einwohnergemeinde Zug ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht bestehen würde, das heisst wenn zu Gunsten der Einwohnergemeinde Zug ein Recht bestehen würde, wonach die Strasse grundsätzlich von allen Personen Stadtgemeinde Zug. Sie beabsichtigt, auf dem in der Wohnzone W2b gelegenen Grundstück die sechs bestehenden Wohnhäuser abzubrechen und an deren Stelle eine Arealbebauung mit vier Wohnhäusern mit insgesamt
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
en Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch gen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB alle im Zeitpunkt der Entflechtung der Vermögen bestehenden Verbindlichkeiten, mithin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch Schulden, die keinen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zählen alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund (vgl. vorne E. 4.2). Von einer Verletzung
Zivilrechtlicher Wohnsitz
objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Satzteil sie die Tragweite ihres Wunsches – im Altersheim C. in B. zu bleiben – voll abschätzen konnte. Es bestehen somit keine Gründe mehr, an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt als sie ihren hat die Beschwerdeführerin auch nicht mehr die Absicht ins Altersheim D. in A. zu wechseln. Somit besteht die Absicht des dauernden Verbleibs der Beschwerdeführerin im Altersheim C. in B., in welchem sie
§§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c Öffentlichkeitsgesetz
Öffentlichkeitsgesetz vorliegend nicht anwendbar. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Herausgabe besteht nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Entscheid des Regierungsrates vom 7. August 2019 Der
Art. 12 lit. a BGFA
am Freitag, den 20.09.2019 einreichen wenn das Geld nicht sofort […] überwiesen wird». Zum einen besteht zwischen der Drohung und der Forderung weder ein personeller noch ein sachlicher Zusammenhang. Zum
Staats- und Verwaltungsrecht
Auch für das Verwaltungsgericht gibt es keinen Anlass dazu. Der Gutachter setzte als Landpreis für bestes Ackerland (max. 100 Bodenpunkte) im Geltungsbereich des BGBB Fr. 12.–/m2 ein. Bei der Verkehrswe Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden indem bei dieser ein vom Veräusserer bei einer gemischten Schenkung realisierter Gewinn immer besteuert wird, es somit gar nie zu einem Aufschub in der Grundstückgewinnbesteuerung kommen kann. Ein Abstellen

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