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Bau- und Planungsrecht
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der Grundbucheintragung bestanden. Daher bestehe dieses Fusswegrecht seit urvordenklicher Zeit. Mit dem Stadtrat Zug ist festzustellen, dass aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit offenbleiben kann, ob die Synergievorteile bezüglich der bestehenden Infrastruktur bieten würde. Allerdings sei die Liege- und Spielfläche in Spitzenzeiten schon heute derart knapp, dass die bestehende Fläche nicht mit dem Einbau Einwohnergemeinde Zug ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht bestehen würde, das heisst wenn zu Gunsten der Einwohnergemeinde Zug ein Recht bestehen würde, wonach die Strasse grundsätzlich von allen Personen
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Sozialversicherung
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qualifiziert werden. Dies schon deshalb, weil es dem von A. selbst für sich entworfenen Programm, bestehend aus Gesangs-, Tanz- und Schauspielunterricht, selbständigem Üben und Training sowie diversen Projekten 3.1.3 Nach der Praxis kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 Erw. 2c), in einem Fehlschlag beim F Beschwerdeführers nicht zur Anwendung. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für das Bestehen entschuldbarer Gründe für die Verspätung des Nachweises der Arbeitsbemühungen, will er doch daraus
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Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
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Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden indem bei dieser ein vom Veräusserer bei einer gemischten Schenkung realisierter Gewinn immer besteuert wird, es somit gar nie zu einem Aufschub in der Grundstückgewinnbesteuerung kommen kann. Ein Abstellen Rekursantwort vorgebrachten Argument, unterschiedliche Methoden der Gemeinden zur Berechnung und Besteuerung des Grundstückgewinns innerhalb des Kantons Zug seien zulässig, kann daher nicht gefolgt werden
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Art. 73 BVG
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in verschiedenen Kantonen, unter anderem die Beklagte 3 mit Sitz im Kanton Zürich. Zum Kanton Zug bestehe in diesem Rechtsverhältnis keinerlei Bezug. Um einen einheitlichen Gerichtsstand für die Klage gegen
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Sozialversicherungsrecht
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Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen usthöhe von mehr als 5 kg, ausnahmsweise 10 bis 15 kg, ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer edingt notwendig sei. Sei hingegen die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit möglich, bestehe kein Anspruch auf Kapitalhilfe. Wie der gutachterlichen Beurteilung sowie der ablehnenden Rentenverfügung
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Waffenrecht
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Behörde zudem Waffen aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2. Zu prüfen ist, ob die Zuger Polizei das
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Verfahrensrecht
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Behörde «unmissverständlich auf die Besteuerung der fraglichen Liegenschaftsgewinne aufmerksam» macht, oder wenn sie zu Sitzungen lädt, «bei der es ebenfalls um die Besteuerung des Gewinns aus der Überbauung» Grundstückgewinnsteuerfälle gemäss obiger Beschreibung durchgeführt werde und die Zustellung der A-Post bestens funktioniere. Die Einsprache vom Montag, den 9. Mai 2016, sei aufgrund der Rechnungszustellung vom
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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deshalb sei es auf die Bekanntgabe der Adresse angewiesen. Ein Zwang, der Vorladung Folge zu leisten, bestehe für die betroffene Zeugin nicht. Die Leiterin der Einwohnerkontrolle wandte sich daraufhin mit der en von Pro Juventute – etwa des Pro Juventute Online-Shops, über den die Elternbriefe ebenfalls bestellt werden können – sind auf das Auftragsverhältnis nicht anwendbar. In der Vereinbarung zu regeln sind tsrechte spezifisch für die in den gerichtlichen Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Konstellationen regeln. Die Zustellung von Schriftstücken in Strafverfahren ist ein formeller Akt
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Art. 51 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 29 AVIG und 15 Abs. 1 AVIG
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g . Es besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet bzw. die Person freigestellt ist, wobei dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen kann, wenn weitergehende Ansprüche aus einem rechtlich bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Nur innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses findet eine faktische Betrachtungsweise statt, und zwar allein zur Abgrenzung Verfügung stehen muss, sie deshalb vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllen kann, besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, sondern auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 AVIG
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Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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bewirkte kurzfristige Wissenslücken zu vermeiden (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.7.2). Denn um eine Prüfung bestehen zu können, benötigt man die Möglichkeit, sich angemessen auf sie vorbereiten zu können. Es ist notorisch