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1606.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ungen geführt. 5. Bedenken gegen die Videoüberwachung Gegen die Einführung der Videoüberwachung bestehen vor allem datenschutzrechtliche Be- denken. Von der Verfassung her ist grundsätzlich garantiert gewalttätigen Ausschrei- tungen im Vordergrund. Die mittlerweile in verschiedenen Kantonen und Städten bestehenden Rechtsgrundlagen lassen die Videoüberwachung zu, wenn es „zur Wahrung der öffentlichen Si- cherheit problematischen Bereichen oder durch geeignete bauliche Massnahmen (stärkere Beleuchtung). Insgesamt besteht Einmü- tigkeit darüber, dass die Videoüberwachung zurückhaltend, nur punktuell und erst dann einge-
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1644.2 - Antwort des Regierungsrates
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Gesetzgebung (ANAG) enthaltenen Grundsätze werden weitergeführt. Die einheitliche Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften stösst je- doch in der Praxis auf Schwierigkeiten. So weisen zwei der befragten Kantone darauf hin, dass sie aufgrund der besonderen Situation von Jugendlichen und der bestehenden bundesge- richtlichen Rechtsprechung keine oder nur wenige Ausweisungen von jugendlichen ausländi- sondern nur noch allenfalls die Anordnung einer milderen Massnahme (Art. 18 JStG). Im Kanton Zug besteht die urteilende Behörde aus einer einzigen Person. Ohne in einen Schematismus zu verfallen, sollen
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1652.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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wie Strassen- typ, Verkehrsaufkommen, Fahrplandichte und Haltezeit, welche zur Beurteilung des am besten geeigneten Haltestellentyps verwendet werden können. Haltebuchten sind demnach erst bei einer Belastung Busse und damit geringe Verlustzeiten. Der haltende Bus muss rechtzeitig erkennbar sein. Ansprüche bestehen auch bei Grundeigentümern und Anwohnern, welche von einer Haltestelle nicht übermässig belastet spricht sich für eine Neure- gelung aus. Bisher wurde mit Augenmass entschieden, wo und wie neue oder bestehende Hal- testellen gebaut bzw. umgebaut werden. Dabei sind die Interessen der verschiedenen Be- teiligten
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1651.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Elternberatung sehe es dank dem verbrei- teten Angebot der Mütter- und Väterberatung besser aus, es bestehe aber eine empfindliche Lücke zwischen Säuglings- und Kindergartenalter. Diese wirke sich negativ und in Planung. Der Kanton Zug unterstützt fi- nanziell bereits heute Projekte mit dem Ziel, dass bestehende Angebote im Vorschulbereich die Zielgruppe der fremdsprachigen Kinder besser erreichen und so ihre September 2005 (§ 8 Abs. 2 Kinderbetreuungsgesetz; BGS 213.4) wird zu untersuchen sein, ob die bestehenden familienergänzenden Einrichtungen (Ta- gesheime/Spielgruppen) eine Sprachförderung anbieten, wobei
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1651.1 - Motionstext
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Elternberatung sieht es dank dem verbreiteten Angebot der Mütter- und Väterberatung besser aus. Es besteht aber eine empfindli- che Lücke zwischen Säuglings- und Kindergartenalter. Diese wirkt sich negativ
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1644.1 - Interpellationstext
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auf dem Schulweg fühlt sich die Schule nicht zuständig und ist es gemäss Gesetz auch nicht. Hier besteht ein Vakuum. Sieht der Regierungsrat hier auch Handlungsbedarf und ist er bereit, nötige Anpassun-
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1652.1 - Motionstext
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die Behörden sämtliche Bushaltestellen von den bestehenden Busbuchten mitten auf die Strasse verlegen, womit der Privat- und Individualverkehr, bestehend aus Auto- und Velofahrern, gezwungen würde, bei
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2251.14 - Ablauf der Referendumsfrist 4. November 2014
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Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat. 2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie- dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei- chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in- nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
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2251.07 - Ergebnis der 1. Lesung
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der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat. 16 [Geschäftsnummer] 2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie- dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei- chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in- nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
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2252.2 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 2252.2 Laufnummer 14452 Interpellation von Eusebius Spescha betreffend Mindestlöhne als Teil einer Strategie zur Armutsbekämpfung (Vorlage Nr. 2252.1 - 14345) Antwort des Regierungsrates v