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Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
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iften bei bestehenden Wassernutzungsrechten hätte, müsse die Regelung so ausgestaltet werden, dass sie in erster Linie für neue Werke sowie für die Erneuerung (bzw. den Heimfall) bestehender Konzessionen n Wasserführung bei bestehenden Stauhaltungen und Wasserentnahmen geht der Revisionsentwurf weniger weit als die Initiative. Der Entwurf sieht eine umfassende Sanierung bestehender Restwasserstrecken, Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.»
Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem Wortlaut von
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Art. 956 OR
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geniessen. Des Weiteren nimmt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr mit bestehendem Wettbewerbsverhältnis und/oder geografischer Nähe zu (BGE 73 II 115). Im vorliegenden Fall sind Jede später eingetragene Firma muss sich von der älteren hinreichend unterscheiden. Andernfalls besteht in der Regel Verwechselbarkeit . Dabei genügt die blosse Verwechslungsgefahr, worüber der Richter später eingetragene Firma von der älteren hinreichend unterscheiden muss. Unterlässt sie dies, so besteht in der Regel Verwechselbarkeit. Dabei genügt die blosse Verwechslungsgefahr, worüber der Richter
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Beurkundungsrecht
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beeindruckt und er werde inskünftig genauer abklären, wie er was beurkunden dürfe. Wiederholungsgefahr bestehe somit nicht. Die verhängte Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig hoch. Antragsgemäss sei er Urkundsperson die Überzeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist (§ 13 Abs. 2 BeurkG). Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung
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Verfahrensrecht
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Steuerpflichtigen verlangen, dass die notwendigen Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen der zu besteuernden Vermögenswerte (neu) zu erstellen bzw. vorzulegen sind. Betreffend Grundstücke stellt die Schätzung Schätzungen dürften in aller Regel als Gutachten dienen und innerhalb eines zwischen den Parteien bestehenden Grundverhältnisses allenfalls einer richterlichen Prüfung unterzogen werden können. Aufgrund des sion des Kantons Zug auch ausserhalb des Bereiches des PBG amtliche Schätzungen erstellt. Damit besteht keine formalrechtliche Grundlage für die direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Eine Ausweitung
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Geburtenmeldungen der Gemeinde an die Pro Juventute
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en von Pro Juventute – etwa des Pro Juventute Online-Shops, über den die Elternbriefe ebenfalls bestellt werden können – sind auf das Auftragsverhältnis nicht anwendbar. In der Vereinbarung zu regeln sind Gemäss Abs. 1 dürfen Organe Personendaten bearbeiten wenn
a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder
b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist oder
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Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
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sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. AVIG-Praxis ALE B222). Bestehen Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person, so unterbreitet das RAV oder die
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Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 245 Abs. 1 ZPO
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Regeste:
– Enthält die Klage keine Begründung, sind die Parteien zur Hauptverhandlung vorzuladen. Erscheint die beklagte Partei, die bereits der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieb
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§ 29 Abs. 4 PBG
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Arealbebauungen unnötig erschwert würden. Denn es ist nicht einzusehen, welches legitime Bedürfnis dafür bestehen sollte, ebenfalls bei unwesentlichen Änderungen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der stärker die Anforderungen an die Arealbebauungen gelockert würden. Ein Problem seien die Änderungen von bestehenden Arealbebauungen, für welche im Gesetz eine Regelung getroffen werden solle. Der Regierungsrat stellte entnehmen lässt, weist die Arealüberbauung durchaus einheitliche Architekturelemente auf. Gleichwohl besteht hinsichtlich der Dachstruktur keine einheitliche Gestaltung, wie sich sowohl dem Augenschein als
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Kindes- und Erwachsenenschutz
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wird, den auslegungsbedürftigen Begriff der «üblichen Entschädigung» selbst zu konkretisieren, besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts. Diese Gefahr ist umso grösser, als in der Lehre keine vollständige Mandats vorhanden seien und es einen Klärungsbedarf aufgrund der finanziellen Situation gebe. Zudem besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Haftung nach Art. 456 ZGB, sollte die selbständige Festlegung a.a.O., Art. 366 ZGB N 10 f.), ohne jedes spezifische Detail entscheiden zu müssen. Des Weiteren besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Anpassung an veränderte Verhältnisse (Rumo-Jungo, a.a.O., Art
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Verwaltungspraxis
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beseitigen vermögen. Eine Funktionsänderung oder Zuordnung anderer Arbeit komme sodann mangels bestehender Möglichkeit innerhalb der Verwaltung und aufgrund der Spezialisierung von B. nicht in Frage. Die n Situation am Arbeitsplatz gekommen. Ein Zusammenhang mit der heute interessierenden Krankheit bestehe aber nicht.
Die nunmehr erforderliche stationäre Unterbringung sei auf eine neue, andere Erkrankung nicht beachtet worden, was dann Anlass für eine zweite stationäre Unterbringung gebildet habe. Damit bestehe schon unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips eine zumindest moralische Verantwortung der