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Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
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Generalversammlung) verpflichtet ist, dafür einen geeigneten Vertreter (besonderen Prozessbeistand) zu bestellen und auf diese Weise eine Interessenkollision zu vermeiden (vgl. von der Crone, Aktienrecht, 2014 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 390 ZGB N 1). Die behördliche Bestellung eines Vertretungsbeistandes fällt daher ausser Betracht.
Im Lichte dieser Erwägungen erscheint erteilten Auftrag unabhängig, d.h. insbesondere ohne Instruktionen Dritter, zu erfüllen. Im Weiteren bestehen auch keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Verzeigte zum Nachteil ihrer
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Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG
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zurückfallen lassen; anschliessend habe er wieder nahe aufgeschlossen (act. 2/1 Ziff. 11 und 14).
Es besteht auch insoweit kein Grund, nicht auf die glaubhaften Angaben des Anzeigeerstatters abzustellen. Zwar
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Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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das Bundesparlament das Verrechnungssteuergesetz revidiert habe. Der Gesetzgeber sei daran, die bestehende unklare Rechtslage bezüglich des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer bei versehentlich
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Art. 66 a ff. StGB
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Regeste:
Landesverweisgung; sog. unechte HärtefallprüfungAus den Erwägungen:
3.1 Auch mit Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse von X. ist vorab auf die vorstehenden Erwägungen (
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Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 26 AVIV; Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV
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Beschwerdeführers nicht zur Anwendung. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für das Bestehen entschuldbarer Gründe für die Verspätung des Nachweises der Arbeitsbemühungen, will er doch daraus Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht qualifizierte. Dies zu Recht, besteht doch der Zweck der Einstellung in der angemessenen Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden
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§ 8 Abs. 3 EG BGFA
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b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit
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Art. 20a Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 1 BV
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zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm, ist jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung am besten entspricht (BGE 138 II 217 E. 4.1).
c) Im Vordergrund für die weitere Auslegung steht Art. 8 Abs Zwischen dem Fortbewegungsverhalten gesunder Vier- bzw. Fünfjähriger und demjenigen von A.N. und B.N. bestehen damit zweifellos erhebliche Unterschiede. Die Kinder des Beschwerdeführers benötigen aufgrund ihrer umfassend ausgestalteten Regelung rufen würde. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, besteht nur eine beschränkte Anzahl von Parkplätzen für Gehbehinderte und würde eine Ausweitung auf enge
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Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR
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in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit (Erw. 2.3). Besteht zwischen einer natürlichen Person und einer AG wirtschaftliche Identität und besteht aufgrund eines fehlenden Subordinationsverhältnisses auch und der Beschwerdeführerin mangels der notwendigen Subordination kein Arbeitsvertragsverhältnis bestehen konnte. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach B als im Ausland lebender und arbeitender
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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
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Geschehensabläufen und Korrespondenz klarerweise voraussehen können, ja geradezu müssen, dass sie das bestehende Arbeitsverhältnis aufkündigen würde, sofern er nicht von sich aus selber kündigen würde.
aa) unbestimmten Personenkreis gerichtet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der bestehende Konflikt dementsprechend nicht erneut an die Öffentlichkeit getragen. Sodann hat der Regierungsrat Monatsgehaltes (Abs. 2). Dieses Personalreglement trat gemäss dessen § 26 Abs. 1 Satz 2 für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse auf den 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzte alle vorhergehenden Besoldung
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Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
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qualifiziert werden. Dies schon deshalb, weil es dem von A. selbst für sich entworfenen Programm, bestehend aus Gesangs-, Tanz- und Schauspielunterricht, selbständigem Üben und Training sowie diversen Projekten