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§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
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bewusst der Behörde übertragen, die Verfasserin des betroffenen amtlichen Dokuments ist, da diese am besten dazu in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Ausmasse dem Zugangsgesuch entsprochen werden kann eines Dokuments und sind nur so lange möglich, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 9 Abs. 2 ÖffG). In jedem Fall dürfen amtliche Dokumente aber erst dann zugänglich gemacht werden
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Vorbemerkungen
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wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten.
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu o
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§ 44 PBG
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im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten werde oft erst eine genauere Untersuchung ergeben, ob die Zweckänderung der baurechtlichen Anfang als «Gewerbe» genehmigt worden sei, die Bewilligung 2012 insofern nur die grundlegende, bestehende Bewilligung konkretisiert habe, jedenfalls der jetzt beabsichtigte Betrieb des Vereins C. keiner
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Obligationenrecht
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Geheimhaltungsinteressen der Auftragnehmerin entgegen, so hat die Einsicht über einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen zu erfolgen (E. 7).Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 17./23. Juni
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Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO
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Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 15. November 2004, in: sic! 11/2007, S. 845). Wenn überhaupt, bestehen solche Auskunftsansprüche lediglich im Hinblick auf die Durchsetzung eines lauterkeitsrechtlichen sich entsprechende Anhaltspunkte der Klageschrift entnehmen. In dieser wird zwar vereinzelt auf bestehende Patente – welche einen absoluten Schutz geniessen – hingewiesen. Die Klägerin stützt die geltend
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Verwaltungspraxis
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geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann, und sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen nichts Abweichendes vereinbart worden ist bzw. ob der Beschwerdeführerin alle gemäss Personalgesetz bestehenden Zulagen und Vergütungen (gemäss §§ 52 ff.) ausgerichtet werden müssten.
4.2. Ohne dass dies aus Öffentlichkeitsgesetz vorliegend nicht anwendbar. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Herausgabe besteht nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. August 2019 Der
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Nachbarrecht
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höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Ab einem Grenzabstand von 8,0 Metern besteht keine Höhenbeschränkung (§ 102 Abs. 1 EG ZGB). Bei Pflanzungen, die den Abstandsvorschriften wid
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§ 13 Abs. 2 ÖffG
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zur Vorlage des Kantonsrates KRV Nr. 2226.1, Laufnummer 14262, S. 15). Der Zugang gilt nur für bestehende Dokumente; die Verwaltung muss keine neuen Dokumente verfassen oder übersetzen oder – sofern sie nzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3). Grundsätzlich besteht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den vom Besch Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 9 ÖffG). Geschützt sind öffentliche und private Interessen (§§ 10 und 11 ÖffG). Gemäss § 12 ÖffG
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Anwaltsrecht
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unbestritten, dass der Verzeigte ein Paket mit Waren, die sein Mandat G.G. beim Versandhaus […] bestellt hatte und der Kanzlei X. zugestellt worden waren, zu Handen von G.G. an die Strafanstalt Zug we Rechtsanwälte AK 2006/2 vom 7. November 2006 E. 3.1). Die nötige Information des Klienten erfolgt am besten im Rahmen einer (schriftlichen) Honorarvereinbarung (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar 2 Die Aufsichtsbehörde hat diejenige Massnahme zu wählen, die dem Zweck des Disziplinarrechts am besten entspricht. Es ist zu fragen, welche Massnahme am ehesten geeignet ist, die durch das Disziplinarrecht
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Art. 16b ff EOG i.V.m. Art. 29 EOV, KS MSE Rz. 1072
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ausgeführt, nach der gesetzlichen Konzeption bleibe eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und könne eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenen Taggeldbezug der ALV im Zeitpunkt der Geburt ausgeschöpft hat, hat selbst wenn die Rahmenfrist noch besteht keinen Anspruch auf Entschädigung mehr. Auch der Bezug eines gleichwertigen kantonalen ALV-Taggeldes