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Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG
Eine richterlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltsleistung besteht vorliegend zweifelsohne nicht, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend macht. Entgegen anerkannt würden. Er hat bis anhin seiner Ehefrau nie einen Unterhaltsbeitrag überwiesen. Auch deshalb besteht kein Raum für eine Berücksichtigung als anerkannte Ausgabe. 6.4 Nichts daran zu ändern vermag auch hätte die Ausgleichskasse prüfen müssen, ob überhaupt eine Pflicht seitens des Beschwerdeführers besteht und ob die Beiträge angemessen wären. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse
Vollstreckung
Regeste: Art. 41 SchKG – Das Wahlrecht  des Gläubigers zwischen der Pfandbetreibung und der Betreibung auf Pfändung bzw. Konkurs bedeutet nicht, dass er für die gleiche Forderung gleichzeitig neben
Vollstreckungsrecht
Regeste: Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG – Der Betriebene, der beweist, dass er die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat, kann gemäss Art. 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes jederzeit
Verfahrensrecht
Anzeigeerstatterin beziehungsweise der Anzeigeerstatter hat nicht die Rechte einer Partei, und es besteht keine Pflicht zur Begründung von aufsichtsrechtlichen Entscheiden (§ 52 Abs. 2 und 4 VRG). Die Art kein individuelles Recht korrespondiert, wonach das Tätigwerden eingefordert werden könnte. Es besteht weder Eintretens- noch Erledigungsanspruch. Ein laufendes Verfahren oder ein getroffener Rechtsakt wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid darlegt, ist nicht nachvollziehbar. c) Nach dem Gesagten besteht kein Widerspruch zwischen dem fehlenden Akteneinsichtsrecht gemäss § 52 Abs. 2 VRG im Aufsichtsb
Bau- und Planungsrecht
der Grundbucheintragung bestanden. Daher bestehe dieses Fusswegrecht seit urvordenklicher Zeit. Mit dem Stadtrat Zug ist festzustellen, dass aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit offenbleiben kann, ob die Synergievorteile bezüglich der bestehenden Infrastruktur bieten würde. Allerdings sei die Liege- und Spielfläche in Spitzenzeiten schon heute derart knapp, dass die bestehende Fläche nicht mit dem Einbau Einwohnergemeinde Zug ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht bestehen würde, das heisst wenn zu Gunsten der Einwohnergemeinde Zug ein Recht bestehen würde, wonach die Strasse grundsätzlich von allen Personen
Sozialversicherung
qualifiziert werden. Dies schon deshalb, weil es dem von A. selbst für sich entworfenen Programm, bestehend aus Gesangs-, Tanz- und Schauspielunterricht, selbständigem Üben und Training sowie diversen Projekten 3.1.3 Nach der Praxis kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 Erw. 2c), in einem Fehlschlag beim F Beschwerdeführers nicht zur Anwendung. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für das Bestehen entschuldbarer Gründe für die Verspätung des Nachweises der Arbeitsbemühungen, will er doch daraus
Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden indem bei dieser ein vom Veräusserer bei einer gemischten Schenkung realisierter Gewinn immer besteuert wird, es somit gar nie zu einem Aufschub in der Grundstückgewinnbesteuerung kommen kann. Ein Abstellen Rekursantwort vorgebrachten Argument, unterschiedliche Methoden der Gemeinden zur Berechnung und Besteuerung des Grundstückgewinns innerhalb des Kantons Zug seien zulässig, kann daher nicht gefolgt werden
Art. 73 BVG
in verschiedenen Kantonen, unter anderem die Beklagte 3 mit Sitz im Kanton Zürich. Zum Kanton Zug bestehe in diesem Rechtsverhältnis keinerlei Bezug. Um einen einheitlichen Gerichtsstand für die Klage gegen
Sozialversicherungsrecht
Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen usthöhe von mehr als 5 kg, ausnahmsweise 10 bis 15 kg, ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer edingt notwendig sei. Sei hingegen die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit möglich, bestehe kein Anspruch auf Kapitalhilfe. Wie der gutachterlichen Beurteilung sowie der ablehnenden Rentenverfügung
Waffenrecht
Behörde zudem Waffen aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. 2. Zu prüfen ist, ob die Zuger Polizei das

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