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Grundsätzliche Stellungnahmen
wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu o anzugeben sowie die zweckdienlichen Unterlagen einzureichen. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine (siehe § 10 Abs. 1, 2 und 6 und § 11 FEBR sowie § 5 Abs. 1
Ausstand; Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
2009 E. 2; BGE 122 II 471 E. 3b S. 477). Ein Ausstand muss überzeugend begründet sein. Andernfalls besteht die Gefahr einer nicht richtigen Besetzung des Regierungsrats, falls Ratsmitglieder zu Unrecht im es unklar ist, ob an der Erhaltung des fraglichen Objekts ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht oder nicht (dem ist häufig, wenn nicht sogar in aller Regel so). In solchen Fällen wird die Denk
Art. 178 und 180 ZPO
Regeste: . – Ausdrucke von eingescannten Papierdokumenten sind nach der ZPO herkömmlichen Kopien gleichgestellt.Aus den Erwägungen: (…) 3. Die Vorinstanz führte aus, vorliegend sei zu prüfen,
Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70
Geoinformation
erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen. Zur Schreibweise der Strassennamen und der «Kirschtorte» tatsächlich die 400-jährige Kirschkultur verankert werden kann (und soll), wenn die bestehenden Bäume keine Kirschbäume sind, ist eine aufgeworfene Frage, die weder vom Stadt- noch Regierungsrat
Einsicht in Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
Anzeigeerstatterin beziehungsweise der Anzeigeerstatter hat nicht die Rechte einer Partei, und es besteht keine Pflicht zur Begründung von aufsichtsrechtlichen Entscheiden (§ 52 Abs. 2 und 4 VRG). Die Art kein individuelles Recht korrespondiert, wonach das Tätigwerden eingefordert werden könnte. Es besteht weder Eintretens- noch Erledigungsanspruch. Ein laufendes Verfahren oder ein getroffener Rechtsakt wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid darlegt, ist nicht nachvollziehbar. c) Nach dem Gesagten besteht kein Widerspruch zwischen dem fehlenden Akteneinsichtsrecht gemäss § 52 Abs. 2 VRG im Aufsichtsb
Art. 239 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 336 ZPO
Entscheid nicht vollstrecken kann. Da ein erstinstanzlicher Entscheid zu seinen Gunsten vorliegt, besteht zudem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er seinen Anspruch zu Recht geltend gemacht und der Schuldner
Zivilrecht
geniessen. Des Weiteren nimmt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr mit bestehendem Wettbewerbsverhältnis und/oder geografischer Nähe zu (BGE 73 II 115). Im vorliegenden Fall sind von weiteren verwertbaren Aktiven beim Schuldner haben. Nach Löschung einer juristischen Person bestehe keine Möglichkeit mehr, die Forderung erfüllt zu erhalten. 5.1.1 Die Vorinstanz zog im angefochtenen Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 15. November 2004, in: sic! 11/2007, S. 845). Wenn überhaupt, bestehen solche Auskunftsansprüche lediglich im Hinblick auf die Durchsetzung eines lauterkeitsrechtlichen
Strafrechtspflege
Regeste: Landesverweisgung; sog. unechte HärtefallprüfungAus den Erwägungen: 3.1 Auch mit Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse von X. ist vorab auf die vorstehenden Erwägungen (
Datenschutzrecht
Mehraufwand entstehen könnte (...). Es ist für das Gericht nicht zu sehen, worin dieser Mehraufwand bestehen würde. Bei den heutigen elektronischen Datenverarbeitungssystemen dürfte es ein Leichtes sein, die Diktion des Datenschutzgesetzes) Daten nur dann bearbeiten, sofern a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist oder

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