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§§ 11 und 26 VRG; Art. 101 OR
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Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen war. Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt aus, wenn es am Nachweis fehle, dass der Zustand des Anwalts sogar die wenig arbeitsintensive Bestellung eines Vertreters oder die blosse Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen hätte, könne (BGE 94 I 248 Erw. 2b), der Anwalt sich das diesfalls in der Missachtung einer klaren Anordnung bestehende Verhalten der Hilfsperson wie sein eigenes anrechnen lassen müsse (siehe auch Urteil des Bundesgerichts
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Art. 74 ZPO, Art. 731b OR
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], Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 74 ZPO N 33 f.). Das vorausgesetzte rechtliche Interesse besteht m.a.W. namentlich dann, wenn eigene Rechte und Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten vom Bestand
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Art. 265 Abs. 1 StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO
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ltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, nach Massgabe von Art. 265 StPO bestehe für den Adressaten einer Editionsverfügung eine Herausgabepflicht, wobei diesbezüglich der Grundsatz
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Art. 50 und 53 Abs. 2 ATSG
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Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt
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§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
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bewusst der Behörde übertragen, die Verfasserin des betroffenen amtlichen Dokuments ist, da diese am besten dazu in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Ausmasse dem Zugangsgesuch entsprochen werden kann eines Dokuments und sind nur so lange möglich, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 9 Abs. 2 ÖffG). In jedem Fall dürfen amtliche Dokumente aber erst dann zugänglich gemacht werden
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Vorbemerkungen
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wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten.
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu o
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§ 44 PBG
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im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten werde oft erst eine genauere Untersuchung ergeben, ob die Zweckänderung der baurechtlichen Anfang als «Gewerbe» genehmigt worden sei, die Bewilligung 2012 insofern nur die grundlegende, bestehende Bewilligung konkretisiert habe, jedenfalls der jetzt beabsichtigte Betrieb des Vereins C. keiner
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Obligationenrecht
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Geheimhaltungsinteressen der Auftragnehmerin entgegen, so hat die Einsicht über einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen zu erfolgen (E. 7).Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 17./23. Juni
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Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO
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Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 15. November 2004, in: sic! 11/2007, S. 845). Wenn überhaupt, bestehen solche Auskunftsansprüche lediglich im Hinblick auf die Durchsetzung eines lauterkeitsrechtlichen sich entsprechende Anhaltspunkte der Klageschrift entnehmen. In dieser wird zwar vereinzelt auf bestehende Patente – welche einen absoluten Schutz geniessen – hingewiesen. Die Klägerin stützt die geltend
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Verwaltungspraxis
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geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann, und sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen nichts Abweichendes vereinbart worden ist bzw. ob der Beschwerdeführerin alle gemäss Personalgesetz bestehenden Zulagen und Vergütungen (gemäss §§ 52 ff.) ausgerichtet werden müssten.
4.2. Ohne dass dies aus Öffentlichkeitsgesetz vorliegend nicht anwendbar. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Herausgabe besteht nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. August 2019 Der