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§ 62 Abs. 1 lit. a VRG; § 45 Abs. 2 PBG
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Regeste:
– Beschwerdelegitimation bei kommunalen Bauvorhaben, die einen kantonalen Gesamtentscheid erfordern. Die Einsprache gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung öffnet das Tor zum
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§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, § 31 BO Cham
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Gebäude in der Ortsbildschutzzone aufnähme, werde etwas Neues geschaffen, das sich nicht in die bestehende Ortsbildschutzzone einfüge.
a) Aus den Baugesuchsakten geht hervor, dass das Neubauprojekt auf das Grundstück Nr. (...) in der Ortsbildschutzzone liegt, muss sich der geplante Neubau gut ins bestehende Ortsbild einpassen. Für die Beurteilung des Projektes kann das ISOS beigezogen werden. Das vorliegende entbehrt einer historischen Referenz. Die Materialisierung der Aussenhaut ist wohl als Referenz an bestehende Backsteinbauten in der Gemeinde Cham angedacht; in anderer Farbgebung als auf den Plänen dargestellt
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Strafrecht
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Regeste:
Landesverweisgung; sog. unechte HärtefallprüfungAus den Erwägungen:
3.1 Auch mit Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse von X. ist vorab auf die vorstehenden Erwägungen (
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Art. 134 Abs. 4 ZBG i.V.m Art. 274 Abs. 2 ZGB
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verheirateten B. und C. lebt bei ihrer Mutter C., welche auch die elterliche Sorge inne hat. Es besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Am 8. März 2016 informierte der Beistand
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Gesellschaftsrecht
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Regeste:
Art. 731b OR – Mängel in der Organisation der Gesellschaft . Ein Streit oder eine Unklarheit über die Eigentumsverhältnisse an einer juristischen Person stellen in der Regel keinen Organi
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Strafrecht
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e (Eventual-)Vorsatz, einen Raub zu begehen, nicht nachgewiesen worden sei. Ein weiterer Fehler bestehe darin, dass der Kokainkonsum des Beschuldigten nicht berücksichtigt worden sei, weshalb die Gutachten 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 4.3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 134 IV 246 E. 4.3). Vorliegend bestehen keine Anzeichen oder Hinweise, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung der Gutachten geändert zurückfallen lassen; anschliessend habe er wieder nahe aufgeschlossen (act. 2/1 Ziff. 11 und 14).
Es besteht auch insoweit kein Grund, nicht auf die glaubhaften Angaben des Anzeigeerstatters abzustellen. Zwar
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Art. 270 ZPO
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bis wann das Rechtsmittel eingereicht sein muss bzw. wie lange die Befürchtung aktuell ist. Es besteht kein Anlass, die Schutzschrift länger als nötig aufzubewahren und in jedem Fall den Ablauf der s
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Arbeitsrecht
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betrifft die Frage, ob trotz Kündigung ein pro-rata-Anspruch eines vereinbarten Bonus mit Lohncharakter besteht oder der Bonus bei einer Kündigung während des vereinbarten Zeitraums entfallen kann (Urteil des des Arbeitsverhältnisses einen Lohn vereinbart, welcher aus einem Fixanteil und einer Provision besteht (act. 1/4). Beide Parteien scheinen somit davon ausgegangen zu sein, dass das vereinbarte Lohnmodell Lohn ausbezahlt hat (CHF 52'800.– im Jahr 2016 und CHF 20'500.– im Jahr 2017; act. 6/11 und 6/13), besteht kein Lohnanspruch der Klägerin mehr. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
7. Die Beklagte macht w
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§ 11 PG
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beseitigen vermögen. Eine Funktionsänderung oder Zuordnung anderer Arbeit komme sodann mangels bestehender Möglichkeit innerhalb der Verwaltung und aufgrund der Spezialisierung von B. nicht in Frage. Die n Situation am Arbeitsplatz gekommen. Ein Zusammenhang mit der heute interessierenden Krankheit bestehe aber nicht.
Die nunmehr erforderliche stationäre Unterbringung sei auf eine neue, andere Erkrankung nicht beachtet worden, was dann Anlass für eine zweite stationäre Unterbringung gebildet habe. Damit bestehe schon unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips eine zumindest moralische Verantwortung der
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Art. 144 SchKG
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Verteilung des gepfändeten Barguthabens gemäss Art. 144 Abs. 1 SchKG erfüllt (vgl. vorne E. 4.1). Es besteht daher kein Grund, mit der Verteilung zuzuwarten. Dies gilt umso mehr, als zwischen der letzten Verwertung