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Öffentlichkeitsprinzip
Schreiben vom 18. Juli 2014 teilte die DI X. mit, dass das fragliche Protokoll erst als Entwurf bestehe und daher noch kein amtliches Dokument im Sinne von § 6 Abs. 2 Bst. b ÖffG darstelle. Das definitive bewusst der Behörde übertragen, die Verfasserin des betroffenen amtlichen Dokuments ist, da diese am besten dazu in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Ausmasse dem Zugangsgesuch entsprochen werden kann gefassten Beschlüsse zu protokollieren (Beschlussprotokoll). Spezifische Protokollierungsvorschriften bestehen nur für einige wenige kantonale Behörden, etwa für den Kantonsrat (§ 12 des Kantonsratsbeschlusses
Mitbenützung Busspur
der Taxis auf der Busspur problemlos und unfallfrei verlaufen sei, weshalb diese Verkehrsanordnung bestehen bleibe. Ob und wie viele Taxis die Busspur tatsächlich benützen würden, konnte auf Anfrage der die Anordnung von Verkehrsanordnungen an Kantonsstrassen auf dem Gemeindegebiet von Zug, dass die bestehende Busspur auf der Chamerstrasse, Abschnitt Aabachstrasse bis Knoten Letzistrasse, stadtauswärts von werden. Dies ermöglicht einerseits den Fahrdisponenten des Beschwerdeführers, die üblicherweise bestehende Verkehrssituation in ihre Planung miteinzubeziehen, anderseits den Fahrern und Fahrerinnen, eine
Erwachsenenschutzrecht
n und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die im Urteilszeitpunkt noch bestehende ärztliche FU, die gemäss Angaben der Klinikvertreterinnen an der Anhörung voraussichtlich demnächst
Art. 31 AVIG, Art. 745 OR
folglich nicht ausreichend kontrollier- und bestimmbar. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe erst bei Löschung des Handelsregistereintrages. In der Folge erhob A am 23. September 2014 Einsprache massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eine gleichlautende Bestimmung besteht bezüglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG). 2.2 Dem Wortlaut nach
§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BO Stadt Zug
der Zonen W2a und W2b, sondern auch die Sonderbauvorschriften in Form von Bebauungsplänen und die bestehende Bauweise in der Zone OeIB Waldheim berücksichtigt hat (Erw. 4a).Aus dem Sachverhalt: Die Stiftung Sonderbauvorschriften für die benachbarte Umgebung in Form von Bebauungsplänen. Zudem spiele auch die bestehende Bauweise in der Zone OeIB eine Rolle. a) Paragraph 55 Abs. 2 BO Zug bestimmt, dass in der Zone der Zonen W2a und W2b, sondern auch die Sonderbauvorschriften in Form von Bebauungsplänen und die bestehende Bauweise in der Zone OeIB berücksichtigt hat. Wenn er gestützt darauf zum Schluss gekommen ist
§ 196 StG
aus einer bestehenden Hypothekarverpflichtung kann ausnahmsweise bei der Grundstückgewinnsteuer als Bestandteil der Handänderungskosten abgezogen werden, wenn die Käuferschaft die bestehende Hypothek nicht und die anrechenbaren Aufwendungen bezeichnet sowie der bei der Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn. Was als Aufwendungen anzuerkennen ist, wird abschliessend in § 196 StG definiert, denn (vgl. hierzu die Übersicht in den Steuerinformationen der Schweizerischen Steuerkonferenz, Die Besteuerung der Grundstückgewinne, Stand der Gesetzgebung 1. Januar 2015, S. 30 ff.). In den andern Kantonen
Politische Rechte und Bürgerrecht
Korporationen letztlich die Frage nach der Abgrenzung zu den Bürgergemeinden und dem Sinn ihres Bestehens neben den Bürgergemeinden stellen würde. Zu Recht stellte aber Dr. Rudolf Mosimann fest, dass es zu berücksichtigen, dass in der Helvetik im Kanton Zug ein bleibender Dualismus nebeneinander bestehender Gemeinden erstand, indem neben der Munizipalgemeinde als Vorläuferin der späteren Einwohnergemeinde und den Statuten stimmfähig sind, und gemäss dem zweiten Halbsatz – wo Realnutzungsberechtigungen bestehen – die Inhaber der Realrechte oder deren Bevollmächtigte, die – ebenfalls – nach § 27 KV und den
Art. 33c BeurkG, a§ 12 Abs. 2 BeurkG, § 16 Abs. 5 EG BGFA
2 Die Aufsichtsbehörde hat diejenige Massnahme zu wählen, die dem Zweck des Disziplinarrechts am besten entspricht. Es ist zu fragen, welche Massnahme am ehesten geeignet ist, die durch das Disziplinarrecht
Art. 938a OR i.V.m. Art. 155 HRegV
von weiteren verwertbaren Aktiven beim Schuldner haben. Nach Löschung einer juristischen Person bestehe keine Möglichkeit mehr, die Forderung erfüllt zu erhalten. 5.1.1 Die Vorinstanz zog im angefochtenen
Ausgestaltung der Preiskurve
Regeste: Art. 11 lit. a und Art. 13 lit. f IVöB, § 12 lit. m SubV – Eine Preisspanne von 200 % ist grundsätzlich als unzulässig zu bezeichnen. Sie gewährleistet im vorliegenden Fall nicht, dass de

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