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Art. 270 ZPO
bis wann das Rechtsmittel eingereicht sein muss bzw. wie lange die Befürchtung aktuell ist. Es besteht kein Anlass, die Schutzschrift länger als nötig aufzubewahren und in jedem Fall den Ablauf der s
Arbeitsrecht
betrifft die Frage, ob trotz Kündigung ein pro-rata-Anspruch eines vereinbarten Bonus mit Lohncharakter besteht oder der Bonus bei einer Kündigung während des vereinbarten Zeitraums entfallen kann (Urteil des des Arbeitsverhältnisses einen Lohn vereinbart, welcher aus einem Fixanteil und einer Provision besteht (act. 1/4). Beide Parteien scheinen somit davon ausgegangen zu sein, dass das vereinbarte Lohnmodell Lohn ausbezahlt hat (CHF 52'800.– im Jahr 2016 und CHF 20'500.– im Jahr 2017; act. 6/11 und 6/13), besteht kein Lohnanspruch der Klägerin mehr. Die Klage ist deshalb abzuweisen. 7. Die Beklagte macht w
§ 11 PG
beseitigen vermögen. Eine Funktionsänderung oder Zuordnung anderer Arbeit komme sodann mangels bestehender Möglichkeit innerhalb der Verwaltung und aufgrund der Spezialisierung von B. nicht in Frage. Die n Situation am Arbeitsplatz gekommen. Ein Zusammenhang mit der heute interessierenden Krankheit bestehe aber nicht. Die nunmehr erforderliche stationäre Unterbringung sei auf eine neue, andere Erkrankung nicht beachtet worden, was dann Anlass für eine zweite stationäre Unterbringung gebildet habe. Damit bestehe schon unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips eine zumindest moralische Verantwortung der
Art. 144 SchKG
Verteilung des gepfändeten Barguthabens gemäss Art. 144 Abs. 1 SchKG erfüllt (vgl. vorne E. 4.1). Es besteht daher kein Grund, mit der Verteilung zuzuwarten. Dies gilt umso mehr, als zwischen der letzten Verwertung
Zivilprozessordnung
bis wann das Rechtsmittel eingereicht sein muss bzw. wie lange die Befürchtung aktuell ist. Es besteht kein Anlass, die Schutzschrift länger als nötig aufzubewahren und in jedem Fall den Ablauf der s
Art. 74 SchKG
Regeste: – Die Erhebung des Rechtsvorschlags  per E-Mail ist zulässig.Aus den Erwägungen: 1.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies nach Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Üb
Zivilrecht
überhaupt eine vertragliche oder ausservertragliche Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung bestehe und ob eine allfällige Forderung der Klägerin verjährt wäre. 3.5 Am 22. Dezember 2016 erliess das dass eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung gegen die Erbengemeinschaft bestehe und die Forderung der Klägerin nicht verjährt sei. Die Klage gegen X. sei hingegen mangels Passi ren.Aus dem Sachverhalt: 1. Die  Erbengemeinschaft Z. sel. (nachfolgend: Erbengemeinschaft) besteht aus A. (nachfolgend: Beklagte 1) und B. (nachfolgend: Beklagte 2). Als Mitglieder der Erbengemeinschaft
Art. 122 ff. ZGB, Art. 124e ZGB, Art. 22f Abs. 1 FZG, Art. 63 Abs. 1bis IPRG
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) bestehen bzw. dieses und das BVG für die Berechnung der Ansprüche und die Frage derer Übertragbarkeit nicht Lebensmittelpunkt nach Grossbritannien verlegen würde; auch zwischen Mosambik und Grossbritannien bestehen bezüglich Einkommen und Lebenshaltungskosten erhebliche Unterschiede. Kein anderes Bild ergibt sich bei der D. Freizügigkeitsstiftung in der Schweiz in Höhe von CHF 1'058'238.– (…). Andererseits besteht ein Vorsorgeguthaben des Beklagten bei der E. in England. Bezüglich dem Vorsorgeguthaben bei der
Art. 433 ff. ZGB
n und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die im Urteilszeitpunkt noch bestehende ärztliche FU, die gemäss Angaben der Klinikvertreterinnen an der Anhörung voraussichtlich demnächst
Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB
die Tat umsetzen könnte. Dies kann der Gesuchsteller allenfalls nur verhindern, wenn ihm trotz bestehendem Anwaltsgeheimnis das Recht eingeräumt wird, die Strafverfolgungsbehörden über die Todesdrohung häuslicher Gewalt bereits in Haft genommen worden. Da eine Inhaftierung nicht leichthin erfolgt, besteht Grund zur Annahme, dass es sich damals um gravierende Vorkommnisse gehandelt hat. Der Gesuchsgegner

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